{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-19_1_StR_782_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-19","aktenzeichen":"1 StR 782/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 782/92\n\nvom\n\n19. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich x GE :.: \"u. seooren\nam CE 1961 ir stm,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nM\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n23. Juli 1992 wird verworfen.\n\nII. Die Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\ndurch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß\nder Angeklagte nicht auch wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB)\nverurteilt worden ist. Die Revision ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nIn der Nacht vom 8. zum 9. April 1992 bestellte der Angeklagte eine Prostituierte in seine Wohnung und führte dort\nmit ihr einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus. Als die\nFrau anschließend telefonisch ein Taxi herbeirufen wollte,\nholte der Angeklagte aus seinem Wohnzimmer eine täuschend\necht aussehende, mit Gas- und Platzpatronen geladene\nSchreckschußpistole, bedrohte damit die Prostituierte und\n\nveranlaßte sie mit der Bemerkung, es handele sich um eine\n45er Magnum, die \"große Löcher mache\", den ungeschützten\nGeschlechtsverkehr mit ihm zu dulden. Er erkannte dabei, daß\nsein Opfer mit diesem Verkehr nicht einverstanden war und\nihn nur in ihrer Todesangst über sich ergehen ließ. während\nder Tat behielt der Angeklagte die Waffe in Reichweite neben\nsich.\n\nII.\n\nDie Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht\nhätte bei dem festgestellten Sachverhalt den Angeklagten\nauch wegen Geiselnahme verurteilen müssen, trifft nicht zu.\n\nZwar ist es richtig, daß die Bestimmung des § 239 b\nStGB ihrem Wortlaut nach auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfaßt; insbesondere kann die unter Bedrohung mit\neiner Waffe erlangte Gewalt über eine Person ein \"Sich-Bemächtigen\" im Sinne dieser Vorschrift darstellen. In seiner\nnach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen, zur Veröffentlichung in der Sammlung BGHSt vorgesehenen Grundsatzentscheidung vom 17. November 1992 (1 StR 534/92) hat der Senat\nJedoch klargestellt, daß S 239 b StGB einschränkend ausgelegt werden muß. Die Vorschrift ist deshalb nicht auf solche\nFälle anzuwenden, in denen das bloße Sich-Bemächtigen - wie\nhier - unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung\noder einer sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das\nhierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen\nTäter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem\n\nBG\n\nZweck, es zu vergewaltigen oder sexuell zu nötigen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er daher lediglich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (SS 177, 178 StGB) zu bestrafen. Diese restriktive Auslegung erscheint, wie der Senat in\ndem Urteil vom 17. November 1992 im einzelnen dargelegt hat,\nvor allem nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift,\ndarüber hinaus aber auch nach teleologischen und systematischen Regeln geboten, um eine unangemessene Ausdehnung des\nvom Wortlaut her zu weit gezogenen Anwendungsbereichs des\n\n§§ 239 b StGB zu vermeiden.\n\nIII.\n\nAuch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keinen\nRechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) des\nAngeklagten ergeben. Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich deshalb in vollem Umfang als erfolglos.\n\nGribbohm Granderath Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/1-str-782-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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