{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-10_1_StR_816_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-10","aktenzeichen":"1 StR 816/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 816/92\n\nvom\n\n10. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBio S EB aus VE Jeboren am GE 1955\nin ME,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens der schweren\nräuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n26. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 26. November 1992 ausgeführt:\n\n\"Die rechtswirksam auf den Straffolgenausspruch\nbeschränkte und ausschließlich mit der Verletzung\ndes sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Revision rügt zurecht,\ndaß in beiden dem Angeklagten zur Last gelegten\nFällen die Kammer bei der Wahl des ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Strafrahmens nicht\nerkennbar berücksichtigt hat, daß jeweils 'vertyp-\n\nte' Milderungsgründe (5 30, 27, 22 StGB) vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH\nkann bereits das Vorliegen eines solchen 'vertypten' Milderungsgrundes - allein oder in Verbindung\nmit anderen Milderungsgründen - zur Annahme eines\n'minder schweren Falles' führen (BGH, NStZ 1984,\n262 und 357; 1985, 453; 1987, 72). Je nach Fallgestaltung können sich hierbei - wie die Revision\nbezogen auf den vorliegenden Fall im einzelnen zutreffend dargelegt hat - mehrere unterschiedliche\nStrafrahmen ergeben. Die Urteilsausführungen müssen erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser verschiedenen Möglichkeiten bewußt war. Nur\ndann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob der\nTatrichter den konkret angewendeten Strafrahmen\nrechtsfehlerfrei bestimmt hat.\n\nOb im vorliegenden Fall eine rechtsfehlerfreie\nStrafzumessung unter Berücksichtigung der verschiedenen möglichen Strafrahmen im Ergebnis tatsächlich zu einer milderen Strafe führen wird, ist\nhier nicht zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit\nder Verhängung einer milderen Strafe reicht aus.\nDie neu entscheidende Strafkammer wird jedoch aus\nRechtsgründen nicht gehindert sein, aufgrund einer\nim o.a. Sinne rechtsfehlerfreien Zumessung zu einer gleichhohen Bestrafung zu kommen, erscheinen\nim Ergebnis doch weder die Einzelstrafe noch die\nGesamtstrafe als unangemessen.\n\nAA\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Mitangeklagten richtet, ist die Sache an eine\n\nallgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt\n35, 267).\" j\n\nDem tritt der Senat bei.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-10/1-str-816-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-10/1-str-816-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.544247+00:00"}}