{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-02_1_StR_862_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"1 StR 862/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 862/92\n\nvom\n\n2. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaniel VB aus MEER. geboren am MEER 1949 in\n“MOB (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nB7,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht ii bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 12. August\n1992 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGr B\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am\n10. Oktober 1990 begangenen Vergewaltigung (Einsatzstrafe:\nein Jahr Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - München vom\n24. Oktober 1991 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung\nder in jenem Urteil gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nbleibt erfolglos.\n\n1. Entgegen der in der Hauptverhandlung vor dem Senat\ngeäußerten Auffassung der Revision ergeben die Urteilsgründe\nzweifelsfrei, daß der Angeklagte Gewalt gegen die Zeugin angewendet hat, da er vor der Durchführung des Geschlechtsverkehrs \"unter Anwendung von Körperkraft\" ihre geschlossenen\nBeine auseinandergedrückt hat. Angesichts dieser Feststellungen ist auch für die Annahme der Revision kein Raum, die\nUrteilsgründe schlössen die Möglichkeit eines Irrtums des\n\nAngeklagten über die Bereitschaft der Geschädigten zur\nDurchführung des Geschlechtsverkehrs nicht aus. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr bei\nder Geschädigten entschuldigt. Hierfür hätte kein erkennbarer Anlaß bestanden, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, die\nGeschädigte sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen.\n\nAuch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.\n\n2. Die Bemessung der für die Vergewaltigung verhängten\nStrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt\nauch für die Annahme, ein minder schwerer Fall i.S.d. § 177\nAbs. 2 StGB liege \"insbesondere unter Heranziehung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\" vor, so daß der\nStrafrahmen des 5 177 Abs. 2 StGB nicht nochmals gemäß\nSS 21, 49 StGB gemildert werden könne. Mit dem Vorbringen,\ntatsächlich hätten schon allein die unabhängig von der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellten\nStrafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles geboten, kann die Revision nicht gehört werden. Die Gewichtung der für die Strafrahmenwahl wesentlichen Umstände\nist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein revisibler\nRechtsfehler läge nur vor, wenn die maßgeblichen Erwägungen\nrechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen würden, in sich widersprüchlich oder in dem Sinne lükkenhaft wären, daß naheliegende, sich aufdrängende Gesichtgpunkte nicht erkennbar bedacht worden wären (vgl. BGHR StGB\nvor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7).\n\nDerartige Mängel sind nicht ersichtlich.\n\n..\nev FA\n\n3. Auch die nachträglich gebildete Gesamtstrafe hält im\nErgebnis rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ist der\nAngeklagte wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:\n\n(1) Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Juli\n1989, rechtskräftig seit diesem Tag, war er wegen zweier im\nApril 1989 begangener Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von\n60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.\n\n(2) Durch das bereits genannte Urteil des Amtsgerichts\n- Schöffengerichts - München vom 24. Oktober 1991 war er Zu\neiner Gesamtgelästrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Eine der dabei abgeurteilten Taten hatte er im Oktober/November 1988 begangen (Strafe hierfür: 120 Tagessätze),\ndie andere Tat am 21. Juni 1990 (Strafe hierfür: 90 Tagessätze).\n\nWährend die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß\ndie Strafe aus dem Urteil vom 24. Oktober 1991 noch nicht\nerledigt ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob\ndie Strafe aus dem Urteil vom 24. Juli 1989 inzwischen erledigt ist.\n\nwie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag zutreffend ausgeführt hat, wäre dann, wenn die am\n24. Juli 1989 verhängte Strafe noch nicht erledigt wäre, auß\nden ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen und der Strafe, ale\nam 24. Oktober 1991 für die im Oktober/November 1988 beganr\ngene Tat verhängt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewe-\n\nsen. Dies hätte zur Folge, daß nur die für die Tat vom\n\n21. Juni 1990 verhängte Geldstrafe mit der für die Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig gewesen\nwäre, die Geldstrafe für die im Oktober/November 1988 begangene Tat aber nicht.\n\nb) Die aufgezeigte Darlegungslücke gefährdet den Bestand des Ausspruchs über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung auch durch Schweigen der\nUrteilsgründe verneint werden (BGH NJW 1957, 509; ähnlich\nBGHR StGB 5 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8; ebenso Vogler\nin LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 15). Nichts anderes kann gelten,\nwenn sich - wie hier - die Urteilsgründe nicht ausdrücklich\ndazu verhalten, ob anstelle der für sich genommenen zutreffend erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht\nvielmehr die Voraussetzungen für eine andere nachträgliche\nGesamtstrafenbildung vorliegen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer insoweit von\nrechtsfehlerhaften Grundsätzen ausgegangen sein könnte, oder\nBesonderheiten, die ausdrückliche Erörterungen ausnahmsweise\nerforderlich gemacht hätten (vgl. BGH aa0), liegen nicht\nvor. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß zum Zeitpunkt der\nHauptverhandlung die schon über drei Jahre rechtskräftige\nGeldstrafe in Höhe von insgesamt 1800,- DM noch immer nicht\nvollstreckt gewesen sein könnte. Hinzu kommt, daß auch schen\ndas Amtsgericht - Schöffengericht - München bei seiner Ent\n\nscheidung vom 24. Oktober 1991 zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf das Urteil vom 14. Juli\n1989 keinen Anlaß gesehen hatte.\n\nc) Auch sonst ist die nachträglich gebildete Gesamtstrafe ohne durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\n(1) Allerdings hat die Strafkammer nicht ausdrücklich\ndie Möglichkeit erörtert, gemäß SS 55 Abs. 1 Satz 1, 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. Dies bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die auf der Einbeziehung beruhende Erhöhung der\nFreiheitsstrafe dazu führt, daß diese nicht mehr oder nur\nunter rechtlich erschwerten Voraussetzungen zur Bewährung\nausgesetzt werden kann (vgl. etwa BGH bei Dallinger MDR\n1973, 17; BGHR StGB 5 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1,\n4 jeweils m.w.Nachw.).\n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der\nStrafkammer für die Vergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr kann (schon) unter den Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, während\ndie nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn neben den Voraussetzungen von § 56 Abs. 1,\nStGB auch die Voraussetzungen von 5 56 Abs. 2 StGB vorliegen.\n\n2A\n\n(3) Gleichwohl ist der aufgezeigte Mangel unschädlich,\nDer Angeklagte ist über die in Rede stehenden Geldstrafen\nhinaus noch dreizehnmal vorgeahndet, hat wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt und stand zur Tatzeit unter Bewährung,\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei eine günstige Prognose 1.5.d. 5 56 Abs. 1\nStGB verneint, so daß die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung nicht auf der Erhöhung der Freiheitsstrafe durch _\ndie nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafen beruhen kann,\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl\n\nPe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-862-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-862-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.367301+00:00"}}