{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-02_1_StR_920_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"1 StR 920/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 920/92\n\nvom\n\n2. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin C EEE aus CHE. seboren am\n1965 ir AU (TEE) .\n\nwegen Vergewaltigung\n\nB77\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Jugendkammer des Landgerichts Bamberg\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n14. November 1991 wegen einer - Ende 1987 begangenen - Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hierbei war die Jugendkammer davon ausgegangen, daß bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen und darüber hinaus auch die Schwere der Schuld die\nVerhängung von Jugendstrafe erfordert.\n\nDurch Beschluß vom 10. März 1992 (1 StR 105/92) hatte\nder Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des\nAngeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, das\nUrteil aber im Strafausspruch aufgehoben, da schädliche\nNeigungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt waren.\n\nDie darauf zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat\nzwar schädliche Neigungen verneint, im Hinblick auf die\nSchwere der Schuld aber wieder eine Jugendstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß die zugleich erhobenen Verfahrensrügen auf sich beruhen können.\n\nDie Jugendkammer hat schädliche Neigungen i.S.d. § 17\nAbs. 2 JGG beim Angeklagten verneint, weil \"Erziehungsmängel\" nicht (mehr) festzustellen seien. Dies deckt sich mit\nder Feststellung, daß der Angeklagte \"in vollem Umfang sozial integriert\" ist, in Arbeit steht und für eine Familie\nzu sorgen hat. Er ist auch seit der 1987 von ihm begangenen\nTat - ebenso wie schon zuvor - strafrechtlich nicht nennenswert in Erscheinung getreten (1987 und 1988 Verurteilungen\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 1992 Verurteilung wegen\nfahrlässiger Körperverletzung im Rahmen eines Auffahrunfalls). Auch das ihm vorzuwerfende Nachtatverhalten liegt\ninzwischen eine Reihe von Jahren zurück. Unter diesen Umständen vermag die formelhafte Erwägung, die verhängte Strafe sei \"zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten\nunerläßlich\", die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe in der ausgesprochenen Höhe nicht hinlänglich zu verdeutlichen.\n\n2a\n\nEs erscheint dem Senat angemessen, die Sache nunmehr\ngemäß 5 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO an eine Jugendkammer\ndes Landgerichts Bamberg zurückzuverweisen.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-920-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-920-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.387751+00:00"}}