{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-12_1_StR_836_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"1 StR 836/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 str 836/92\n\nvom\n\n12. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGualtiero LEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1952 in TEEN (Ttalien),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Januar 1993 gemäß S 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. Juli 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinhelt mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem\nFühren einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu einer\nSchuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"während die - tateinheitliche - Verurteilung wegen des\nwaffendelikts Rechtsfehler nicht erkennen läßt, kann die\nVerurteilung wegen des schweren Raubes nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung\nwegen eines vollendeten schweren Raubes nicht.\n\nNach den Feststellungen des Urteils (UA S. 5-7) entschloß sich der Angeklagte wegen finanzieller Probleme zu\ndem Überfall auf den Kaufmann Rai, nachdem er einen Tip\ndahingehend erhalten hatte, dieser transportiere regelmäßig\n20.000 bis 30.000 DM. Bei dem Überfall entwendete der Angeklagte zwei Koffer, in denen sich jedoch \"ausnahmsweise kein\nGeld befand' (UA S. 6).\n\nDer Angeklagte konnte seinem Opfer entgegen seinem Tatplan kein Geld wegnehmen. Unter diesen Umständen kann ein\nvollendeter Raub nur angenommen werden, wenn sich der Angeklagte auch die Koffer gewaltsam zueignen wollte (vgl. BGH\nBeschluß vom 31. Oktober 1986, 3 StR 470/86 = BGHR S 249\nAbs. 1 Zueignungsabsicht 1, BGH StV 90, 407). Dies nimmt\n\ndie Kammer offensichtlich an (UA S. 10), ohne allerdings\nhierfür eine nähere Begründung zu geben. Angesichts des Tatplans - der Angeklagte wollte wegen seiner Schulden Geld erbeuten - versteht sich aber keinesfalls von selbst, daß sich\ndie Zueignungsabsicht des Angeklagten auch auf die Koffer\n\n- sei es auch nur als Transportmittel (vgl. BGH, Urteil vom\n11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89 = BGHR S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; StV 90, 205) bezog. Hierzu hätte es näherer\nFeststellungen bedurft. Zwar heißt es in dem angefochtenen\nUrteil, der Angeklagte habe von dem Zeugen 'den Autoschlüssel sowie alles Geld und die Koffer' (UA S. 6) gefordert.\nHier handelt es sich jedoch offensichtlich lediglich um eine\nmißverständliche Formulierung der Kammer. Die wenige Sätze\nspäter getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die\nKoffer genommen, 'in denen sich ausnahmsweise kein Geld befand', zeigt deutlich, daß er die Koffer lediglich nahm,\nweil er darin das Geld vermutete.\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß noch weitere zur Annahme\neines vollendeten Raubes führende Feststellungen getroffen\nwerden können, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.\nDie Verurteilung wegen des Waffendelikts weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2\nStPO). Der Senat kann deshalb den Schuldspruch selbst ändern. S 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Angesichts der nunmehr möglichen Strafmilderung nach den SS 22, 49 StGB ist nicht sicher auszuschließen, daß auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-836-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-836-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.340453+00:00"}}