{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-02_1_StR_860_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-02","aktenzeichen":"1 StR 860/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 860/92\n\nvom\n\n2. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter 5 EEE aus EEE: CE Seboren am\nEEE 1963 in CHEN.\n\nBarbara Oo N au: HE: Tenoren\nam EEE 1967 in ra.\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win der verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus HE als Verteidiger\ndes Angeklagten TW.\n\nRechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger\nder Angeklagten OB,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3F\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n28. Juli 1992 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nWegen gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung,\nbei der Angeklagten OWM in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung, hat das Landgericht die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die von beiden Revisionen erhobenen Verfahrensrügen\ngreifen nicht durch.\n\nUm die Glaubwürdigkeit der Zeugin IM (des Tatop-\n\nfers) zu erschüttern, stellten die Verteidiger folgende\nHilfsbeweisamträge:\n\n1. Der Zeuge CH sei dafür zu vernehmen:\n\na) Die Zeugin war seit Wochen (vor der \"Tat\") wohnsitzund arbeitslos, vom Vater hinausgeworfen worden und hielt\nsich - eventuell in SEE - bei \"ein paar Kerlen\" auf, soweit sie nicht im Anschluß an Nächte im Fü :o? bei\ndortigen Gästen unterkam;\n\nb) der Zeugin waren Praktiken wie Anal- und Mundverkehr\ngeläufig; sie folgte dem Zeugen aus einer Kneipe nach der\nersten Begegnung ins Bett;\n\nc) entgegen ihrer entsprechenden Behauptung entsprach\ndieses Verhalten bei der Zeugin der Regel.\n\n2. Dr. AU (der als Zeuge und als Sachverständiger\ngehört wurde) sei dafür zu vernehmen, daß die Zeugin ihm gegenüber behauptet hatte, ihr seien mit einem Zerstäuber\nParfumstöße in den After appliziert worden, und daß dieser\nZeuge zu 100 % ein Mißverständnis dahingehend ausschließen\nkann, die Zeugin habe davon berichtet, ihr sei ein Gegenstand in den After gesteckt worden.\n\nDiese Anträge hat die Strafkammer in den Urteilsgründen\nabgelehnt. Vergeblich machen die Revisionen geltend, diese\nEntscheidung verstoße gegen S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, jedenfalls sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt.\n\nSoweit es sich um die in das Wissen des Zeugen HB\n(des früheren Freundes der Zeugin ae oo ) gestellten Umstände handelt, ist zu sagen: Das Gericht hat dieses Vorbringen, das auf den Nachweis zielte, entgegen ihrer entsprechenden Darstellung habe sie einen lockeren Lebenswandel\n\n37\n\ngeführt, ausdrücklich als wahr unterstellt. Es mag, wie die\nRevisionen zutreffend geltend machen, zweifelhaft sein, ob\ndie Strafkammer diese Wahrunterstellung in vollem Umfang\neingehalten hat, soweit sie darlegt, die Zeugin habe die Beweistatsachen in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt\n\"und dadurch möglicherweise unrichtige Angaben\" gemacht.\nDoch bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn der Begründung, mit der das Gericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt\nhat, in Verbindung mit seinen im Rahmen der Beweiswürdigung\nangestellten Erwägungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß es - rechtsfehlerfrei - das Beweisvorbringen als\n\nbedeutungs ı o 8 angesehen hat. Das kann bei einer\n\nIndiztatsache geschehen, wenn diese selbst für den Fall des\nErwiesenseins die Entscheidung nicht zu beeinflussen vermag,\nweil das Gericht in freier Beweiswürdigung ($S 261 StPO) den\nvon der Verteidigung gewünschten Schluß aus der Tatsache\nnicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. S 244\n\nRdn. 72). In dieser Hinsicht führt die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum aus: Selbst wenn die Zeugin zu ihrem Vorleben\nfalsche Angaben gemacht haben sollte, zwinge dies \"nicht zu\neiner anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich\ndes von ihr in der Hauptverhandlung geschilderten Resttatgeschehens\". Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung\nder Strafkammer: Auch wenn die Zeugin \"im Tatzeitraum einen\nunsteten Lebenswandel\" geführt und \"regelmäßig den Anal- und\nMundverkehr\" vollzogen habe, könne sie sehr wohl \"die im\nTatzeitpunkt durch die Mitwirkung der Angeklagten\nentstandene sexuelle Dreierbeziehung\" als unangenehm empfunden und sich dagegen gewehrt haben. Die Erwägungen, mit denen das Gericht - in einem vorangegangenen Abschnitt des Ur-\n\nteils - seine Überzeugung vom festgestellten Tatablauf an\nHand sonstiger Beweisanzeichen begründet hat, zeigen, daß es\ndie im Hilfsbeweisamtrag aufgeführten Umstände für unerheblich hielt und halten durfte.\n\nSoweit es m Äußerungen geht, die Frau\nIDEE sesenüber dem erwähnten Arzt gemacht haben soll, hat\ndie Strafkammer den Umstand, \"daß die Zeugin entgegen ihren\nAngaben in der Hauptverhandlung gegenüber dem Zeugen und\nSachverständigen AU davon gesprochen hat, daß ihr mit\neinem Zerstäuber Parfümstöße in den After appliziert worden\nseien\", rechtsfehlerfrei als wahr unterstellt. Hieraus\nbrauchte aber das Gericht angesichts der im Urteil wiedergegebenen Beweislage nicht die von der Verteidigung erstrebten\nSchlüsse auf den tatsächlichen Hergang zu ziehen.\n\nMit der Ablehnung, die beantragten Beweise zu erheben,\nhat die Strafkammer auch nicht die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt:\n\nZwar scheidet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht\nhingewiesen hat, eine Wahrunterstellung häufig dann aus,\nwenn zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)\nTatsachen unter Beweis gestellt werden, die dieser bestreitet. Es gibt mithin Fälle, in denen sich ein zuverlässiges\nBild von der Beweisperson nur dadurch gewinnen läßt, daß\nüber diese Tatsachen Beweis erhoben wird (BGH NStZ 1982,\n213; BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10; BGH\nbei Holtz MDR 1990, 98; BGH StV 1990, 293, 294; Herdegen aaO\n§ 244 Rdn. 94). Unter den hier gegebenen Umständen war das\nGericht jedoch nicht gehalten, der Sachaufklärung Vorrang\n\n34\n\neinzuräumen. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat die\nZeugin MEER freimütig zugegeben, mehrfach einverständliche Sexualkontakte zu anderen Männern unterhalten zu haben.\nDafür, daß sie zu den ihr von den Angeklagten angesonnenen\nsexuellen Aktivitäten zu dr it t nicht bereit war,\nführt die Strafkammer einleuchtende Gründe an. Im übrigen\nhat der Angeklagte BÄMB seipst angegeben, er habe ihr\n\n- allerdings in die Scheide - eine Spraydose eingeführt, um\ndie Zeugin auf diese Weise zu befriedigen. Wesentliche Bedeutung mißt das Gericht dem Erscheinungsbild bei, das die\nZeugin nach der den Angeklagten vorgeworfenen Tat bot (sie\nlief nackt zu fremden Personen, um Hilfe zu suchen; dabei\nwirkte sie sehr verstört; weinend äußerte sie, sie sei \"vergewaltigt” worden). Es handelt sich hierbei um außerhalb ihrer Aussage liegende Indizien, die dafür herangezogen werden\ndurften, daß die Zeugin das Tatgeschehen zutreffend geschildert hat (vgl. auch BGH, Urt. vom 13. November 1985 - 3 StR\n354/85). Bei dieser Beweislage brauchte sich die Strafkammer\nvon einer Beweisaufnahme nicht zu versprechen, daß sie\nzugunsten der Angeklagten über die Beweisbehauptungen hinausgehende Erkenntnisse erbringen werde.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-860-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-860-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.435482+00:00"}}