{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-18_1_StR_907_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-18","aktenzeichen":"1 StR 907/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 907/92\n\nvom\n\n18. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert HE aus SEE. senoren am EEE\n1940 in ESEEEEEB.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n5/4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. Juni 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Falle II 1 der Urteilsgründe\ndie Verurteilungen wegen Amtsanmaßung\n(S 132 StGB) und Verwahrungsbruchs (S 133\nAbs. 1 StGB) entfallen.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1. Im Falle II 1 hatte der Angeklagte die Ausfertigung\ndes Beschlusses des Landgerichts durch Einfügen eines Halbsatzes verfälscht und durch die Vorlage dieser Urkunde erreicht, daß ihm ein rechtskräftig eingezogenes Motorrad von\nder Beweisstückverwaltung der Staatsanwaltschaft wieder herausgegeben wurde. Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestände\ndes Betruges und der Urkundenfälschung, entgegen der Meinung\ndes Landgerichts aber nicht die Tatbestände der Amtsanmaßung\nund des Verwahrungsbruchs.\n\nDie Anwendung der Vorschrift über die Amtsanmaßung\nscheitert daran, daß der Angeklagte durch seine Fälschung\nund das Gebrauchmachen davon nicht selbst die Freigabe des\nMotorrades, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden konnte, vornehmen wollte, sondern nur den Eindruck hervorrufen wollte, als hätte die Strafkammer des\nLandgerichts - auch - die Freigabe dieses Fahrzeugs angeordnet. Daher kann in der bloßen Verfälschung einer amtlichen\nSchrift in aller Regel keine Amtsanmaßung liegen (vgl. RGSt\n68, 251, 255).\n\nDer Tatbestand des Verwahrungsbruchs ist gleichfalls\nnicht erfüllt. wird der Verwahrer durch Täuschung veranlaßt,\ndie verwahrte Sache herauszugeben, wird sie nicht seiner\ndienstlichen Verfügung entzogen, weil die Entfernung des\namtlich verwahrten Objekts nicht, wie tatbestandlich vorausgesetzt, gegen seinen Willen, sondern mit seinem Einverständnis erfolgt (RGSt 56, 118; Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 24. Aufl. S 133 Rdnr. 15).\n\nEs ist auszuschließen, daß sich der Wegfall der rechtlichen Gesichtspunkte der SS 132, 133 StGB auf die Bemessung\nder Einzelstrafe im Falle II 1 ausgewirkt haben könnte. Denn\ndas Landgericht hat dem tateinheitlichen Hinzutreten weiterer, jeweils mit niederer Strafdrohung ausgestatteter Tatbestände zu den für die Strafrahmenwahl maßgebenden Vorschriften der S 263 und § 267 StGB nach seinen Zumessungserwägungen keine bestimmende Bedeutung beigemessen (UA S. 42).\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den übrigen\nFällen sowie der Strafzumessungserwägungen haben keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/1-str-907-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/1-str-907-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.168335+00:00"}}