{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-01_1_StR_759_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"1 StR 759/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 759/92\n\nvom\n\n1. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar OEM aus ME seboren an EB 1947\nin SChü®\n\nwegen Vergewaltigung\n\n124\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 1. Dezember 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 11, März 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Geschädigte, niederländische Staatsangehörige, die\nin Deutschland Urlaub gemacht hatte, war am Nachmittag des\nTattags polizeilich und richterlich vernommen worden und\ndann in die Niederlande zurückgereist. Zur Hauptverhandlung\nals Zeugin zu erscheinen, war sie nicht bereit. Auch ihre\nSchwester, die mit der Geschädigten gemeinsam im Urlaub gewesen war und der gegenüber sich die Geschädigte alsbald\nnach der Tat geäußert hatte, wollte nicht zur Hauptverhandlung kommen. Die Schwester war zuvor nicht vernommen worden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung\nberuht maßgeblich auf den Aussagen der Geschädigten bei der\nPolizei und beim Ermittlungsrichter, wobei auch diese letztere Aussage nach 5 251 Abs. 2 Satz 2 StPo verlesen worden\nwar, weil eine Benachrichtigung des Angeklagten (§ 168 c\nStPO) unterblieben war. Zusätzlich standen die Angaben der\nGeschädigten gegenüber dem Arzt und gegenüber ihrer Wohnungsgeberin sowie die Beobachtungen des Sohnes einer Gaststättenpächterin zur Verfügung.\n\nDer Beschluß, mit dem das Landgericht die kommissarische Vernehmung der beiden Schwestern als Zeugen in den\nNiederlanden ablehnt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Richtig ist zwar, daß die kommissarische Vernehmung\neines im Ausland wohnenden Zeugen dann unterbleiben kann,\nwenn von vornherein abzusehen ist, daß nur die Vernehmung\nvor dem erkennenden Gericht Beweiswert hätte und zur Aufklärung beitragen könnte (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl.\n\nS 244 Rdn. 81 m.Nachw.). Bei der Prüfung, ob das so sei,\nhat das Landgericht aber wesentliche Gesichtspunkte außer\nacht gelassen.\n\nEs mag dahinstehen, ob in einem solchen Fall der Unerreichbarkeit/Ungeeignetheit des Zeugen dem Gericht allgemein verboten ist, frühere kommissarische Aussagen dieses\nZeugen zur Grundlage einer Verurteilung zu nehmen (so Herdegen aa0 a.E.). Jedenfalls muß sich das Gericht aber der\nBesonderheit der Situation bewußt sein, die darin besteht,\ndaß die frühere Aussage außerhalb der Hauptverhandlung ohne\nMitwirkung des erkennenden Gerichts zustandekam und sich\ninsoweit nicht von der - im Falle ihrer Anordnung - zu er-\n\nAI!\n\nwartenden neuen Aussage unterscheidet. Es müßte im vorliegenden Fall erörtert werden, warum die frühere (belastende)\nAussage auch ohne persönlichen Eindruck des Gerichts hinreichenden Beweiswert hat, eine neue kommissarische Aussage\naber zur Aufklärung nichts beitragen könnte, obwohl es jedenfalls zum Teil um neue Tatsachenbehauptungen geht,\naußerdem die Geschädigte bisher nicht mit der Einlassung\ndes Angeklagten konfrontiert worden war.\n\nIm vorliegenden Fall ist schließlich zu bedenken, daß\ndas Landgericht die Vernehmung der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter nur als \"andere Vernehmung\" im Sinne von\n§ 251 Abs. 2 StPO wertete und werten durfte, weil der zur\nZeit der Vernehmung schon festgenommene Angeklagte nicht\nbenachrichtigt worden war, daß deshalb der Ermittlungsrichter nicht als Zeuge vernommen, der von ihm gewonnene persönliche Eindruck über das Aussageverhalten der Zeugin\nnicht genutzt werden konnte.\n\nBei dieser Sachlage hätte auch die ablehnende Entscheidung, die Schwester der Geschädigten (erstmals) kommissarisch zu hören, eingehenderer Begründung bedurft,\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-759-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-759-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.105500+00:00"}}