{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-12_1_StR_865_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"1 StR 865/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 865/92\n\nvom\n\n12. Januar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven DE zu: N, geboren am\nGEB 1965 in Neu.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12, Januar 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1992\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).\n\nZu den Ausführungen der Revision im Schriftsatz\nvom 17. Dezember 1992 bemerkt der Senat:\n\nAusdrückliche Feststellungen darüber, daß die\nTatbeteiligung CE (erst) durch die Angaben des Angeklagten bekannt geworden sei, enthalten die dem Senat zur Überprüfung der Sachrüge allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe\nnicht. Auch aus ihrem Gesamtzusammenhang kann\ndies nicht entnommen werden. Die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten waren den Ermittlungsbehörden durch Angaben des Lieferanten Hi pekannt geworden. Bei der Übergabe von Rauschgift\ndurch HB an den Angeklagten war teilweise\nauch CE anwesend gewesen und hatte sich an\nden Verhandlungen beteiligt. CW war p-WER in gleicher weise wie der Angeklagte persönlich bekannt. Unter diesen Umständen ist zur\nÜberzeugung des Senats die Feststellung, daß\n\nHOEEEEM den Angeklagten als Abnehmer nannte,\nnicht dahin zu verstehen, daß HM nur die\nTäterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat, die\ngleichzeitige Tatbeteiligung des verstorbenen\nCME aver verschwiegen hätte.\n\nAuf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls auch die Aufdeckung des\nTatbeitrags eines verstorbenen Mittäters zur Anwendbarkeit von § 31 BtMG führen kann und ob\ndies hier überhaupt konkret Gewicht haben könnte, kommt es daher nicht an.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-865-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-865-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.355202+00:00"}}