{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-04_1_StR_917_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-04","aktenzeichen":"1 StR 917/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 917/92\n\nvom\n\n4. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl en > s BEE, seboren am EEE 1951\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nIL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Februar 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mosbach vom 17. September 1992 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nIst über die Berechtigung einer auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung zu entscheiden, muß\ndie Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung\nder an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher\nWeise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur\neine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen\nAngehörigen) in die Gefahr einer Strafverfolgung,\nist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt (so schon RGSt 36, 114, 117; Pelchen in KK\n\n2. Aufl. S 55 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Andernfalls würde\nder (schuldige) Zeuge durch den Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts einen Verdachtsgrund gegen sich (oder seinen Angehörigen) schaffen, was\ndem Schutzzweck von § 55 StPO zuwiderliefe (Pelchen\naaO m.w.Nachw.).\n\nHier bestand die Möglichkeit, daß Peter Glaser und\n\nseine Ehefrau die Behauptung, der Angeklagte sei an\n\nRauschgiftgeschäften mit Peter Glaser nicht beteiligt gewesen, nicht würden bestätigen können. Die\nStrafkammer hat daher zutreffend ein umfassendes\nAuskunftsverweigerungsrecht der Zeugen Glaser bejaht. Nachdem sich diese hierauf berufen hatten,\ndurfte die Strafkammer sie als ungeeignete Beweismittel ansehen (BGH NStZ 1986, 181).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGribbohm Maul\n\nBrüning Wahl\n\nFoth\n\n24","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-04/1-str-917-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-04/1-str-917-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.579729+00:00"}}