{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-01-05_1_StR_785_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-05","aktenzeichen":"1 StR 785/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR_785/92\n\nvom\n\n5. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Siegfried x HH cu: PO. dort\ngeboren am EB 1966.\n\n2. Johann RE zu: PO. senoren am\nEN 1965 in vom,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Eng\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Klingseisen,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KEN\nwird das Urteil des Landgerichts Passau vom\n24. Juni 1992 im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nCE und Sie Revision des Angeklagten\nRO werden verworfen; jedoch werden in\ndie Urteilsformel eingefügt:\n\na) in Nr. I vor \"räuberischen Erpressung\" das\nWort \"schweren\",\n\nb) in Nr. II nach den Worten \"lebenslange\nFreiheitsstrafe\" der Satz \"die Schuld des\nAngeklagten RG wiegt besonders\nschwer\".\n\nDer Angeklagte FEN nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt,\nden Angeklagten KB zu der Freiheitsstrafe von\n13 Jahren, den Angeklagten REN zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Bei KB hat das Landgericht Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Vorwegvollzug\nder (gesamten) Strafe angeordnet. Die Revision des Angeklagten KOEEEEEE führt nur zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, die Revision des Angeklagten RN hat insgesamt\nkeinen Erfolg.\n\nII. Revision des Angeklagten Klingseisen\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes aus Habgier weist keinen Rechtsfehler auf, auch nicht - entgegen der Auffassung\nder Revision - hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes.\n\n2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehenbleiben.\n\nHat ein Beschuldigter die Tat, die zur Unterbringung\nnach § 63 StGB geführt hat, unter Alkoholeinfluß begangen,\nso müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob die Schuldfähigkeit auch ohne Rücksicht auf den Alkoholgenuß mindestens erheblich vermindert war oder ob dies erst aufgrund\ndes Zusammentreffens mit dem Alkoholgenuß der Fall war; denn\nim letzteren Fall kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht, dann\nnämlich, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet\n\noder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl.\nBGHR StGB § 63 Zustand 2; vgl. auch die sonstigen unter \"Zustand\" abgedruckten Entscheidungen).\n\nObwohl sich im vorliegenden Urteil der Satz findet, die\nbestehende erhebliche Alkoholisierung habe \"letztlich nicht\nden Ausschlag gegeben\", deuten die - nicht in allen Punkten\nvöllig klaren - Feststellungen doch darauf hin, die frühkindliche Hirnschädigung und die damit verbundenen geistigseelischen Defekte hätten für sich allein nicht zu verminderter Schuldfähigkeit geführt. Beide Sachverständige bejahten die Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf das\n\"Zusammenwirken\" (Dr. BGE) oder auf die \"Verbindung\"\n\n(Dr. Sch) von anlagebedingtem geistig-seelischen Zustand\nund akuter Alkoholisierung. Andererseits haben beide Sachverständige \"Alkoholismus\" (Dr. BGM) oder \"Alkoholabhängigkeit\" (Dr. Sch ausgeschlossen.\n\nGegen die Richtigkeit der Unterbringungsanordnung bestehen daher erhebliche Bedenken, so daß insoweit neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist. Darauf, daß im\nangefochtenen Urteil die Anordnung des Vorwegvollzugs jedenfalls deshalb fehlerhaft war, weil die Möglichkeit des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (S 67 Abs. 2 StGB) nicht\nerörtert wurde, kommt es nicht mehr an.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Daß\ndie Strafkammer zum Nachteil des erheblich vermindert\nschuldfähigen Angeklagten auch das \"rohe und brutale Vorgehen über einen längeren Zeitraum hinweg\" gewertet hat, ist\n\nunbedenklich. Dieses Verhalten des Angeklagten hing damit\nzusammen, daß das Tatopfer trotz Mißhandlung nur 20 DM übergab und die Angeklagten hofften, durch weiteres Mißhandeln\nmehr Geld erpressen zu können. Mit den Fällen, in denen ein\nerheblich vermindert schuldfähiger Täter eben wegen seines\nZustands \"überreagiert\", also größere Gewalttätigkeit an den\nTag legt als selbst aus seinem Tatplan heraus erforderlich\nund verständlich, ist das nicht zu vergleichen.\n\nIII. Revision des Angeklagten Reischl\n\n1. Bei diesem Angeklagten lag zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,83 0/oo vor. Dennoch hat\ndas Landgericht verminderte Schuldfähigkeit verneint. Es hat\nsich hierbei den Sachverständigen angeschlossen, die im Hinblick auf die Rückrechnungszeit von 10 Stunden, den beträchtlichen Nachtrunk, die Alkoholverträglichkeit und das\nVerhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat zu der\nAuffassung gelangten, eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit im Sinne der SS 20, 21 StGB liege nicht vor.\nDem Landgericht war nicht verwehrt, hierbei auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte \"situationsbezogen, orientiert\nund zielgerichtet\" handelte. Zwar mögen solche Verhaltensmerkmale für sich allein eine erhebliche Verminderung der\nHemmungsfähilgkeit nicht ausschließen, doch können sie im Zusammenhang mit der Würdigung des gesamten Beweisstoffs die\nÜberzeugung des Tatrichters begründen, die Anwendung von\n5 21 StGB scheide aus (BGHSt 36, 286, 293).\n\nDas Landgericht hat die hierbei in Betracht zu ziehenden Faktoren gewürdigt. Es hat auch nicht übersehen, daß einige Zeugen am Angeklagten Anzeichen von Trunkenheit bemerkt\nhatten. Diese Anzeichen indes im Zusammenhang mit anderen\nUmständen zu werten und zu würdigen, war Sache des Landgerichts; Sache des Revisionsgerichts ist es nicht, eine eigene Wertung vorzunehmen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n2. Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225) hat das Landgericht zur Frage der besonderen Schwere der Schuld (5 57 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) eine zusätzliche Wertung der\nSchuld des Angeklagten vorgenommen, hat geprüft, ob sie das\n\"Mindestmaß an Schuld\", welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetzt (vgl.\nLackner, StGB 19. Aufl. S 57 a Rdn. 4), \"deutlich übersteigt\", und hat diese Frage bejaht, ohne daß Rechtsfehler\nersichtlich wären. In die Urteilsformel hat das Landgericht\neine Feststellung des Inhalts, die Schuld des Angeklagten\nwiege besonders schwer, nicht aufgenommen; offensichtlich\nhielt es das nicht für erforderlich.\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß die Urteilsformel insoweit zu ergänzen ist. Es geht hier nicht darum, gegen den\nAngeklagten nachträglich eine ihm nachteilige Rechtsfolge\nfestzusetzen; das wäre unzulässig (S 358 Abs. 2 StPO). Vielmehr sind Gründe und Formel in Einklang zu bringen, wie dies\nder Senat auch bei der in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommenden \"schweren\" räuberischen Erpressung getan\nhat.\n\nNach Meinung des Senats ist die Feststellung, die\nSchuld wiege besonders schwer, in die Urteilsformel aufzunehmen, weil nur so die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Revisibilität gewährleistet und auch praktisch handhabbar ist. Nach allgemeiner Meinung muß sich der mit Revision gerügte Rechtsfehler auf den Urteilsspruch beziehen,\nnicht auf die Gründe (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO\n24. Aufl. $S 333 Rdn. 22, 23; Pikart in KK 2. Aufl. S 337\nRdn. 24). Nur so kann auch der Anfechtungsberechtigte nach\nVerkündung der Entscheidung beurteilen, ob er beschwert ist\nund Anlaß hat, von dem Rechtsmittel Gebrauch zu machen.\n\nDer Senat hat hier nicht zu entscheiden - neigt aber\nzur Bejahung -, ob auch die Feststellung, die Schuld wiege\nnicht besonders schwer, in die Urteilsformel aufzunehmen\nist.\n\nDie Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne von\n5 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in der Urteilsformel ist allerdings nur von beschränkter Aussagekraft. Sie gibt keinen\nAufschluß darüber, wie schwer die Schuld letztlich wiegt und\nwieviel Jahre zusätzlicher Vollstreckung - über 15 Jahre\nhinaus - sie deshalb zu rechtfertigen vermag, wenn das Vollstreckungsgericht zu der Auffassung gelangt, die besondere\nSchuldschwere \"gebiete\" die weitere Vollstreckung. Das kann\naber nicht dazu führen, den Tatrichter - etwa - zur Feststellung einer Schuldschwereskala und zur Einordnung des zu\nentscheidenden Falles in diese Skala zu zwingen.\n\nÄhnliche Probleme treten beim \"besonders schweren Fall\"\ndes Strafgesetzbuches nicht auf. Er ist nur Durchgangsstadium im Verlauf des Zumessungsvorgangs; entscheidend ist die\nausgesprochene Strafe.\n\nwie die Fälle zu lösen sind, in denen die besonders\nschwere Schuld in der Urteilsformel festgestellt wird, der\nAnfechtungsberechtigte diese Feststellung auch nicht infrage\nstellt, aber der Meinung ist, die Gewichtung in den Gründen\nfalle unberechtigterweise zu hart - oder zu milde - aus,\ndas Vollstreckungsgericht werde deshalb, weil \"die Bestimmung der Schwere der Schuld bindend\" vorgegeben ist (BVerfG\naa0 S. 235), eine schon jetzt abzusehende zu lange - oder zu\nkurze - zusätzliche Vollstreckung anoränen, hat der Senat\nnicht zu entscheiden. In diesem Punkt wie überhaupt in den\ndurch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfenen Fragen hält der Senat eine gesetzliche Neuregelung\nfür sinnvoll. Hierbei wäre auch zu überlegen, wie verhindert\n\n- 10 -\n\nwerden könnte, daß Fehler bei der Gewichtung der Schuldschwere möglicherweise - wegen des Zusammenhangs der Fest-\n\nstellungen - zur Aufhebung des Urteils über die Frage der\nSchuldschwere hinaus führen müßten.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-05/1-str-785-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-05/1-str-785-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.091907+00:00"}}