{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-25_1_StR_39_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-25","aktenzeichen":"1 StR 39/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS j\n\n1 StR 39/93\n\nvom\n\n25. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Paul S EEE aus SHE Schü -\nGEM, seboren am ER 1950 in LEHE.\n\nwegen Betrugs\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n2. November 1992 im Ausspruch über die im\nFall II 2 b der Urteilsgründe (Firma TBV\nTER GmbH) verhängte Einzelstrafe\nund über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung im Fall II\n2 b der Urteilsgründe (Firma TBV TEE GmbH) und den\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat im wesentlichen Erfolg.\n\nDer genannte Fall, den die Strafkammer zu Recht als\nfortgesetzte Tat wertet, umfaßt drei Bestellungen des Angeklagten, und zwar vom 23. August 1989 sowie vom 26, und vom\n27. September 1989. Wann die einzelnen Lieferungen erfolgten, ist nicht festgestellt. Die entsprechenden Rechnungen\nder erwähnten Firma, nämlich vom 28. August 1989, vom\n26. September 1989 und vom 1. Februar 1990, die vereinbarungsgemäß innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen waren, hat der\nAngeklagte nicht beglichen. Demnach bleibt die Möglichkeit\noffen, daß die letzte Lieferung erst kurze Zeit vor Stellung\nder Rechnung vom 1. Februar 1990 erfolgt ist. Während jede\nder beiden ersten Bestellungen vollendeten Betrug darstellt,\nfällt dem Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hinsichtlich der letzten Bestellung möglicherweise nur ein versuchter Betrug zur Last: Werden trotz\noffenstehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Festr\nstellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der\nZahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl\nzu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH wistra 1988,\n\n25 £.: BGH, Urt. vom 26. Mai 1988 - 1 StR 663/87 - bei Holtz\nMDR 1988, 817; BGH StV 1990, 19). Erörterungen in dieser\nRichtung fehlen im angefochtenen Urteil. Da hier die erfor\nderlichen Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, beschränkt der Senat den Schuldumfang entsprechend.\n\n36\n\nDamit ändert sich zwar nicht der Schuldspruch wegen\nfortgesetzten Betrugs. Doch führt die dargelegte Einschränkung zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe (von sechs Monaten Freiheitsstrafe), weil das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Deshalb kann auch die verhängte Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nDie neue Verhandlung wird auch Gelegenheit geben, die\nFrage der Schadenswiedergutmachung durch die von der Revision behauptete Zahlung eines Drittschuldners zu überprüfen.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-25/1-str-39-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-25/1-str-39-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.257237+00:00"}}