{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-02_1_StR_26_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-02","aktenzeichen":"1 StR 26/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 26/93\n\nvom\n\n2. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm s ME aus DEE, seporen am\nU en 9\n\nwegen Totschlags\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom\n20. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\nder Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\n\n07,\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die\nBegründung, mit der das Landgericht eine Milderung des\nStrafrahmens des § 213 StGB nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder\nschweren Falles des Totschlags gemäß § 213 1. Alternative\nStGB bejaht, weil der Angeklagte \"ohne eigene Schuld durch\ndie ihm auf der Terrasse zugefügten Mißhandlungen und die im\nArbeitszimmer erfolgten Beleidigungen sowie das provokative\nVerhalten des Getöteten (\"Schieß doch\") zum Zorne gereizt\nund hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen\" worden\nsei. Sodann hat sie eine Gesamtwürdigung - wie sie für die\nPrüfung eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213\n2. Alternative StGB geboten ist, ohne allerdings diese Vorschrift zu erwähnen - aller Umstände der Tat, der Vorgeschichte, der langjährigen belastenden Beziehungen zwischen\nTäter und Opfer sowie der durch Alkoholgenuß bedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 5 21 StGB)\nvorgenommen mit dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall\ndes Totschlags vorliegt. Eine Verschiebung des Strafrahmens\ndes § 213 StGB gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht ohne weitere Begründung deswegen abgelehnt, weil die\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein auf\ndem genossenen Alkohol beruhe und \"der Streit ohne den durch\nden Angeklagten am Tattag im Übermaß genossenen Alkohol\nnicht zustande gekommen wäre\".\n\nMit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß\ndiese Begründung die Versagung der Strafrahmenverschiebung\nnicht zu tragen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nch\n\nBundesgerichtshofs darf bei alkoholbedingter Einschränkung\nder Schuldfähigkeit die nach § 21 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB\nzugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung versagt werden, der Täter habe\nseinen Zustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit\nist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte,\nnach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte -\nzu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch\nbewußt hätte sein können. Die Milderung des Strafrahmens\nkann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte,\ndie Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols\nsich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen. In diesem\nZusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, daß jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen\npflegt, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer\nTat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens\nweiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände. Ob\neine Milderung des Strafrahmens nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nvorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter\nBerücksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem\nGesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder\nschwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden (BGH NJW 1986, 793 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt\n35, 143 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3,\n6, 9 und 20). Daß der Tatrichter dem hier Rechnung getragen\n\nhat, läßt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit\nentnehmen. Daher bedarf die Sache der erneuten Prüfung und\nEntscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts schied\nhier eine Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nnicht schon deshalb aus, weil aus der Sicht der Strafkammer\ndie erheblich verminderte Schuldfähigkeit entscheidende Bedeutung für die Anwendung des § 213 StGB gehabt habe. Für\ndie Annahme eines minder schweren Falles nach der 1. Alternative des § 213 StGB genügt es, daß der Täter ohne eigene\nSchuld durch eine ihm zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur\nTat hingerissen worden war. Da das Landgericht diese Voraussetzungen angenommen hat, war bereits auf dieser Grundlage\nder geminderte Strafrahmen des § 213 StGB anzuwenden. Ein\nauf Alkoholgenuß beruhender Strafmilderungsgrund nach § 21\nStGB kann die Annahme eines Provokationsfalles im Sinne der\n1. Alternative des § 213 StGB weder begründen noch mitbegründen. Beide Milderungsgründe stehen rechtlich selbständig\nnebeneinander; § 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht\neingreifen. Bei derartiger Sach- und Rechtslage ist es dem\nTatrichter verwehrt, zusätzlich aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des besonderen gesetzlichen Strafmilderungsgrundes auch einen sonstigen minder schweren Fall\n\n44\n\nim Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB anzunehmen und so\ndoch noch zu einem \"Verbrauch\" des besonderen gesetzlichen\nMilderungsgrundes zu gelangen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen\nUrlaub verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGranderath Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-26-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-26-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.414827+00:00"}}