{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-08_1_StR_697_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-08","aktenzeichen":"1 StR 697/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 697/92\n\nvom\n\n8. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker DB aus KOEEEE Tenoren am EEE 1055\nin EEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nARE\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nRichter am Amtsgericht WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nUlsamer,\nMaul,\nGranderath,\nBeyer\n\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt Dr. smuuiiEEEEEEEEEn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFI\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 16. Juni 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nfünf Fällen, versuchten Diebstahls, Diebstahls mit Waffen\nund Nötigung unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat und\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der\nSachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags auf Erhebung eines - weiteren - psychiatrischen\nGutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das Landgericht hat dazu in der Hauptverhandlung als Sachverständige\ndie Landgerichtsärztin ZUR, Fachärztin für Psychiatrie, gehört, die auf Grund einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung wesentliche Beeinträchtigungen der Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht feststellen konnte. Gegenüber der von der Sachverständigen vorgenommenen ambulanten Untersuchung ist entgegen dem Vorbringen der Revi-\n\nsion die Anstaltsbeobachtung für sich kein überlegenes Forschungsmittel, auch wenn dort eine Langzeitbeobachtung möglich ist, auf die der Beschwerdeführer besonders abhebt\n(vgl. BGHSt 8, 76, 77). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik als\nüberlegenes Forschungsmittel erscheinen lassen könnten,\nbringt die Revision nicht vor. Vielmehr ist die Beurteilung\ndes Gewichts neurotischer und depressiver Störungen, um die\nallein es hier geht, keiner der Ausnahmefälle, in denen eine\nLangzeitbeobachtung in einer Klinik überlegen wäre.\n\nb) Ebenso hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die\nEinnahme eines Augenscheins abgelehnt, mit dem bewiesen werden sollte, daß es sich bei dem Tatort im Falle II 1 um eine\nbewohnte Gegend handelte, in der der dem Angeklagten angelastete Einbruch nicht unbemerkt geblieben wäre. Sowohl der\nAngeklagte selbst als auch die Zeugen RE und EEE\nhaben demgegenüber bestätigt, daß das Geschäftsgebäude, in\ndas eingebrochen worden war, in einem nur geringfügig bewohnten Gewerbegebiet liegt.\n\nBei dieser Beweislage hat das Landgericht zu Recht die\nEinnahme des Augenscheins als zur Erforschung der Wahrheit\nnicht erforderlich angesehen. Wenn demgegenüber die Revision\ndarauf abhebt, die Eigenständigkeit des Beweisamtragsrechts\ndes Verteidigers werde verkannt, wenn die Zurückweisung eines von ihm gestellten Beweisamtrags wesentlich auch auf die\nEinlassung des Angeklagten gestützt werde, geht das fehl.\nZwar kann der Verteidiger Beweiserhebungen auch entgegen der\nEinlassung des Angeklagten beantragen, andererseits kann das\n\nGericht solchen Anträgen die - von ihm als glaubhaft beurteilte - Einlassung des Angeklagten entgegenhalten, denn\nauch dabei handelt es sich um ein Beweismittel.\n\nc) Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe im Fall II 9 des Urteils die Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt. Da sich aus den Aussagen\nder Zeugen | und RößB ergeben hatte, daß der Tatort\ndurch die Straßenbeleuchtung sehr gut erhellt war, mußte\nsich dem Landgericht nicht aufdrängen, dem vom Verteidiger\nnicht näher begründeten Antrag nachzugehen.\n\n2. a) In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch, soweit der Angeklagte im Falle II 1\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte hat zu diesem Fall im Rahmen seiner Einlassung erklärt, ihm sei bekannt, daß die Geschäftsräume der\nFirma IB in einem nur spärlich besiedelten Gewerbegebiet liegen. Auch habe er zufällig erfahren, daß dieses Gewerbegebiet nachts lediglich stündlich durch einen Wach- und\nSchließdienst überwacht werde. Das Landgericht hat diese Angaben zu Lasten des Angeklagten herangezogen; dagegen können\ngrundsätzlich Einwände nicht erhoben werden. Ob auch der\nSchluß gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe sich auf die\n- nur stündliche - Kontrolle berufen, um sich zu entlasten,\nwie das Landgericht meint, kann dahinstehen; jedenfalls\nhielt das Landgericht diese Angaben des Angeklagten für\nglaubhaft und durfte daraus daher auch Schlüsse zu seinen\nLasten ziehen.\n\nAuch die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, er\nhabe die beiden bei ihm gefundenen Betriebsfunkgeräte von\neinem ihm nicht näher bekannten Ralf MB sekauft, als weder \"vorstellbar noch nachvollziehbar\", gefährdet entgegen\nder Meinung der Revision den Bestand des Urteils im Falle\nII 1 nicht. Es ist einzuräumen, daß diese Wertung überzogen\nist, denn entgegen der Meinung des Landgerichts kommt es\ndurchaus vor, daß auch wertvollere Gegenstände von einem nur\nflüchtig Bekannten erworben werden; in einem solchen Erwerb\nkönnte dann möglicherweise eine Hehlerei liegen. Doch ist\ndiese Wertung im Zusammenhang zu sehen; es handelt sich dabei nur um eine Erwägung neben anderen, die insgesamt den\nSchluß auf die Täterschaft des Angeklagten tragen. Unter\ndiesen Umständen mußte sich das Landgericht mit der Möglichkeit, der Angeklagte habe sich in diesem Falle - nur - der\nHehlerei schuldig gemacht, nicht auseinandersetzen.\n\nb) Auch die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei\nJahren und einem Monat und vier Jahren und sechs Monaten\nhalten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDazu macht die Revision allerdings zu Recht geltend,\ndaß die erste der einbezogenen Strafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Oktober 1991 für einen am\n18. Juni 1991 begangenen Einbruchsdiebstahl mit dem Urteil\ndes Amtsgerichts Höxter vom 28. Januar 1991 gesamtstrafenfähig war und daher in die erste Gesamtstrafe hätte einbezogen\nwerden müssen. Das Landgericht hat insoweit übersehen, daß\ndie Berufung des Angeklagten gegen das ‚Urteil des Amtsgerichts Höxter erst am 24. Juni 1991 verworfen worden ist.\nDoch kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch\n\ndie fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist, wobei\nhervorzuheben ist, daß bei einer erneuten, richtigen Gesamtstrafenbildung die erste Gesamtstrafe erhöht werden dürfte,\nda insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist (vgl. BGHR\nStGB S 55 Abs. 1 Beschwer 1, 2). In die zweite Gesamtstrafe\nwurden insgesamt acht Einzelstrafen, darunter Freiheitsstrafe von zwei mal zwei Jahren, einmal einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr einbezogen. Es kann mit Sicherheit angenommen werden, daß die fälschlich einbezogene Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten im Rahmen der zweiten Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fiel, als wenn sie zur Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe mit drei weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zweimal sieben Monaten herangezogen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß der\nAngeklagte in der Zeit vor dem 24. Juni 1991 schwere, bisher\nnicht aufgedeckte Straftaten begangen hätte, mit denen eine\nGesamtstrafenbildung in Frage käme, fehlen.\n\nBedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil\nauch, soweit es hinsichtlich der einbezogenen Strafen bezüglich der ersten Gesamtstrafe auf \"die damaligen Strafzumessungserwägungen\" (UA S. 29), hinsichtlich der zweiten Gesamtstrafe auf die \"der Vorverurteilung zu Grunde liegenden\nStrafzumessungsgesichtspunkte\" (UA S. 31) verweist, diese\naber nicht mitteilt (vgl. BGH NStZ 1987, 183). Doch ergibt\nsich aus dem Urteil die Grundlage der damaligen Wertung noch\nmit ausreichender Deutlichkeit. Das Landgericht hat die Taten, die den Vorverurteilungen zu Grunde liegen, in ihren\nEinzelheiten geschildert (UA S. 6, 7), sodaß ihr Gewicht\n\nEn\n\nnachprüfbar ist; dafür, daß das Landgericht bei seiner Zumessung fehlerhafte Wertungen aus den amtsgerichtlichen Urteilen übernommen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/1-str-697-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/1-str-697-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.326973+00:00"}}