{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-09_1_StR_29_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-09","aktenzeichen":"1 StR 29/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 29/93\n\nvom\n\n9, Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin REED aus SCREEN, geboren an EEE\n1949 in TÜRE.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers KB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar\n1993 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\n26\n\nDem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu\nversagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der\n\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilli-\n\ngung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu\n\ngewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die\nDarlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen\nVordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen\nFällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren\nInstanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983,\n2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger\nunterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\n\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\n\nes - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeß\n\nkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\n\nbewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW\n1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - er-\n£folglos - Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war\nschließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-09/1-str-29-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-09/1-str-29-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.617381+00:00"}}