{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-19_1_StR_883_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-19","aktenzeichen":"1 StR 883/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 883/92\n\n19, Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n\"Srner Lothar Pe aus SEE, sehoren an\nEEE :>5: :: vo,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nAL\n\nAL\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 19. Januar 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. September 1992 im Fall II ı der Urteilsgründe und\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil muß im Fall II ı aufgehoben\nwerden, weil es keine ausreichende Feststellung zum Umfang\nder Schuld des Angeklagten enthält. Bei einer fortgesetzten\nHandlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht,\nist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach\nArt, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In\nder Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher\nfestgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1983, 326). Dies ist\n\nnur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der\nMindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen\nläßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genäuer Angaben über\nBeginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt werden kann,\nso daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht\nauftreten können, und es dabei ausgeschlossen ist, daß eine\ngenauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß\nbeeinflußt hätte,\n\nHier teilt das Landgericht nur mit, daß der Angeklagte\nbeginnend im Jahre 1986 und endend im Jahre 1987 seine\nStieftochter drei bis viermal monatlich sexuell mißbrauchte.\nDa Beginn und Ende der Tat nicht näher bestimmt sind, kann\ndie Mindestzahl der Tathandlüngen 'auch nicht rechnerisch\nfestgestellt werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob im\nFall II 1 für den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungsverjährung\neingetreten ist. Auch bei Tateinheit bestimmt sich die Frist\nfür jede Straftat gesondert (vgl. Dreher/Tröndle, StcB\n45. Aufl. S 78 Ran. 6), so daß der Verstoß gegen § 174 StGB\nin fünf Jahren verjährt (S 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB), obwohl die\nVerjährungsfrist für den zugleich begangenen sexuellen Mißbrauch von Kindern zehn Jahre beträgt.\n\nAL\n\nDie Aufhebung im Fall II 1 führt auch zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesanmtstrafe. Der Senat schließt jedoch\naus, daß die Einzelstrafe im Fall II 1 Einfluß auf die übrigen Einzelstrafen gehabt hat.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.\n\nGribbohm Granderath Brüning\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/1-str-883-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/1-str-883-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.816191+00:00"}}