{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-19_1_StR_518_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-19","aktenzeichen":"1 StR 518/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Beschränkt sich die Handlung des begünstigten Gläubigers\nnicht auf die bloße Annahme einer ihm vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung, so kommt für ihn strafbare Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung in Betracht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 283 c, 26, 27\n\nBeschränkt sich die Handlung des begünstigten Gläubigers\nnicht auf die bloße Annahme einer ihm vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung, so kommt für ihn strafbare Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung in Betracht.\n\nBGH, Urt. vom 19. Januar 1993 - 1 StR 518/92 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 518/92\n\nvom\n\n19. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEmil RER aus sch, geboren am wu 1940 in\niO DB\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht (ur\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. issue\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n\n11. März 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Teilnahme an einer\nGläubigerbegünstigung freigesprochen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nverspäteten Konkursamtragstellung und wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die\nin zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch vom\nVorwurf der Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung. Die\nRevision ist begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte, der\nals Unternehmensberater und \"Sanierer\" für die Firma ABB-GmbH tätig war, habe \"nachträglich am 7. Juni 1989\" mit dem\n\nGeschäftsführer dieser Gesellschaft, dem Mitangeklagten EB-WED, einen Vertrag geschlossen, durch welchen ihm zur Sicherung seiner Honorarforderungen Gegenstände im Wert von\n12.800 DM übereignet wurden. Dabei sei beiden Vertragspartnern spätestens seit 6. Juni 1989 die Zahlungsunfähigkeit\nder GmbH bekannt gewesen, weiterhin die Tatsache, daß der\nAngeklagte keinerlei Anspruch auf bevorzugte Befriedigung\noder Sicherung gegenüber der Gesellschaft hatte und daß sich\ndie vereinbarte Sicherungsübereignung zum Nachteil weiterer\nGläubiger auswirken werde.\n\nII.\n\n1. Wegen der Übereignung der Gegenstände hatte die Anklage beiden Angeklagten Untreue zum Nachteil der A@-GmbH\nzur Last gelegt. In der Hauptverhandlung war der rechtliche\nHinweis erteilt worden, daß eine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (EEE und beim Angeklagten RB Beihilfe hierzu in Betracht komme. Das Landgericht hat den Mitangeklagten EEE wesen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c\nStGB verurteilt. In der Mitwirkung des Angeklagten Rp an\ndem Sicherungsübereignungsvertrag hat die Strafkammer einen\nFall der notwendigen Teilnahme an der Straftat EEE sesehen; sie hat den Angeklagten daher aus Rechtsgründen freigesprochen.\n\n2. Richtig ist, daß der begünstigte Gläubiger unter dem\nGesichtspunkt der notwendigen Teilnahme straflos ist, soweit\ndie Tatbestandserfüllung des § 283 c StGB seine Beteiligung,\ninsbesondere durch Annahme der Leistung, begrifflich voraussetzt (Tiedemann in LK 10. Aufl. S$S 283 c Rdn. 35 m.w.N.).\n\nAndererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter\nals die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315;\n65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 - 2 StR\n388/65). Strafbarkeit kommt daher in Betracht, wenn sich\nseine Handlung nicht auf die bloße Annahme einer vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung beschränkt.\n\nDas Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, der\nVertrag sei abgeschlossen worden und die Gegenstände seien\ndem Angeklagten RE später übergeben worden. Andererseits\nist nicht dargetan, daß damit die Feststellungsmöglichkeiten zur Rolle des Angeklagten RB bei der Sicherungsabrede\nerschöpft waren. Das läßt besorgen, das Landgericht habe die\naufgezeigten Rechtsgrundsätze nicht zugrundegelegt.\n\nLiegt einem angeklagten Gläubiger zur Last, in strafbarer Weise begünstigende Sicherungsabreden getroffen zu haben, so darf sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung\nbegnügen, der Begünstigte habe die Sicherung erhalten und\ndas sei straflose notwendige Teilnahme an der strafbaren\nHandlung des Schuldners. Denn der Vorwurf strafbaren Verhaltens des Gläubigers liegt bei zutreffender Rechtsanwendung\nin einem über der bloßen Entgegennahme der Sicherung liegenden Mehr an Mitwirkung. Um das Verhalten des Gläubigers\nstrafrechtlich beurteilen zu können, müssen daher notwendig\ndie Umstände erörtert werden, die den Schuldner veranlaßten,\nden Gläubiger zu bevorzugen, und es ist zu prüfen, welchen\nAnteil der Gläubiger an der Sicherungsabrede hatte. Daran\nfehlt es hier.\n\nIn anderem Zusammenhang (Förderung verspäteter Konkursanmeldung durch den Angeklagten R@&B) teilen die Urteilsgründe mit, daß es im Interesse dieses Angeklagten lag, die\nKonkursanmeldung möglichst hinauszuzögern, weil er daran au-Berordentlich gut verdiente, und das Landgericht belegt mit\nTatsachen seine Überzeugung, daß es dem Angeklagten \"auch\ndarum ging, aus der (konkursreifen) GmbH noch möglichst viel\nherauszuholen\". Angesichts dieser Feststellungen drängte\nsich die Erörterung der Gründe auf, die den Mitangeklagten\nEEE veranlaßten, (durch immerhin strafbares Verhalten)\ndem Angeklagten Rgg® eine bevorzugte Sicherung zu verschaffen. Daß die Inititative zur unberechtigten Bevorzugung vom\nAngeklagten RB ausging und daß er die Sicherung tatkräftig\nbetrieb, lag hier nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht\nso fern, daß sich eine Erörterung des eigentlich erst bedeutsamen, möglicherweise einen Strafvorwurf begründenden\nVerhaltens erübrigte. Hier bestand um so mehr Anlaß zur Erörterung, als der Angeklagte die ihm später übergebenen Gegenstände in eine von ihm und der Ehefrau des Mitangeklagten\nEmberger gegründete Nachfolgegesellschaft einbrachte. Angesichts der ausführlichen Äußerungen beider Angeklagten und\nnach den Gesamtumständen kann der Senat auch nicht davon\nausgehen, weitere Feststellungen zum Zustandekommen der Sicherungsabrede und zu der Rolle des Angeklagten FEB Hierbei\nseien nicht möglich gewesen. Auch die Umstände, die zu den\nspäteren gleichartigen Vereinbarungen und zur Übergabe der\nGegenstände führten, könnten Rückschlüsse zulassen.\n\nDie Senatsentscheidung vom 29. September 1988 (BGHR\nStGB S 283 c Abs, 1 Gläubiger 2) steht nicht entgegen. Dort\nstand die Sicherung des Honorars für künftige Tätigkeit ei-\n\nnes Anwalts (auch im Interesse der anderen Gläubiger) nach\nEintritt der Zahlungsunfähigkeit in Frage. Hier wurde eine\nbestehende Forderung nachträglich besichert.\n\nDie bisherigen Feststellungen wurden ohne Rechtsfehler\ngetroffen. Der Senat hat sie daher nicht aufgehoben. Der neu\nentscheidende Tatrichter wird daher nur zu prüfen haben, ob\nzusätzliche Feststellungen möglich sind, die eine strafbare\nTeilnahme des Angeklagten an der Gläubigerbegünstigung erge-\n\nben.\n\nGribbohm Granderath Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-19/1-str-518-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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