{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-25_1_StR_652_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-25","aktenzeichen":"1 StR 652/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Freiheitsberaubung liegt nicht schon dann vor, wenn das - an\nsich mögliche - Verlassen eines Ortes ein angedrohtes empfindliches Übel i. 5. von § 240 StGB nach sich ziehen würde.\n\nBCH, Urt. vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92 - LG Heilbronn","text_plain":"Nachschlagewerk: ja, nur zu III\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja, nur zu III\n\nStGB 1975 § 239\n\nFreiheitsberaubung liegt nicht schon dann vor, wenn das - an\nsich mögliche - Verlassen eines Ortes ein angedrohtes empfindliches Übel i. 5. von § 240 StGB nach sich ziehen würde.\n\nBCH, Urt. vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n\"1 StR 652/92\n\nvom\n\n25. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.ä.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus ME\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistentin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n4\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n25. Februar 1992, soweit er verurteilt\nworden ist, |\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung in zwei Fällen\nschuldig ist;\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit\nNötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Seine Revision führt auf die Sachbeschwerde zur\nÄnderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung und zurückverweisung im Strafausspruch.\n\nII. 1. Im Fall III 1 der Gründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (S 178 StGB)\njedenfalls aus subjektiven Gründen nicht. S. H. j die\nmit dem Angeklagten bereits einverständlich Geschlechtsverkehr und Mundverkehr gehabt hatte, war am Tattag zu Beginn\ndes ersten Mundverkehrs zu diesem bereit, weil sie die vom\nAngeklagten angebotene Arbeitsstelle unbedingt erlangen\nwollte; deshalb \"zwang (sie) sich dazu, das Glied des Angeklagten in den Mund zu nehmen\". Wenn sie auch bei der weiteren Durchführung Ekel empfand und aufhören wollte, \"worauf\nder Angeklagte, der dies bemerkte, ihren Kopf nach unten\ndrückte und sie so zwang, den Mundverkehr weiter auszuüben\",\nso bedeutet das doch nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte\ndavon ausging, es handele sich um einen grundsätzlichen Widerruf ihrer zunächst gezeigten Bereitschaft (falls es ein\nsolcher Widerruf objektiv tatsächlich war). Der Angeklagte\nkann auch davon ausgegangen sein, es handele sich hier um\nunwillkürliche Abwehrreaktionen, welche die grundsätzliche\nBereitschaft nicht in Frage stellten.\n\nDafür, daß es sich tatsächlich so verhielt, spricht das\nweitere Verhalten der Frau. Die im Urteil enthaltene Formulierung \"Dieses Vorgehen wiederholte sich noch fünfmal auf\nweiteren Parkplätzen\", ist dahin auszulegen, daß S. H.\nauch hier jeweils das Glied des Angeklagten zunächst freiwillig in den Mund nahm und der Angeklagte erst im weiteren\nVerlauf den Kopf der jetzt Widerstrebenden nach unten drückte. Anders kann es nach dem gesamten Hergang - das Landgericht nimmt jeweils nur \"leichte Gewalt\" an - auch nicht gewesen sein. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer\neingehend mit der Frage befassen müssen, wie sich das Ver-\n\nhalten des Mädchens in den Augen des Angeklagten darstellte.\nDaß die Strafkammer das nicht getan hat, stellt sich als\nRechtsfehler dar und führt zur Aufhebung.\n\n2. Die in den Worten und in dem Verhalten des Angeklagten liegende Drohung, seine Einstellungszusage nicht einzuhalten, wenn S. H. bei ihm nicht Mundverkehr bis zum\nSamenerguß durchführe, ist dagegen unter Beachtung der in\nBGHSt 31, . 195 niedergelegten Rechtsauffassung des Senats als\nNötigung (§ 240 StGB) zu werten.\n\n3. Weil nach Auffassung des Senats zusätzliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung nach § 178 StGB führen\nwürden, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat - in Übereinstimmung mit Generalbundesanwalt und Revision - den\nSchuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen. Zwar beschränkte sich die Anklage in diesem Punkt auf die Schilderung der Vorfälle auf den verschiedenen Parkplätzen, doch |\nist der zur Verurteilung wegen Nötigung führende Sachverhalt\nin anderem Zusammenhang in das Verfahren eingeführt. Ersichtlich kommt eine andere Verteidigung nicht in Betracht.\n\nIII. 1. Im Fall III 2 der Urteilsgründe ist die Nötigung - Veranlassung zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen durch die Drohung, sonst das Arbeitsverhältnis zu\nbeenden - rechtsfehlerfrei festgestellt; doch kann die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht bestehen bleiben.\n\nUm zu verhindern, daß S. H. sich seinem Einfluß\nentziehe, insbesondere einen anderen Mann kennenlerne,\nbrachte der Angeklagte sie von Ende April bis Mitte Juni\n\n1991 im Keller des Bürogebäudes in einem möblierten Raum\nunter, Dessen Fenster war vergittert und mit Ketten gesichert. Wenn der Angeklagte - spät abends - wegging, schloß\ner die Haustür ab; die Frau erhielt keinen Schlüssel. Auf\nFrage, was sie im Falle eines Brandes tun solle, wies der\nAngeklagte auf die zahlreichen im Haus verteilten Feuerlöscher sowie darauf hin, sie könne aus einem Fenster im zweiten Stock springen. Darauf, daß ein Entweichen durch ein nahezu ebenerdiges, zum Garten hin gelegenes, nur mit einem\nRolladen verschlossenes Fenster auf weniger riskante Weise\nmöglich sei, wies der Angeklagte nicht hin, und S. H.\nerkannte diese Möglichkeit nicht.\n\nAufgrund dieser Tatsachen verurteilte das Landgericht\nden Angeklagten wegen (fortgesetzter) Freiheitsberaubung.\nNicht erörtert hat es hierbei die Frage etwaiger Einwilligung der Frau in die abendliche Einschließung. Möglicherweise schon am ersten, jedenfalls aber ab dem zweiten Abend erkannte S. H. ihre nächtliche Lage; sie erörterte sie\nmit dem Angeklagten, Es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Frau abends vor oder beim Zuschließen der Haustür gehindert hätte, das Haus mit ihm zu verlassen. Tagsüber\n' war das Haus offenbar geöffnet. S. H. hatte nachts uneingeschränkte Telefonverbindung nach außen, wovon sie auch\nGebrauch machte. Nahezu jede Woche nahm der Angeklagte die\nFrau zu Geschäftsreisen mit (Donnerstag/Freitag bis Samstag/Sonntag), ohne daß für diese Zeiten besondere freiheitsbeschränkende Maßnahmen festgestellt sind, Nach Rückkehr von\ndiesen Reisen durfte, ja sollte S. H. mit einem Firmenwagen, offenbar allein, ihre Eltern in Thüringen besuchen, was sie anscheinend auch tat.\n\nUnter diesen Umständen reichte es nicht aus, die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf das \"Abschließen der\nHaustüre und Vorenthalten eines. Schlüssels ... zumal in Verbindung mit den sonstigen Kontrollmaßnahmen\" zu stützen.\nFreiheitsberaubung liegt nicht vor, wenn der Eingesperrte\neinwilligt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. 5 239\nRän. 8).\n\n2. Naheliegt, daß die Frau sich mit der nächtlichen\nEinschränkung ihrer Bewegungsfreiheit deshalb abfand, weil\nsie die Arbeitsstelle nicht verlieren wollte. Der Generalbundesanwalt gibt deshalb zu erwägen, ob dies den Tatbestand\nder Freiheitsberaubung erfüllen könne; eine Einwilligung,\ndie auf Drohungen der unter § 240 StGB zu subsumierenden Art\nzurückgehe, sei nicht freiwillig.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann Freiheitsberaubung außer durch Einsperren auch \"auf andere Weise\" begangen werden (§ 239 StGB), und diese Begehungsform\n\"kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es\nreicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem\nanderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen\" (BGH, Urt. vom\n15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Hieraus wird teilweise gefolgert, Freiheitsberaubung könne durch \"Drohung mit einem empfindlichen Übel\" begangen werden (Maurach/Schroeder/Maiwald,\nStrafrecht BT, TB I, 7. Aufl. S. 139 m.w.Nachw.), durch \"Nötigung zum Nichtverlassen bestimmter Orte\" (Fr. Chr. Schroeder Jus 1980, 338). In der Tat wäre denkbar, Freiheitsberaubung immer dann anzunehmen, wenn die mit den Mitteln des\n5 240 StGB herbeigeführte Handlung, Duldung oder Unterlas-\n\nsung darin besteht, an einem bestimmten Ort zu verweilen.\n\nDoch ist § 239 StGB nicht in dieser Weise ein - mit\nschärferer Strafdrohung versehener - bloßer Spezialfall der\nNötigung des § 240 StGB. S 239 StGB ist vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen (vgl. Bloy ZStW\n96 [1984], 703, 708 £.). Es liegt nur dann vor, wenn eine\n\"vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit\" stattge-\n£funden hat, die den Betroffenen zum \"Gefangene (n) oder absolut Unfreie(n)\" gemacht hat (RGSt 6, 231, 232), wenn eine\n\"vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit\" zu verzeichnen ist (BGH, Urt. vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Es\nmuß die \"Fähigkeit eines Menschen ..., sich nach seinem Willen fortzubewegen\" (BGHSt 32, 183, 188/189), unmittelbar berührt sein.\n\nInwieweit hierfür Drohungen genügen, hat der Senat abschließend nicht zu entscheiden, Ein angedrohtes Übel etwa,\ndas den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben\nerreicht (so das Vorhalten einer Pistole) wird in der Regel\nausreichen (vgl. Horn in SK-StGB 27. Lieferung § 239 Rdn. 8;\nanders Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts\nBT 1. Bd. 2. Aufl. 1902 S. 99). Dagegen liegt S 239 StGB\nnicht stets dann vor, wenn das - an sich mögliche - Verlassen des Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB\nnach sich ziehen würde (vgl. auch Hirsch JR 1980, 115); dann\nkann Strafbarkeit nach § 240 StGB bestehen. Die angedrohte\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt das Täatbestandsmerkmal des Freiheitsentzugs\n\"auf andere Weise\" nicht.\n\nDer Senat ändert daher - weil Feststellungen, die zu\neiner Verurteilung wegen Freiheitsberaubung führen könnten,\nnicht zu erwarten sind - auch insoweit den Schuldspruch:; die\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.\n\nIV. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs zur Folge. Dagegen führt die\nÄnderung nicht dazu, die Einzeltaten zu einer einzigen Nötigung zusammenzuziehen, Die Anstellung der Frau durch den Angeklagten, ihre Eingliederung in den Betrieb und ihre Unterbringung durch den Angeklagten - zunächst bei der Geschäftsführerin, dann im Bürogebäude - bedeuteten einen beträchtlichen Einschnitt, so daß das davor und das danach liegende\nGeschehen je als eigene Tat zu werten ist.\n\n‚Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth ‚Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-25/1-str-652-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-25/1-str-652-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.273773+00:00"}}