{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-02_1_StR_849_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"1 StR 849/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 849/92\n\nvom\n\n2. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Karl rR EEE „aus PO, sort geboren am\nGEB 1954.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n43\n\n17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht EW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n17\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n20. August 1992 wird verworfen,\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten\nGebrauchs eines Kraftfahrzeuges, wegen Urkundenfälschung in\nzwei Fällen, wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in zwei\nFällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung und Kreditkartenmißbrauch, wegen Kreditkartenmißbrauchs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision\neingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat\ndas Landgericht zu Recht zwischen den einzelnen Straftaten\nkeinen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Aus den Feststellungen des Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte für\neinen alle Taten umfassenden Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz lag nach Sachlage auch fern; der enge zeitliche\nZusammenhang der Taten und die finanzielle Notlage des Angeklagten allein ändern daran nichts,\n\n2. Der Schuldspruch wegen unbefugten Gebrauchs eines\nKraftfahrzeugs unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl.\nBGHSt 11, 47, 50; BGH GA 1963, 344); daß der Angeklagte zum\n- weiteren - Gebrauch des Fahrzeugs nicht befugt war, wußte\ner (UA S. 14).\n\n3. Auch die Verurteilungen wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Kreditkartenmißbrauch und Urkundenfälschung (Fälle II,\n3, 4) halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesen\nFällen unter dem Namen und den Personalien anderer Personen\njeweils Kreditkarten (Euro- und Visakarte; Citybank-Visakarte) erlangt, wobei er von vornherein die Absicht hatte, die\nKarten mißbräuchlich zu verwenden und die ihm zur Verfügung\ngestellten Beträge nicht zurückzuerstatten. Unter Verwendung\nder Euro- und Visakarte erlangte er Waren und Dienstleistungen im Wert von 25.299,95 DM, mit der Citybank-Visakarte\ntätigte er Barabhebungen von 2.150 DM.\n\nDie Erlangung der Kreditkarten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verwendung unrichtiger Personalien hat\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei als Betrug in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung gewürdigt (vgl. BGHSt 33, 244, 245).\nDie Aushändigung der Kreditkarten an den zahlungsunfähigen\nund zahlungsunwilligen Angeklagten stellte bereits eine Vermögensgefährdung der Kreditkartenfirmen dar (vgl. BGH aao\nS. 246; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 b\nRän. 14; a.A. Ranft JuS 1988, 673, 680, der eine schadensgleiche Vermögensgefährdung verneint).\n\n419\n\nZutreffend hat das Landgericht weiter im Falle II 3 angenommen, daß der Angeklagte durch den Gebrauch der Kreditkarte die ihm durch deren Überlassung eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen mißbraucht und dadurch den Tatbestand des S 266 b Abs. 1 StGB\nerfüllt hat. Ob das allerdings auch für den Fall II 4 gilt,\nin dem der Angeklagte Barabhebungen getätigt hat, oder ob\nnicht in diesem Falle nach S 263 a StGB zu bestrafen ist,\nist im Schrifttum außerordentlich umstritten (vgl. die Darstellungen bei: Cramer in Schönke/Schröder aaO § 263 a\nRän. 11; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. $S 263 a Rdn. Ba,\n\n5 266 b Rän. 1, 1b; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990,\n\nSs. 134 ff.) und in der Rechtsprechung noch nicht abschlie-Bend geklärt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 981, das für den\nMißbrauch einer Euroscheckkarte S 266 b StGB annimmt). Doch\nbedarf die Rechtsfrage hier keiner Entscheidung, denn der\nAngeklagte ist dadurch, daß er auch im Falle II 4 nach der\nmilderen Vorschrift des S 266 b StGB verurteilt worden ist,\nnicht beschwert,\n\n§ 266 b StGB ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Lenckner in Schönke/Schröder aa0 S 266 b\nRdn. 14; Schlüchter, 2. WiKG S. 117; Küpper NStZ 1988, 60,\n61) bei der hier gegebenen Fallgestaltung auch nicht bloß\nmitbestrafe Nachtat gegenüber 5 263 StGB. Zur Begründung\ndieser Rechtsmeinung wird darauf hingewiesen, daß hier der\nTäter die Nachtat begehen muß, wenn die Vortat einen Sinn\nhaben soll (Küpper aa0). Jedoch führt erst der Gebrauch der\nKreditkarte über die zunächst eingetretene Vermögensgefährdung hinaus zur Konkretisierung und Vertiefung des Schadens.\n\nDaneben ist hervorzuheben, daß S 266 b StGB über das Vermögen hinaus auch die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schützt; dieser wird erst tangiert mit der\nmißbräuchlichen Benutzung der Kreditkarte (Bernsau aao\n\nS. 132; vgl. auch Lenckner in Schönke/Schröder aaO § 266 b\nRdn. 1).\n\nOb bei der danach gegebenen Anwendbarkeit des S 266 b\nStGB im Verhältnis zu § 263 StGB in den hier zu entscheidenden Fällen Tateinheit oder Tatmehrheit besteht, ist gleichfalls umstritten (für Tatmehrheit Bernsau aa0 S. 133; für\nTateinheit Dreher/Tröndle aaO § 266 b Rdn. 9 m.w.Nachw.),\ndoch bedarf auch diese Frage keiner Entscheidung, denn der\nAngeklagte ist durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Mau! Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-849-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266b","ref_norm":"266b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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