{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-15_1_StR_498_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-15","aktenzeichen":"1 StR 498/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 498/92\n\nvom\n\n15. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Gerhard Cu aus St, Jenoren am\nGE 1963 irn vu,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 gemäß 5 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n13. März 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nVorwurf einer tateinheitlich begangenen\nGeiselnahme (S 239 b StGB) entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\n, gen aufgehoben. nn\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nWie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten\nUrteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entschieden\nhat, führt eine einschränkende Gesetzesauslegung dazu, daß\ndie Strafvorschrift des S 239 b StGB in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Senat\nkann nicht völlig ausschließen, daß sich der aufgezeigte\nMangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, zumal\ndas Landgericht strafschärfend anführt, neben der Vergewaltigung habe sich der Angeklagte \"noch weiterer, schwerwiegender Straftaten, nämlich der Geiselnghme, der sexuellen,\n\n442\n\nNötigung und der gefährlichen Körperverletzung\" schuldig gemacht (UA S. 55).\n\nGribbohm Foth\nBrüning Wahl\n\nGranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/1-str-498-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-15/1-str-498-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.575276+00:00"}}