{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-12_1_StR_798_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"1 StR 798/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 798/92\n\nvom\n\n12. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian CE aus RB dort geboren am\nEEE :>:5>,\n\nwegen Verabredung der Anstiftung zum Mord\n\n\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n17. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre\n1978 bei einem Autounfall eine Gehirnquetschung erlitten und\nmußte deshalb zwei Monate stationär behandelt werden; seither leidet er häufig an Kopfschmerzen. Die Revision, die ergänzend vorträgt, der Angeklagte sei wegen dieses Unfalls\nfünf Jahre vom Wehrdienst zurückgestellt worden, sieht eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht\n\nes unterlassen habe, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören, vielmehr darüber\naus eigener Sachkunde befunden hat. Die Rüge ist begründet.\n\nDas Landgericht hat sich zwar in den Urteilsgründen\neingehend mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und dargelegt, der Angeklagte habe weder in seinem weiteren Lebensweg nach dem Unfall noch in der Hauptverhandlung irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt, die auf pPsychische Beeinträchtigungen hinweisen könnten. Das genügt je-Goch bei einer Gehirnquetschung nicht, weil es sich dabei ur\nein gedecktes Hirntrauma mit Beschädigung des Gehirngewebes\nhandelt. Zwar liegen bei unter unauffälligen Umständen erwachsenen Vorsatztaten auch bei Tätern, die solche Verletzungen erlitten haben, im allgemeinen die Voraussetzungen\nder SS 20, 21 StGB nicht vor; doch kann es auch unter dieser\nVoraussetzungen Einzelfälle geben, in denen eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit auch dann zu erwägen ist, wenn\ndie seelisch-geistigen Auffälligkeiten gering sind (vgl.\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.\n\nS. 140, 143). Aus diesen Gründen gehört nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beurteilung der\nAuswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die\nSteuerungsfähigkeit zu den Fragen, für die die Sachkunde de:\nTatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGHR StPO 8 244\nAbs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; § 244 Abs. 4 Satz 1\nSachkunde 3). Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs; nach den insoweit getroffene:\nFeststellungen kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des\nUrteils auch im übrigen Rechtsfehler nicht ergeben. Von der\nvom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat wegen § 265 Abs, 1 StPO ab.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-798-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-798-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.307960+00:00"}}