{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-18_1_StR_10_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-18","aktenzeichen":"1 StR 10/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 10/93\n\nvom\n\n18. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIhsan Yüksel TÜEEEEEEE , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam EB 1940 ir: CHE SEE (TEE .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n527\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Zeuge KOEEEB hat in der Hauptverhandlung\nAngaben zur Sache verweigert, weil er bedroht worden sei und\nschlimme Folgen für sich und seine Familie fürchte, wenn er\nAussagen mache. Das Landgericht hat darauf davon abgesehen,\ngegen den Zeugen Beugehaft zu verhängen, und ihn entlassen;\nstatt dessen wurden die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen vom 31. Oktober und 5. Novenber\n1991 sowie vom 25. März 1992 verlesen. Die Beanstandung, das\nLandgericht hätte diese Vernehmungsniederschriften nicht\nverlesen dürfen, ist begründet.\n\nNach S 251 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Niederschrift\nüber die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen dann verlesen\nwerden, wenn er verstorben ist oder aus einem anderen Grunde\nin absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.\nInsoweit ist anerkannt, daß auch Rechtsgründe der Vernehmung\nentgegenstehen können. Gemeint sind dabei nicht die sich aus\nder Rechtstellung der Auskunftsperson allgemein ergebenden\nBeweiserhebungsschranken wie Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht, sondern das auf besonderen Umständen beruhende\nrechtliche Unvermögen des Gerichts, einen Zeugen zu einer\nverfahrensrechtlich an sich zulässigen und möglichen Aussage\nin der Hauptverhandlung zu bringen (Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 52; Schlüchter in SK\nStPO S 251 Rdn. 57). Droht dem Zeugen oder seiner Familie\nbei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben,\nkann darin grundsätzlich einer der Fälle gesehen werden, in\ndenen Rechtsgründe der Vernehmung entgegenstehen können. Der\nrechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts bei seiner Entscheidung, gemäß S:-251 Abs. 2 Satz 2 StPO die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen KEEEMW zu\nverlesen, ist daher zutreffend.\n\nZu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht\ndie tatsächlichen Grundlagen, die eine Entlassung des Zeugen\nKEREEEER rechtfertigen konnten, nicht hinreichend dargelegt\nhat. Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit der Beanstandung entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts keine\ndurchgreifenden Bedenken, denn der Beschwerdeführer trägt\nden wesentlichen Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung\nvor. In der Sache wird zutreffend beanstandet, daß die\nStrafkammer die tatsächlichen Grundlagen der Weigerung des\n\n37\n\nZeugen nicht ausreichend erforscht hat (vgl. OLG Saarbrücken\nNJW 1974, 1959, 1960). Hasan TB. auf dessen Schicksal der\nZeuge sich vor allem berufen hat, ist zwar in der Türkei erschossen worden, nach den Feststellungen des Urteils jedoch\nnicht, weil er Angaben gemacht hatte, sondern beim Eintreiben von Geld aus Rauschgiftgeschäften (UA S. 19). Das ist\neine grundsätzlich andere Situation. Darüber hinaus hätte\nsich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen,\nob der Zeuge in dem gegen ihn selbst anhängigen Verfahren\nAngaben - insbesondere in einer Hauptverhandlung - gemacht\nhat. wäre das der Fall gewesen, könnte nicht ohne weiteres\nangenommen werden, ihn hätte eine Zeugenaussage über den\nselben Tatkomplex zusätzlich in Gefahr gebracht. Zu erörtern\nwäre auch gewesen, ob ein Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen geeignet gewesen wäre, die\nihm drohenden Gefahren zu veringern. Ingesamt sind in Fällen, in denen ein in Betäubungsmittelkriminalität verwickelter Zeuge Angaben wegen ihm deshalb drohender Gefahren verweigert, strenge Maßstäbe anzulegen. Solchen Zeugen ist entgegenzuhalten, daß sie für die Risiken, in die sie sich\ndurch ihre Beteiligung an der Betäubungsmittelkriminalität\neingelassen haben, auch - in gewissen Grenzen - einstehen\nmüssen; andernfalls könnten sie als Zeugen in einer Vielzahl\nvon Fällen die Aussage verweigern. Was die Gefahr für Familienangehörige betrifft, gelten die Grundsätze eines selbstverschuldeten Risikos zwar nicht, doch ist insoweit zu prüfen, ob Gewalthandlungen gegen Familienangehörige in diesem\nZusammenhang tatsächlich in nennenswertem Umfang vorgekommen\nsind und im konkreten Falle wirklich drohen.\n\nDanach waren die vom Landgericht für die Verlesung der\nNiederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen KÜEEEEE angeführten Gründe nicht ausreichend; daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist\nwegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBrüning Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/1-str-10-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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