{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-22_1_StR_844_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-22","aktenzeichen":"1 StR 844/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 844/92\n\nvom\n\n22. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Emil WB zus CE, dort geboren am\nGE 1557,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1992 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n8. Mai 1992 im Ausspruch über\n\n1. die Einzelstrafen in den Fällen IIla\nund b der Urteilsgründe;\n\n2. die Gesamtstrafe;\n\n3. die Einziehung\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen II 1 a und b der Urteilsgründe ist die\nUnerläßlichkeit der Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) nicht\nrechtsfehlerfrei dargetan. Das Landgericht begründet seine\n\nAuffassung im wesentlichen mit der allgemeinen Erwägung,\n\"Hehler sind in der Regel finanziell gut gebettet und durch\nGeldstrafen nicht zu beeindrucken\", so daß die \"Rechtsordnung mit der schärfsten ihr zur Verfügung stehenden Sanktionsart\", der Freiheitsstrafe, reagieren müsse. Auch unter\nBerücksichtigung des zusätzlichen Arguments, \"gerade von der\nSammelleidenschaft besessene Hehler wie der Angeklagte ...\nerleichtern Diebesbanden und Zwischenhehlern entscheidend\nden Absatz von Diebesgut\" reicht das nicht aus, die Notwendigkeit zu belegen, Freiheitsstrafen von vier und fünf Monaten zu verhängen. So wären - etwa - die persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften, sozial eingegliederten\nAngeklagten in die Abwägung miteinzubeziehen gewesen.\n\nMit dem Wegfall dieser beiden Strafen entfällt die Gesamtstrafe.\n\nDagegen kann die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz\nverhängte Einsatzstrafe von sieben Monaten bestehen bleiben.\nSie ist ohne Rechtsfehler zugemessen, auch soweit das Landgericht es ablehnte, den Fall als minder schwer im Sinne von\ns 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG einzustufen. Zwar ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, über das im Urteil näher\nbezeichnete Unterhebelrepetiergewehr habe der Angeklagte unbefugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt. Seit 1976 wird die\nhierfür notwendige behördliche Erlaubnis unbefristet erteilt\n(S 28 Abs. 1 Satz 4 WaffG); das gilt auch für Altfälle\n(Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ÄndG WaffG vom 4. März 1976 - BGBl I\n417). Der insoweit geminderte Schuldumfang stellt aber im\nHinblick auf die Mindeststrafe von sechs Monaten und die\n\n2\n\n- neben der halbautomatischen Pistole Mauser - im Besitz des\nAngeklagten befindlichen weiteren drei Schußwaffen die verhängte Strafe von sieben Monaten nicht in Frage.\n\nDie Waffen, über die der Angeklagte unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausübte, \"waren gemäß S 56 Abs. 1 WaffG\neinzuziehen\"; auf diese Erwägung beschränken sich die Ausführungen des Landgerichts zur Einziehung. Überlegungen im\nSinne von § 74 b Abs. 2 StGB oder § 56 Abs. 4 WaffG fehlen.\nSie wären aber erforderlich gewesen, weil - etwa - die Veräußerung dieser älteren Waffen an einen Berechtigten nicht\nvon vornherein ausgeschlossen erscheint und dadurch der Gefahr, die von ihnen in der Hand des nichtberechtigten Angeklagten ausgeht, gesteuert werden könnte.\n\nDas neu entscheidende Gericht wird - wie immer seine\nEntscheidung ausfällt - zu beachten haben, daß Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen sind (vgl. BGHR StGB S 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/1-str-844-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/1-str-844-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.967706+00:00"}}