{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-02-02_1_StR_528_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"1 StR 528/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 528/92\n\nvom\n\n2. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSulicc A GES aus WE, geboren am\nED 1970 in. LU.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 2. Februar 1993 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n10. April 1992\n\n3. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Geiselnahme entfällt;\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit Vergewaltigung zu Jugendstrafe verurteilt.\nDie Tat war jedoch so beschaffen, daß nach den Grundsätzen,\ndie der Senat in dem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR\n\nAf\n\n534/92 - aufgestellt hat, eine Verurteilung wegen Geiselnahme nicht in Betracht kommt. Deshalb ändert der Senat den\nSchuldspruch.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafe bei Verurteilung nur wegen Vergewaltigung milder ausgefallen wäre,\nhebt der Senat den Strafausspruch auf. Zwar gelten für die\nJugendstrafe die Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nicht,\ndoch sind sie für den Unrechtsgehalt auch der von einem Jugendlichen begangenen Tat nicht ohne Bedeutung. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht deshalb erwogen, daß bei einem\nErwachsenen die Mindeststrafe nach § 239 b StGB fünf Jahre\nbetragen hätte; gerade diese Vorschrift aber entfällt.\n\nA2\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht berührt.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-528-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-02/1-str-528-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.296134+00:00"}}