{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-21_1_StR_730_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-21","aktenzeichen":"1 StR 730/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 730/92\n\nvom\n\n21. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarry Josef Ss t HH cu: ru\ngeboren am EB 1961 in raum.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nPIBE\nin\n\nARE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. Dezember 1992 gemäß 5 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n13. Mai 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch geht, wie zwar nicht aus dem Urteilstenor, wohl aber aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist,\nvon einem unrichtigen Konkurrenzverhältnis der einzelnen Taten des Angeklagten aus. Nach den Feststellungen steht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die erste Vergewaltigung, sondern die zweite Vergewaltigung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung; die\nerste Vergewaltigung war bereits beendet, als der Angeklagte\ndie Zimmertür versperrte, die Geschädigte festhielt, sie\n\nverletzte und schließlich nochmals vergewaltigte. Der Senat\nordnet die tateinheitlich begangenen Vergehen der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung dem zweiten Fall der Vergewaltigung zu; S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch\nersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Einer Erhöhung der Einzelstrafe aus\nFall 2 würde das Verschlechterungsverbot insoweit nicht entgegenstehen, als damit eine Herabsetzung der Strafe im Falle 1 verbunden wäre (ganzheitliche Betrachtung; vgl. Ruß in\nKK 2. Aufl. S 331 Rdn. 4). Die Summe der Einzelstrafe darf\njedoch ebenso wie die Gesamtstrafe nicht höher sein als bisher.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/1-str-730-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-21/1-str-730-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.845015+00:00"}}