{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-02_1_StR_818_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"1 StR 818/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 818/92\n\nvom\n\n2. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHubert A zus U, Tenoren am\nGER 1932 ir PO ,\n\nwegen Betrugs\n\nAE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nRE\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 28. Juli 1992 werden verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nGrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil\nmit der Sachrüge an, die Revision der Staatsanwaltschaft\nwendet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten beanstandet ausdrücklich nur, daß das Landgericht die vom Angeklagten für die\nJahre 1988 und 1989 vorgenommenen Falschabrechnungen als\nzwei rechtlich selbständige Taten bewertet hat.\n\nHinsichtlich des Verhältnisses dieser beiden Taten zueinander hat das Landgericht zwar festgestellt, daß die betrügerischen Abrechnungen für 1988 und 1989 jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhten (UA S. 25, 28). Damit steht\nfest, daß der Angeklagte nicht von vornherein einen Gesamtvorsatz gefaßt hatte, der über das Jahr 1988 hinaus auch die\nAbrechnungen für das Jahr 1989 umfaßte. Nicht geprüft hat\ndas Landgericht, ob der Angeklagte seinen zunächst nur für\ndas Jahr 1988 gefaßten Vorsatz auf das Jahr 1989 erweitert\nhat.\n\nInsoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Täter, der von vornherein mehrere\nEinzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hatte, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die - eine - fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (BGHSt 23, 33, 35; 36, 105,\n111; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz,\nerweiterter 12). Beendet war die betrügerische Abrechnung\nfür das Jahr 1988 aber erst mit der Erstellung der Schlußrechnung vom 31. Mai 1989, mit der der Angeklagte nicht entstandene Kosten von 272.051 DM geltend machte. Aus dem Urteil ergeben sich Anhaltspunkte, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluß gefaßt und auch in die\nTat umgesetzt hatte, den Flurbereinigungsverband auch im\nJahre 1989 betrügerisch zu schädigen. Zwar stellt das Urteil\ninsoweit fest, daß der Angeklagte sich erst, nachdem seine\nVorgehensweise im Jahre 1988 erfolgreich gewesen war und er\nsich sicher sein konnte, daß auch für 1989 auf der Basis\ntatsächlich angefallener Kosten abgerechnet würde, ent-\n\n+2\n\nschloß, auch in der - am 18. Juli 1990 erstellten - Schlußrechnung für das Jahr 1989 höhere Kosten anzugeben; die\nStrafkammer würdigt als betrügerisches Verhalten danach ausschließlich die Vorlage der jeweiligen Schlußrechnung. Unberücksichtigt bleiben aber die vom Verband jeweils geleisteten Vorschüsse. Diese Vorschüsse sind für das Jahr 1988 aus-Arücklich festgestellt (UA S. 27); sie sind in Anbetracht\nder dem Angeklagten entstehenden Betriebskosten von über 2,5\nMill. DM im Jahr aber - wie sich aus den allgemeinen Feststellungen ergibt (UA S. 6) - auch im Jahre 1989 gezahlt\nworden, da er nur so die laufenden Löhne und Sachausgaben\nseines Ingenieurbüros aufbringen konnte. Diese Vorschüsse\nwaren schon im Jahre 1988 wegen des betrügerischen Vorverhaltens in den Jahren 1984 bis 1987 in ungerechtfertigter\nHöhe ausgezahlt worden (UA S. 17); gleiches muß für das Jahr\n1989 angenommen werden, denn für den Verband bestand zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anlaß, die Vorschüsse zu kürzen.\nSchon dadurch, daß der Angeklagte aber auch im Jahre 1989\nweiter überhöhte Vorschüsse entgegennahm, kann er seinen bei\nder Abrechnung für das Jahr 1988 begangenen Betrug zum\nNachteil des Verbandes fortgeführt haben. Auf Grund der Ver\ntragsbeziehungen mit dem Verband hätte er nämlich Vorschüsse, von denen er wußte, daß sie überhöht waren, nicht entgegennehmen dürfen, sondern den Vertragspartner darauf hinweisen müssen, daß seine Kosten tatsächlich geringer waren.\n\nHätte das Landgericht, das insoweit möglicherweise entsprechende Feststellungen hätte treffen und nicht nur nach\ndem Zweifelssatz hätte entscheiden können, auch die Entgegennahme der monatlichen Vorschüsse jeweils als Betrug ge\nwertet, läge die Annahme einer fortgesetzten, die Jahre 1988\n\nund 1989 umfassenden Betrugstat nahe. Der Angeklagte ist je-Goch nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen zweier selbständiger Taten des Betruges, nicht aber wegen fortgesetzten\nBetruges in 26 Einzelfällen (Entgegennahme von 24 Vorschüssen sowie Vorlage von zwei Schlußrechnungen) verurteilt worden ist. Bei der Würdigung als fortgesetzte Tat hätte schon\nwegen der Vielzahl der Einzelfälle die Annahme eines besonders schweren Falles nahegelegen; die Strafe wäre jedenfalls\nim Ergebnis keinesfalls milder ausgefallen als bei der Verhängung von zwei Einzelstrafen für jeweils eine Tat in den\nJahren 1988 und 1989.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Sachrüge Rechtsfehler nicht ergeben. Im Falle B I\nsieht das Landgericht den Beginn des strafbaren Verhaltens\nin der Vorlage der Kostenanpassung vom 17. Februar 1986; in\nFrage kommendes vorhergehendes strafbares Verhalten, das\nmöglicherweise verjährt wäre, ist dem Angeklagten nicht angelastet worden. \"\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß das Landgericht hinsichtlich der drei abgeurteilten Taten nicht besonders schwere Fälle des Betruges angenommen hat. Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Abwägung sei unzureichend, weil wesentliche, den Angeklagten belastende Umstände unberücksichtigt geblieben seien. Diese\nBeanstandung ist nicht begründet.\n\nDarüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat\nder Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden; das\n\nA®\n\ngilt auch, wenn sich angesichts der Höhe des Schadens und\nder Dauer der Tat die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt (BGH wistra 1989, 305, 306).\n\nDiese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen;\nwesentliche Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. So ist\nim Falle B I der lange Zeitraum der Tat, in den Fällen B II,\nIII die höhere kriminelle Energie in die Erwägungen einbezogen worden; damit, daß die Einbeziehung nicht in richtiger\nWeise erfolgt sei, kann die Revision nicht gehört werden.\n\nAuch die weiteren Einwände der Staatsanwaltschaft dekken keinen Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl auf. Daß der\nAngeklagte die ertrogenen Beträge nicht nur dem Betrieb zuführte, sondern auch davon lebte, hat das Landgericht gesehen (UA S. 37); daß es den besonderen Vertrauensbruch und\ndie Zahl der einzelnen Manipulationen, auf die es nicht besonders eingeht, übersehen hätte, kann angesichts der eingehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen werden. Es war\nauch nicht unzulässig zu berücksichtigen, daß die zu erwartende Strafverbüßung die Fortführung des Büros des Angeklagr\nten gefährden wird. Müßte der Angeklagte sein Büro schlie-Ben, so würde er - im vorgerückten Alter stehend - seine\nExistenzgrundlage verlieren. Dieses wäre eine Folge - die\nähnlich wie der Verlust der Beamtenstellung - zu seinen\nGunsten gewürdigt werden durfte.\n\nInsgesamt ist der Revision der Staatsanwaltschaft einzuräumen, daß insbesondere im Falle B I die Annahme eines\nbesonders schweren Falles nahelag. Doch sind Entscheidungen\ndes Tatrichters im Bereich der Strafzumessung vom Revigions-\n\ngericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Diese Grenze ist im Hinblick auf den Ausgangspunkt der Tat, die\npersönliche Lebenssituation des nicht vorbestrafen Angeklagten und insbesondere die Einleitung einer umfassenden Schadenswiedergutmachung noch nicht überschritten (vgl. BGH NStZ\n1984, 413).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-818-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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