{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-12_1_StR_792_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"1 StR 792/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 792/92\n\nvom\n\n12. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank D u aus MO. Seboren am ME\n1966 in TREE.\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27. Mai\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener\nHilfeleistung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer gesondert verfolgte Duff hatte mit dem Tatopfer\nPER eine tätliche Auseinandersetzung gehabt, die nur\nPO für abgeschlossen hielt. Du nahm dann dem wenige\nMeter entfernt stehenden Angeklagten ein in dessen Hosenbund\nsteckendes dolchartiges Messer weg, lief auf den offenbar\nebenfalls nicht weit entfernt stehenden PM zu, stach\nauf ihn ein und verletzte ihn schwer.\n\nDie Wegnahme des Messers kam für den Angeklagten \"völlig überraschend\", er konnte sie nicht verhindern. Nach den\nBekundungen der von der Strafkammer ersichtlich als glaubhaft angesehenen Zeugin KÜEER sci er \"äagestanden wie ein\nBrett\" und \"perplex\" gewesen. Er glaubte aber, daß Du@ß mit\ndem Messer auf | einstechen wollte und ihn dadurch\nschwer verletzen oder sogar töten könnte. Er forderte Du\ndurch den Zuruf \"Nicht mit dem Messer\" vergeblich auf, von\nseinem Vorhaben abzulassen. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts war sich der Angeklagte im klaren, daß er zum\nEingreifen verpflichtet sei, andere voraussichtlich nicht\neingreifen würden und daß es für ihn \"unter verhältnismäßig\ngeringem eigenen Risiko\" möglich gewesen wäre, Dugß® nachzusetzen und ihn zurückzuhalten. Gleichwohl habe er \"nichts\"\nunternommen, um Du vom Einsatz des Messers abzuhalten.\n\n2. Die bisherigen Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nicht.\n\na) Im Ansatz zutreffend ist allerdings die Strafkammer\ndavon ausgegangen, eine Straftat könne für das Opfer ein Unglücksfall i.S.d. S 323 c StGB sein (BGHSt 3, 65, 66), wobei\nes genügt, daß die Begehung der Straftat unmittelbar bevorsteht (BGHSt 6, 147, 152). Als drohender Schaden genügt zwar\nnicht jede Körperverletzung, sondern es muß das Risiko einer\nerheblichen Verletzung gegeben sein (BGHR § 323 c StGB Unglücksfall 2; vgl. auch Geilen, Probleme des S 323 c StGB,\nJura 1983, 78, 85 f). Dies ist hier zu bejahen, da der Angeklagte sogar einen tödlichen Ausgang des von ihm vorausgesehenen Angriffs von Du auf Pl für möglich hielt.\n\nb) Zwischen der Wegnahme des Dolches durch Dußp und\ndessen Angriff auf PB lag jedoch nach den Urteilsfeststellungen \"nur wenig Zeit\", ohne daß dies näher präzisiert\nwäre. So fehlen genaue Feststellungen darüber, wie groß die\nStrecke war, die Du@& vom Angeklagten weg und zu PEN hin\n\"jief\". Ebensowenig wird deutlich, ob die Feststellung, daß\nDU auf POEEEEEEN \"zulief\", bedeutet, daß er sich besonders\nschnell bewegte. Es ist daher schon zweifelhaft, ob der blo-Be Hinweis auf den guten körperlichen Zustand des Angeklagten (\"sportlich trainiert\") mit noch hinreichender Klarheit\nergibt, daß für den Angeklagten überhaupt objektiv eine erfolgversprechende Möglichkeit bestand, physisch auf Du zur\nVerhinderung des Angriffs gegen PM einzuwirken.\n\nc) Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe aber auch\nnicht .erkennen, ob die Strafkammer bei der Annahme, dem Angeklagten sei insgesamt genügend Zeit zum Eingreifen verblieben, dem Angeklagten eine \"Schrecksekunde\" zugebilligt\nhat. Demjenigen, der ohne sein Verschulden von einer gefährlichen Situation überrascht wird, kann kein Vorwurf daraus\ngemacht werden, wenn er infolge einer durch Überraschung,\nSchrecken oder Verwirrung verlängerten Reaktionszeit nicht\nsofort die richtigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr ergriffen hat (vgl. BGH VRS 16, 126, 130; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 15 Rdn. 216 jew. m.w.Nachw.).\n\nEntsprechende Erörterungen hätten hier schon allein\ndeshalb nahegelegen, weil der Angeklagte aufgrund der Wegnahme des Messers \"völlig überrascht\" und \"perplex\" - also\nverwirrt, bestürzt und ratlos (vgl. Duden Bd. 5, Fremdwörterbuch 5. Aufl. 1990 S. 593) - war. Erforderlich wären sie\n\naber deshalb gewesen, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer innerhalb des insgesamt kurzen Zeitraums, in dem sich das gesamte Geschehen abspielte, trotz\nseiner großen Überraschung zunächst noch sehr sorgfältige\nund differenzierte Erwägungen über die ihn jetzt treffenden\nHandlungspflichten und die damit für ihn verbundenen Risiken\nangestellt hatte, ehe er sich dazu entschloß, untätig zu\nbleiben.\n\nd) Unabhängig davon trifft die Annahme, der Angeklagte\nhabe \"nichts\" getan, so nicht zu. Der Angeklagte hat Du\nmit einem Zuruf aufgefordert, das Messer nicht einzusetzen.\nAuch damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.\n\nWenn der Hilfspflichtige die berechtigte Erwartung haben kann, ein drohendes Delikt durch einen Appell an den\n(potentiellen) Täter, seinen Plan nicht durchzuführen, zu\nverhindern, kann auch hierin eine Hilfeleistung liegen (vgl.\nGeilen aa0 S. 142 für den Fall eines Appells, eine beabsichtigte Selbstschädigung zu unterlassen). Nach den Feststellungen war für den Angeklagten bei einem Versuch, Du festzuhalten, \"das Risiko nur gering, daß sein Freund Du#® sich\ngegen ihn wenden könnte\". Auf der Grundlage der Bewertung,\ndaß der hochgradig gereizte Due sich vermutlich widerstandslos vom Angeklagten hätte festhalten lassen, weil dieser sein Freund ist, versteht es sich ohne nähere Darlegungen nicht von selbst, daß der Angeklagte von vornherein davon ausgegangen ist, daß Du@p der Aufforderung seines Freundes, das Messer nicht einzusetzen, keine Folge leisten würde.\n\ne) Allerdings ist der Tatbestand des S 323 c StGB in\nobjektiver Hinsicht auch dann erfüllt, wenn der Täter zwar\nHilfe leistet, aber nicht die bestmögliche Hilfe (BGHSt 21,\n50, 54; vgl. auch Geilen aa0 S. 143). Bestmögliche Hilfe wäre hier das Festhalten des Dugß gewesen. Jedoch fehlt es am\nVorsatz, wenn der Hilfspflichtige glaubt, er habe das Notwendige getan, um den Unglücksfall abzuwenden (vgl. Kreuzer,\nÄrztliche Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen im Rahmen\ndes § 330 c StGB, 1965 S. 113; Geilen aa).\n\nDas Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte glaubte, sein Zuruf würde Du@@ vom Einsatz des Messers abhalten. Dies würde eine Strafbarkeit gemäß S 323 c\nStGB ausschließen.\n\nGegebenenfalls kann es auch darauf ankommen, ob der Angeklagte (auch noch) zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm deutlich\nwurde, daß sein Zuruf erfolglos bleiben würde, die Möglichkeit hatte, den Einsatz des Messers zu verhindern, und ob er\ndiese Möglichkeit auch erkannt hat. Auch dies ist angesichts\nder kurzen Zeitspanne, in der sich das gesamte Geschehen abspielte, nicht selbstverständlich.\n\nDie Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n3. Infolge der Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-12/1-str-792-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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