{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-10_1_StR_790_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-10","aktenzeichen":"1 StR 790/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DAL\n„F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 790/92\n\nvom\n\n10. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hasan > Ü zus SEE, Tenoren am\nGE 1950 in CH (Türkei),\n\n2. Saiyve A N . senorene OEM. aus\nRO, geboren am EEE 1950 in STE (Türkei),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nELE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 10. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 7. April 1992 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind,\nsoweit sie den Schuldspruch betreffen, unbegründet im Sinne\ndes S 349 Abs. 2 StPO. Doch kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a.\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat zwar die lange Verfahrensdauer\nstrafmildernd gewertet, ohne allerdings den für das Gewicht dieses Milderungsgrundes wesentlichen, von der\nRevision zutreffend vorgetragenen Umstand ausdrücklich\nanzusprechen, daß die Staatsanwaltschaft nach Abschluß\nder polizeilichen Ermittlungen am 1. März 1989 das Verfahren bis zur Erhebung der Anklage am 15. Juli 1991\nnicht gefördert, sondern sich - ohne selbst zu ermitteln oder Ermittlungen zu veranlassen - darauf beschränkt hat, Sachstandsanfragen von Ausländerbehörden\ndahin zu beantworten, die Ermittlungen seien noch nicht\nabgeschlossen. Doch lassen die Erwägungen der Kammer\nnicht erkennen, daß sie darüber hinaus auch die lange\nDauer der seit der Tat bis zur Aburteilung verstrichenen Zeit zugunsten der beiden Angeklagten berücksichtigt hat. Die Nichterörterung dieses Umstandes stellt\nhier einen Rechtsfehler dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet die Tatsache, daß\nzwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist, neben dem Strafmilderungsgrund der langen, nicht vom Angeklagten zu vertretenen Verfahrensdauer einen besonderen, eigenständigen Strafmilderungsgrund, und zwar insbesondere dann, wenn die Angeklagten - wie hier - nach\nder Tat nicht wieder straffällig geworden sind (BGH\nNStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH NStZ 1986, 217, 218; BGH wistra 1988, 224; BGH, Beschluß vom 6. September 1988\n\n- 1 StR 473/88). Deshalb dürfen die Urteilsgründe über\nihn nicht hinweggehen. Das Schweigen des Urteils hierüber legt nahe, daß die Kammer diesen Milderungsgrund\nübersehen oder aber rechtsirrig angenommen hat, ihm\nkomme neben dem Milderungsgrund der langen Verfahrens-\n\ndauer keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist nicht\nauszuschließen, daß sich dieser Mangel bei der Strafzumessung zu Lasten der beiden Angeklagten ausgewirkt\nhat, zumal die verhängten Freiheitsstrafen nicht milde\nerscheinen.\"\n\nDiese Darlegungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\nVerfahrensverzögerung 1, 3, 5 und 6); der Senat tritt ihnen\ndaher bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-10/1-str-790-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-10/1-str-790-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.529246+00:00"}}