{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-18_1_StR_773_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-18","aktenzeichen":"1 StR 773/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS.\n\n1 StR 773/92\n\nvom\n\n18. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n24. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue\nverurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe\nzur Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und angeoränet, daß die in dem von\n\nder Einbeziehung betroffenen Verfahren aufgrund der dort gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezahlte Geldbuße in\nHöhe von 2.000 DM mit drei Monaten auf die Vollstreckung der\nGesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und des gesamten Strafausspruchs: soweit das Rechtsmittel auch dem Schuldspruch\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung gilt, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"1. Die Revision muß mit der Sachrüge Erfolg haben, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.\n\nZwar wird die Annahme einer Untreue zum Nachteil der\n\n5. -B. {BS) von den Feststellungen getragen\n(vgl. UA Seite 38 bis 40 unter 2.). Doch hat das Landgericht den Schuldspruch aus § 266 StGB auch darauf gestützt, daß der Angeklagte eine Untreue zum Nachteil\nvon J. R. begangen habe (vgl. UA Seite 36 bis\n38 unter 1.). Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt.\n\nEine Treupflicht des Angeklagten entnimmt die Kammer\ndem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen J. R.\n\nund der S. -B. . Diese - und damit auch der Angeklagte - sei verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen ihrer Kundin J. R. wahrzunehmen (UA Seite 36). Doch ist nach den tatrichterlichen Feststellungen ein solcher Vertrag nicht wirksam zustande gekom-\n\nmen. Denn J. R. hat die beiden vom Angeklagten\nvorbereiteten und dem Zeugen K. übersandten Kontoer-Ööffnungsamträge nicht unterschrieben, und der Zeuge K.\nwar nicht bevollmächtigt, die beiden Konten für\n\nJ. R. zu eröffnen und zu führen (UA Seite 10,\n11). Dies war dem Angeklagten auch bekannt (UA Seite 17\näm Ende). Den nach Aufdecküung der Tat von der $. -\nB. ausgefertigten neuen Kontoeröffnungsamtrag haben\ndie anwaltlichen Vertreter der J. R. nicht unterschrieben; auch haben sie sich geweigert, die bisheden- im Namen von I Re mit der S—— =B,\nabgeschlossenen Darlehensvertrag hatte der Zeuge K.\nebenfalls keine Vollmacht (UA Seite 13/14). Daß schon\nvorher mit J. R. ein wirksamer Bankvertrag abgeschlossen und diese bereits von daher Kundin bei der\nBank war, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\nAuch die Annahme des Landgerichts, der Zeuge K. habe\ndem Angeklagten die Vermögensinteressen seiner Mandantin in Betreuung gegeben (UA Seite 36/37), beruht nicht\nauf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Zeuge K, dem Angeklagten Vertrauen entgegenbrachte und dieser ihn darin\nenttäuschte. Hiervon geht die Kammer auch aus: sie hält\nden Zeugen K. für arglos (UA Seite 38), und zwar trotz\nder Tatsache, daß K. der unmittelbare Nutznießer der\nTransaktionen des Angeklagten war: 150.000,-- DM sind\n\n- über seine Lebensgefährtin - an ihn geflossen (UA\n\nSeite 19), und auch das an den Zeugen N. gezahlte\nBargeld von 50.000,-- DM sollte 'gleich per Boten an\nK. gebracht werden' (UA Seite 38).\n\nDoch sind die für die Frage der Arglosigkeit des Zeugen\nK. erheblichen Feststellungen widersprüchlich. Die\nKammer glaubt ihm die Aussage, er habe bei der Unterschrift unter den Scheck über 100.000,-- DM 'nur an\nsein eigenes Baukonto und an sein eigenes Festgeld gedacht'; er sei davon ausgegangen, daß die abverfügten\n200.000, -- DM 'von dem Baukonto oder seinem eigenen\nFestgeldkonto abgeflossen seien' (UA Seite 29). Dabei\nsetzt sich das Landgericht nicht mit der an anderer\nStelle im Urteil getroffenen Feststellung auseinander,\ndaß K. ,„ der Zahlungsprobleme hatte und an den Zeugen\nN. ein Honorar von 200.000,-- DM zu zahlen hatte\n(vgl. UA Seite 20, 29), \"über 200.000,-- DM verfügen\nwollte, die auf dem Baukonto nicht vorhanden wäaren' (UA\nSeite 32). Ebensowenig erörtert sie in diesem Zusammenhang, daß K. den Festgeldbetrag auf seinem Festgeldkonto spätestens am 22. Dezember 1986 schriftlich 'zugunsten des bisher ausgezahlten Darlehens von\n273.000,-- DM des Kontos R. verpfändet' hatte (UA\nSeite 13, vgl. auch UA Seite 12). Durch diese Verpfändung war einmal die S. -B. abgesichert ('die\nMittel konnten nicht wegfließen') und außerdem war auf\ndiese Weise sichergestellt, daß J. R. , deren\nGenehmigung ausstand, keinen Schaden erleiden konnte\n(UA Seite 12, 14). Diesen Feststellungen zufolge konnte\nder Zeuge K. bei Leistung der Unterschrift auf dem\nScheck über 100.000,-- DM nicht 'nur an sein eigenes\n\nBaukonto und sein eigenes Festgelä' denken. Denn auf\ndem Baukonto war genügend Geld nicht vorhanden, und\nüber das Festgeld auf seinem Festgeldkonto konnte er\nnicht verfügen, weil es verpfändet war.\n\nDas Landgericht stellt ferner fest, Ende Januar 1987\nhabe K. 300.000,-- DM der J. RR auf 'deren\nFestgeldkonto' bei der BS anlegen wollen. Er habe deshalb diesen Betrag auf das Konto Nummer EMEEEB 009\nüberwiesen, das ihm 'als Festgeldkontonummer R. ange-\n\ngeben worden war' (UA Seite 18). Hiermit sind die vom\n\n. Landgericht zuvor -(UA Seitebis-14) getroffenen\nFeststellungen nicht zu vereinbaren. Nach ihnen wüßte\nder Zeuge K. „ daß es ein wirksam eröffnetes Festgeldkonto der J. R. bei der BS nicht gab. Denn von\nden beiden vom Angeklagten vorbereiteten und ihm übersandten Kontoeröffnungsamträgen auf J. R. hatte\nK. den für das Darlehenskonto vorgesehenen mit der\nNummer EEE O09 (UA Seite 9) ohne Unterschrift seiner\nMandantin bei sich zurückbehalten (UA Seite 11, 14) und\nden zweiten für das Festgeläkonto vorgesehenen Antrag\nmit der Nummer me9007 (vgl. UA Seite 9) hatte er\nnach Abänderung auf seinen Namen mit seiner Unterschrift versehen an den Angeklagten zurückgesandt, wobei er davon ausging, daß das Konto Nummer EEE () O7\nnunmehr sein eigenes Festgeldkonto darstelle (UA Seite\n11, 12). Auch war ihm nach den Feststellungen UA Seite\n9, 11 nicht das Konto Nummer WB009 als Nummer des\nFestgeldkontos R. angegeben worden, sondern dasjenige\nmit der Nummer GEMEEE007. Nach diesen Feststellungen\nwußte daher der Zeuge K. „ daß ein Festgeldkonto für\n\nJ. R. nicht wirksam eröffnet war und außerdem\ndie Kontonummer 2009 nicht für das Festgeldkonto,\nsondern für das - ebenfalls nicht wirksam eröffnete -\nDarlehenskonto ausgegeben war. Hiermit verträgt sich\nder UA Seite 18 festgestellte Sachverhalt nicht.\n\nNach allem berüht die Feststellung, daß der Zeuge K.\nhinsichtlich der Transaktionen des Angeklagten arglos\nwar, auf widersprüchlichen und lückenhaften Feststellungen und Beweiserwägungen.\n\n\"Sollte-die neue-Hauptverhandlung ergeben, daß der Zeuge\nK. nicht arglos war, wäre zu prüfen, ob er eine Untreue zum Nachteil seiner Mandantin begangen und der\nAngeklagte hierzu Beihilfe geleistet hat.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung\nwird dagegen von den Feststellungen getragen. Doch kann\ndie für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten nicht bestehen bleiben. Wegen des engen\nZusammenhangs zwischen den beiden abgeurteilten Taten\nist nicht auszuschließen, daß die wegen der Untreue\nverhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren die Höhe der\nweiteren Einzelstrafe beeinflußt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs umfaßt auch die Anordnung über die Anrechnung der aufgrund einer Bewährungsauflage gezahlten Geldbu-Be auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nGribbohm Ulsamer M Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/1-str-773-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/1-str-773-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.146743+00:00"}}