{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-22_1_StR_586_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-22","aktenzeichen":"1 StR 586/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 586/92\n\nvom\n\n22. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Sc zus TEE. senoren am\nee\n\nwegen Vergewaltigung.\n\n124\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht WW pei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALF\n\n‘\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n18. März 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen sowie für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht bei dem\nzur Tatzeit 20 Jahre und einen Monat alten Angeklagten und\nbeanstandet zu Ungunsten des Angeklagten die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch weist einen Rechtsfehler\nweder zu Gunsten noch - was der Senat gemäß S 301 StPO zu\nprüfen hatte - zu Lasten des Angeklagten auf.\n\nDie Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß S 105 Absı L\nNr. 1 JGG hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Frage, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im\nSinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen\ngleichstand, hat der Tatrichter aufgrund der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei\nder er auch Art, Umstände und Beweggründe der Tat berücksichtigen kann. Hierbei steht dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Ergibt die Gesamtwürdigung,\ndaß es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung\nstehenden, auch noch prägbaren Menschen handelt, bei dem\nEntwicklungskräfte noch in größerem Umfange wirksam sind, so\nist Jugendstrafrecht anzuwenden (vgl. BGHSt 36, 37, 38, 40).\nAusweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen. Daß sie wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Das vom\nTatrichter gefundene Würdigungsergebnis hat das Revisionsgericht daher hinzunehmen.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur ausnahmsweise eingreifen, nämlich wenn ein Rechtsfehler vorliegt, etwa wenn\nStrafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind,\nwenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer\nBetracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben\noder unten von ihrer Bedeutung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichters eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHR StGB S 46\nAbs. 1 Strafhöhe 1 m.w.Nachw.). Eine solche Überschreitung\n\n4\n\ndes dem Tatrichter eingeräumten Spielraums vermag der Senat\nin Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auch unter\nBerücksichtigung des Revisionsvortrages nicht festzustellen.\n\nGegen den Mäßregelausspruch erhebt die Revision keine\nEinwendungen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/1-str-586-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/1-str-586-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.949402+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-12-22/1-str-586-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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