{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-17_1_StR_824_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-17","aktenzeichen":"1 StR 824/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\n..\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 824/92\n\nvom\n\n17. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDenny Mark DB aus WER, Senoren am\nU 1960 ::. 1,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1992\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n26. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Einzelstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\nund über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nwährend der Schuldspruch ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten zum Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nwegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und\nhinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg:\n\nDer Angeklagte hat von dem Mitangeklagten NE zwischen Anfang April und Anfang Juni 1991 in acht Einzelakten\njeweils 25 Gramm Haschisch erworben; hiervon hat er 80 Gramm\nselbst konsumiert und 120 Gramm weiterverkauft. Nach den\nweiteren Feststellungen der Jugendkammer hatte das Haschisch\neinen Reinheitsgehalt von 6,8 %, so daß dementsprechend der\nAngeklagte mit einer Menge von insgesamt 8,16 g THC Handel\ngetrieben hat. Auf der Grundlage dieser Feststellung führt\ndie Jugendkammer bei der Strafzumessung aus, daß diese \"Menge über der von der Rechtsprechung als 'nicht gering' angesehenen Menge (liegt), so daß vom Strafrahmen des § 29\nAbs. 3 BtMG auszugehen ist\".\n\nRauschgift, das der Angeklagte von NG sekauft hat,\nkonnte nicht sichergestellt werden. Die Annahme, daß der\nReinheitsgehalt des Rauschgifts stets 6,8 % betrug und daß\ndeshalb die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbei 7,5 g THC liegende Grenze der nicht geringen Menge\ni1.8.d. S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG (BGH NStZ 1984, 466)\nüberschritten sei, beruht vielmehr auf folgender Erwägung:\nBei der am 24. Juni 1991 erfolgten Festnahme NEE konn-\n_ ten in dessen Wohnung 1986 g Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 6,8 % THC sowie weitere 1220,6 9 Haschisch mit\neinem Reinheitsgehalt von 6,2 % THC sichergestellt werden.\n\nPw\nPr F2 “\n“rn\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellung hat die Jugendkammer\nden Reinheitsgehalt der größten bei N sichergestellten\nEinzelmenge bei allen von | vorgenommenen Verkäufen\nangenommen, in denen der Reinheitsgehalt nicht untersucht\nwerden konnte. Die Annahme, daß N an den Angeklagten\nstets Haschisch von gleicher Qualität verkauft hat, stützt\ndie Jugendkammer darauf, daß NEM in der Hauptverhandlung\nerklärt hatte, \"der 'Stof£f' sei im wesentlichen von gleicher\nQualität gewesen\".\n\nDiese Beweiswürdigung hält deswegen rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie nicht erschöpfend ist, sondern\nwesentliche Gesichtspunkte, die andere Feststellungen als\nzumindest ebenso naheliegend erscheinen lassen, nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezieht (vgl. Hürxthal in KK\n2. Aufl. S 261 Rdn. 49, 61 jew. m.w.Nachw.):\n\nBevor NEN verhaftet worden war, war bei ihm im Rahmen polizeilicher Kontrollen wiederholt Haschisch sichergestellt worden. So führte er am 20. März 1991 eine Reihe von\nverkaufsfertig abgepackten Haschischstücken mit sich, die er\nam Tag zuvor \"bei einem unbekannten Dealer\" - also offenbar\nbei einer einzigen Bezugsquelle - erworben hatte. Gleichwohl\nwiesen sie einen Reinheitsgehalt \"von 4,2 % bis 5,5 %\" auf,\nwobei sogar noch undeutlich bleibt, ob sich auch Portionen\ndarunter befanden, deren Reinheitsgehalt weder 4,2 % noch\n5,5 % betrug, sondern dazwischenlag. Kurze Zeit später, am\n8. April 1991 wurde bei N | demgegenüber Haschisch mit\neinem Reinheitsgehalt von 9,3 % sichergestellt, während bei\nseiner Festnahme, wie dargelegt, Haschisch sowohl mit einem\nReinheitsgrad von 6,8 % als auch mit einem Reinheitsgrad von\n\n6,2 % sichergestellt werden konnte. Insgesamt wurden also\nbei NEE in einem Zeitraum von etwa drei Monaten bei drei\nverschiedenen Gelegenheiten Rauschgiftmengen mit (mindestens) fünf unterschiedlichen Reinheitsgraden - zwischen\n\n4,2 % und 9,3 % - sichergestellt. Da NE pestritten hat,\nüberhaupt Rauschgift an den Angeklagten weitergegeben zu haben, kann sich seine Äußerung über die im wesentlichen gleiche Qualität des Stoffes nicht speziell auf das von ihm an\nden Angeklagten verkaufte Rauschgift beziehen, sondern ist\nseine generelle Einschätzung des von ihm vertriebenen\nRauschgifts. Wenn aber NER Haschisch, dessen Reinheitsgehalt zwischen 4,2 % und 9,3 % schwankt, als von im wesentlichen gleicher Qualität ansieht, ist diese Einschätzung jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht geeignet, die Annahme\nzu stützen, das von ihm an den Angeklagten bei acht verschiedenen Gelegenheiten verkaufte Haschisch habe stets einen identischen Reinheitsgehalt (von 6,8 %) gehabt.\n\nDaraus, daß nach den Feststellungen der Jugendkammer\ndie für die Anwendung des Strafrahmens von S 29 Abs. 3 BtMG\nmaßgebliche Grenze von 7,5 g THC mit 8,16 g THC nur knapp\nüberschritten war, folgt, daß schon verhältnismäßig geringfügige Schwankungen im Reinheitsgehalt für die Strafrahmenbestimmung von Bedeutung sein können. Dementsprechend hätte\nsich die Jugendkammer mit den dargelegten Gesichtspunkten,\ndie möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Zuverlässigkeit der von n@EER vorgenommenen Qualitätseinschätzung\nführen können, erkennbar auseinandersetzen müssen. Darüber\nhinaus hätte angesichts der häufig wechselnden Qualität des\nvon NEE vertriebenen Rauschgifts auch eine Erörterung\ndes Umstands nahegelegen, daß NEHM zwar eine größere Men-\n\nge von Rauschgift mit einem Reinheitsgehalt von 6,8 % bei\nseiner Festnahme Ende Juni 1991 im Besitz hatte, dieser\nZeitpunkt aber mehrere Wochen nach dem letzten festgestellten Verkauf an den Angeklagten lag. Demgegenüber hatte N®&-\nWEB jedenfalls teilweise in engerem zeitlichen Zusammenhang zu den festgestellten Verkaufszeiten Rauschgift von anderer, teilweise deutlich geringerer Qualität in seinem Be-\n\nsitz.\n\nDie dargelegten Mängel führen zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und\ndamit zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen Nötigung verhängte Strafe von einem Jahr und acht Monaten\nbleibt dagegen aufrechterhalten, da der Senat ausschließen\nkann, daß sie von der Festsetzung der aufgehobenen Strafe\nbeeinflußt ist und auch sonst insoweit keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten zu erkennen sind.\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\nrichtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-17/1-str-824-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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