{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-16_1_StR_43_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-16","aktenzeichen":"1 StR 43/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 43/93\n\nvom\n\n16. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S EEE aus sc. senoren am\nEEE 195% ir LU.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. Oktober 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nVorwurf eines tateinheitlich begangenen\nerpresserischen Menschenraubs (5 239 a\nStGB) entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n27\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, tragen die\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs.\nNach Auffassung des Senats (Urt. vom 17. November 1992 -\n\n1 StR 534/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) ist 5 239 a\nstcB in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen un m itte lbar e s Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung ist und keinerlei Außenwirkung entfaltet. 50 verhält es\nsich aber im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte die\nGeschädigte in der Videothek, in der diese beschäftigt war,\nunter Bedrohung mit einer Schreckschußpistole in seine Gewalt brachte. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.\n\nDas führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dazu\nführt der Generalbundesanwalt zutreffend aus: \"Das Landgericht hat die Strafe dem Rahmen des 5 239 a Abs. 2 StGB entnommen, welcher ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe\nbeträgt (UA S. 25). Für den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung beläuft sich das Höchstmaß dagegen nur auf fünf Jahre. An dieses Höchstmaß reicht die vom\n\nLandgericht verhängte Strafe nahe heran. Deshalb ist nicht\nauszuschließen, daß die Kammer eine geringere Strafe festgesetzt hätte, wäre der Strafrahmen des 5 250 Abs. 2 StGB zur\nAnwendung gekommen. Außerdem hat das Landgericht bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten\nverwertet, daß er tateinheitlich mehrere Delikte verwirklichte (UA S. 26). Damit ist auch der erpresserische Menschenraub angesprochen.\"\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Auch der Maßregelausspruch kann bestehen bleiben.\n\nGribbohm ‘ Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/1-str-43-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/1-str-43-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.878645+00:00"}}