{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-02_1_StR_889_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-02","aktenzeichen":"1 StR 889/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 889/92\n\nvom\n\n2. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gabriele EB aus STEEEE. seboren am\nEEE 1945 ir TC (EEE) .\n\n2. Karl w EEE us MER, geboren am\nCE 1949 ir ON.\n\nwegen Verdachts des Betrugs\n\n48\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ES\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n20\n\n40\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n15. September 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit vom Vorwurf des Betruges\nder Angeklagte Bonaduce im Fall III. 6 der\nUrteilsgründe und die Angeklagten Bonaduce\nund Weishaupt im Fall III. 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen Betruges und versuchten Betruges zu der Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihn sowie den\nMitangeklagten WEB vom vorwurf des Betruges in mehreren weiteren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft\ndagegen, daß der Angeklagte EEE im Fall III. 6 der Urteilsgründe und die Angeklagten EEE und WERE im\nFall III. 8 der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden sind. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er\nhier erfolgt ist, muß der Tatrichter grundsätzlich zunächst\nin einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen\nfeststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten\nerhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in\nder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann,\nob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er\nden festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit\nüberspannte Anforderungen gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 26. Januar 1993 - 1 StR\n735/92 - m.w.Nachw.). Diese Grundsätze läßt das angefochtene\nUrteil jedenfalls in den beiden Fällen, die infolge der Revisionsbeschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung\nunterliegen, außer acht. Der Generalbundesanwalt beanstandet\nmit Recht, daß die Sachverhalte, die die Strafkammer für erwiesen erachtet, nicht dargestellt worden sind. Es werden\njeweils nur der Betrugsvorwurf mitgeteilt und daran anschließend beweiswürdigende Erwägungen dargelegt, die aber\nunklar lassen, welche tatsächlichen Feststellungen die\nStrafkammer als erwiesen angesehen hat, und im übrigen in\nwesentlichen Punkten lückenhaft und widersprüchlich sind.\n\nSo bleiben im Fall III. 6 der Urteilsgründe schon die\nDaten unklar, an denen einerseits der Pkw in Italien gestohlen und andererseits die Schadensanzeige an die Versicherung\n\ngo\n\nabgegeben worden sein soll. In den Urteilsgründen werden als\nDaten der Schadensanzeige sowohl der 19.10.1989 wie der\n23.10.1989 genannt; ihnen läßt sich noch entnehmen, daß der\nAngeklagte \"bei der Polizei in Bologna den angeblichen Diebstahl\", anscheinend in Begleitung eines Zeugen, \"anzeigte\".\nNäheres hierzu wird aber nicht mitgeteilt. Aus den Erörterungen zum Freispruch in dem - von der Revision nicht angegriffenen - Fall III 5 der Urteilsgründe, der denselben Pkw\nbetrifft, ergibt sich, daß der Pkw am 23.10.1989 in Bologna\ngestohlen worden sein soll. Zu alledem verhält sich das Urteil nicht. Zur Einlassung des Angeklagten wird nur mitgeteilt, daß er den Anklagevorwurf leugne, obgleich er sich\noffenbar näher eingelassen hatte. So wird nicht mitgeteilt,\nwie sich der Angeklagte zu dem Umstand erklärt hat, daß das\nangeblich am 23.10.1989 gestohlene Fahrzeug bereits am\n21.8.1989 einen Kilometerstand von 23.000 km aufwies, während in der ca. zwei Monate später bei der Versicherung angebrachten Schadensanzeige ein Kilometerstand von 20.000 km\nangegeben war. Der \"Beweiswürdigung\" läßt sich ferner entnehmen, daß der Angeklagte zu dem Schadensfall gegen die\nVersicherung einen Zivilprozeß bis hin zum Oberlandesgericht\ngeführt hat. Doch fehlt jede Mitteilung darüber, worum es\ndabei im einzelnen ging, was der Angeklagte als Kläger hat\nvortragen lassen und ob das mit seiner Einlassung im Strafverfahren übereinstimmt, selbst das Ergebnis des Rechtsstreites bleibt im dunkeln.\n\nAuch im Fall III. 8 der Urteilsgründe führte die Außerachtlassung der für einen Freispruch aufgestellten Darstellungs- und Erörterungsgrundsätze zu rechtsfehlerhaften Widersprüchen und Lücken in der Beweiswürdigung. So hat das\n\nLandgericht sich jeder klaren Feststellung darüber enthalten, ob und wie der Unfall mit den beiden Pkw, der den Schadensanzeigen an die Versicherung zugrundelag, nach seiner\nÜberzeugung sich abgespielt hat, welche Schäden die beteiligten Pkw dabei erlitten hatten und wohin sie nach dem Unfall verbracht wurden. So argumentiert das Landgericht einerseits damit, daß der am Unfall beteiligte Pkw Audi 90\nquattro sofort nach dem Unfall auf das Gelände der Fa. Wolfgang BÖWWWB verbracht wurde (UA S. 23), und andererseits damit, daß sich dieser Pkw auf dem Firmengelände des Angeklag-\n\nten WEN befanäa (vA s. 24).\n\nSchon angesichts der aufgezeigten Darstellungs- und Erörterungsmängel bedarf die Sache der erneuten Verhandlung\nund Entscheidung durch einen neuen Tatrichter; darauf, ob\nauch die von Generalbundesanwalt und Staatsanwaltschaft vorgebrachten weiteren Beanstandungen berechtigt sind, kommt es\nnicht mehr an.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-889-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-889-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.492120+00:00"}}