{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-01_1_StR_695_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"1 StR 695/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 695/92\n\nvom\n\n1. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnsgar Josef DEN zus NW. seboren am\nCC 1961 ir 7 U,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iu\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizassistentin gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nn\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er verurteilt worden ist. Doch bleiben\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nin den Fällen II 1, 6 bis 13 und 15 bis 17\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat insgesamt 17 Geschädigte durch das\nVorspiegeln falscher Tatsachen zum Abschluß nachteiliger\nKapitalanlageverträge veranlaßt. Dabei ging das Landgericht\ndavon aus, daß der Angeklagte \"bis Anfang April 1989\" seinerseits von einer Anlagefirma \"wenigstens teilweise die\nihm versprochenen Renditen\" erhielt, er \"danach\" aber wußte, daß keine weiteren Zahlungen erfolgen würden. Deshalb\nhat es den Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen, soweit ihm der betrügerische Abschluß von Kapitalanlageverträgen \"vor Anfang April 1989\" zur Last lag, und ihn\n\nim übrigen wegen eines (fortgesetzten) Betrugs zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem\naus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. In einer Reihe der von der Strafkammer als Einzelakte der fortgesetzten Tat gewerteten Fälle sind die bisher getroffenen Feststellungen unklar oder tragen einen\nSchuldspruch wegen Betrugs nicht.\n\na) Der Angeklagte hat mit dem Geschädigten Roland Rösler (II 2 der Urteilsgründe) am \"4,2.1990 und 13.2.1991...\ndrei Kapitalanlageverträge\" geschlossen. Diese Feststellung\ngliedert die Strafkammer dahin auf, daß am 17. März 1989,\nam 4. Februar 1990 und am 13. Februar 1990 je ein Vertrag\nabgeschlossen wurde. Diese widersprüchlichkeit ist schon\ndeshalb von Bedeutung, weil die Strafkammer generell davon\nausgeht, daß der Angeklagte jedenfalls im März 1989 noch\nkeinen Betrugsvorsatz hatte.\n\nHinsichtlich des Vertrags vom 4. Februar 1990 kommt\nhinzu, daß a | aufgrund dieses Vertrages keine über die\nbereits im März 1989 erfolgte Zahlung hinausgehende Zahlung\nleistete. Allein in dem auf der Grundlage des unrichtigen\nVorbringens des Angeklagten - \"das bisherige Kapital habe\nsich... angehäuft\" - abgeschlossenen neuen Vertrag liegt\ndaher keine schädigende Vermögensverfügung. Anders wäre es\nnur, wenn der Geschädigte durch das Verhalten des Angeklag-\n\nten zu einem Verzicht auf aussichtsreiche Rückforderungschancen hinsichtlich seines im März 1989 dem Angeklagten\nausgehändigten Kapitals veranlaßt worden wäre.\n\nb) Insgesamt unklar sind auch die Feststellungen im\nZusammenhang mit dem Geschädigten \"au (II 3 und II 4 der\nUrteilsgründe).\n\nEs wird nicht deutlich, ob der Angeklagte mit MR an\n10. August 1989 einen Vertrag oder mehrere Verträge abgeschlossen hat. Die Strafkammer teilt sowohl im Abschnitt\nII 3 als auch im Abschnitt II 4 der Urteilsgründe mit, daß\nder Angeklagte an diesem Tag mit MEER einen Kapitalanlagevertrag über 7.500,-DM abschloß, wobei sich der eingesetzte\nBetrag innerhalb von zwei Monaten verdoppeln sollte.\n\nUnklar ist in diesem Zusammenhang auch, wieso der Angeklagte zwar (erst) am 10. August 1989 mit MOB einen\nVertrag (oder mehrere Verträge) abschloß, aber bereits am\n1. Juli 1989 \"weitere Renditezahlungen\" leistete. Hinsichtlich der Verträge vom 4. Februar 1990 gilt nichts anderes\nals hinsichtlich des Vertrags, den der Angeklagte offenbar\nam gleichen Tag mit dem Geschädigten RÜEP abgeschlossen\nhat (vgl. oben la); auch der Geschädigte MM 4 hat im Hinblick auf diese Verträge keine weiteren Zahlungen geleistet.\n\nc) Einen der Verträge mit dem Geschädigten FEB -\n| (II 5) schloß der Angeklagte \"zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im April 1989\" ab. Im Hinblick\ndarauf, daß der Angeklagte \"bis Anfang April 1989\" nach\n\nAuffassung der Strafkammer keinen Betrugsvorsatz hatte, ist\ndie Feststellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\nnicht genau genug, um zweifelsfrei zu belegen, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt einen Betrugsvorsatz hatte.\n\nd) Unvereinbar mit der Annahme fehlenden Betrugsvorsatzes vor Anfang April 1989 ist die nicht näher begründete\nAnnahme, der Angeklagte habe am 24. Februar 1989 in betrügerischer Absicht den Rainer LÜGE zum Abschluß eines\nKapitalanlagevertrages veranlaßt (II 14).\n\nDer Senat hat in den genannten Fällen die Urteilsfeststellungen hinsichtlich aller Verträge aufgehoben, die der\nAngeklagte mit den jeweils genannten Geschädigten abgeschlossen hat, um der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer bei jedem dieser Geschädigten insgesamt einheitliche\nFeststellungen zu ermöglichen.\n\n2. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des\nSchuldspruchs insgesamt, weil die Strafkammer die genannten\nTaten als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung\nangesehen hat (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO\n24. Aufl. § 353 Rdn. 9; Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 15\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den übrigen Tatkomplexen (II 1, 6 bis 13, 15 bis 17) weisen jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf und können daher bestehen bleiben.\n\n25\n\n3. Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat, daß die\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes und damit nur einer (fortgesetzten) Tat von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird:\n\nEin Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß\nauf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu\nverletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen\n(st.Rspr., vgl. BGH StV 1992, 510; BGH wistra 1992, 145,\n146; BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 48 jeweils m.w.Nachw.).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\nDer Kreis der Geschädigten war unbestimmt, zu ihnen\nrechnen ebenso \"Personen aus (dem) weiteren Bekanntenkreis\n(des Angeklagten)\" als auch \"unbekannte Personen\", die der\nAngeklagte durch Inserate kennengelernt hat.\n\nZu Tatorten äußert sich das angefochtene Urteil nur in\neinem Fall (II 2).\n\nDie Tatzeit erstreckt sich über mehrere Jahre; ein\ndeutlicher Schwerpunkt liegt im Jahr 1989, aber auch hier\nliegen zwischen den einzelnen Vertragsabschlüssen teilweise\nmehrere Monate.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Vorsatz des Angeklagten\nauf einen - wie auch immer gearteten - \"Gesamterfolg\" gerichtet gewesen sein könnte, enthalten die Urteilsgründe\n\nebenfalls nicht.\n\nAllenfalls ergeben die Urteilsgründe die Bereitschaft\ndes Angeklagten, bei jeweils sich bietender Gelegenheit\nähnliche Straftaten zu begehen. Dies reicht für die Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH wistra 1992, 145,\n146; BGH StV 1992, 510 jeweils m.w.Nachw.).\n\nSollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\nrechtlich selbständige Taten annehmen, wird zu prüfen sein,\nob die am 12. Juni 1989 vom Amtsgericht Bad Neustadt/Saale\nverhängte Strafe schon vollstreckt ist oder ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Gegebenenfalls wäre eine Gesamtstrafe aus den für vor dem 12. Juni 1989 begangene Taten zu verhängenden Einzelstrafen und\nder vom Amtsgericht Bad Neustadt/Saale verhängten Strafe\nund eine weitere Gesamtstrafe aus den für nach dem 12. Juni\n1989 begangene Taten zu verhängenden Einzelstrafen zu bil-\n\nden.\n\n»#?\n\nIn diesem Fall dürfte gemäß 5 358 Abs. 2 Satz 1 Stpo\ndie Summe der beiden Gesamtstrafen die Höhe der in dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe zuzüglich der vom\nAmtsgericht Bad Neustadt/Saale verhängten Strafe nicht\nübersteigen (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR\n496/91; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 331 Rdn. 19\n\nm.w.Nachw.).\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-695-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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