{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-01_1_StR_682_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"1 StR 682/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 682/92\n\nvom\n\n1. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Ernst RGENB aus “ER seboren am\n1\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAaaler 4\nz Dr}\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistentin EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 18. Mai\n1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung eines ersten Urteils durch den Senat in erneuter Hauptverhandlung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nzur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen wurde der Angeklagte\nfreigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist nicht begründet.\n\n1. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß\nsich das Verhalten des Angeklagten im ersten Fall nach den\nFeststellungen als Gewalt im Sinne des § 177 StGB darstellt. Das Gericht sah aber \"keinen tragfähigen Beweis dafür, daß der Angeklagte... sein Körpergewicht einsetzte, um\nwiderstand zu unterdrücken oder... das Mundzuhalten als\nMittel einsetzte, um den Widerstand, den er als ernsthaft\n\nerkannt haben müßte, zu brechen\". Das Landgericht hat den\nAngeklagten deshalb aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der\nVergewaltigung freigesprochen.\n\nDie Revision verlangt demgegenüber letztlich, daß das\nLandgericht aus dem festgestellten objektiven Geschehen\nauch auf den subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung hätte schließen müssen. Das Ergebnis der Hauptverhandlung\nfestzustellen und zu würdigen ist jedoch Sache des Tatrichters. Dessen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu\nsein, es genügt, daß sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20).\nSeine in prozeßordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung\nist für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters auch grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese\nsind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lükkenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die\nzur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20;\nBGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2;\nHürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.).\n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil\nnicht. Der Revision ist einzuräumen, daß das Landgericht\nhier aus dem objektiven Geschehen - Äußerung der Geschädigten \"Ich will das nicht\"; Zuhalten des Mundes, als die Zeugin laut wurde; Niederhalten durch Körpergewicht - auch den\nSchluß hätte ziehen können, es sei dem Angeklagten bewußt\ngewesen, daß er auf diese Weise gegen den Willen des Mäd-\n\nchens den Geschlechtsverkehr erzwinge, und sein gewaltanwendendes Verhalten habe diesem Zweck gedient. Das Läandgericht hat demgegenüber in eingehender und differenzierter\nWeise erörtert, unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung erwogen und es für möglich erachtet, daß das\n\"Lautwerden\" und das \"Ich will nicht\" vom Angeklagten \"eben\nnicht als ernsthaftes Widerstreben erkannt wurde\". Dabei\nwurden die Zweifel des Landgerichts zulässig auch dadurch\ngefördert, daß die Zeugin bei mehreren Vernehmungen das\nAusmaß ihres Widerstandes und ihr widerstrebendes Verhalten\ninsgesamt in sehr unterschiedlicher Weise dargestellt und\nletztlich der Einlassung des Angeklagten nicht sicher widersprochen hatte.\n\nDie daraus vom Landgericht gezogenen Schlüsse waren\njedenfalls möglich. Denn zwischen dem Angeklagten und der\nGeschädigten war es zuvor ohne Zwang zahlreich zu sexuellen\nHandlungen gekommen. wiederholt hatte er auf Geschlechtsverkehr gedrängt. Als die beiden um die Jahreswende\n1984/1985 in die Wohnung des Angeklagten fuhren und er sie\naufforderte, sich auszuziehen, war ihr klar, daß es zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Gleichwohl zog sie sich\nfreiwillig aus und legte sich auf die Couch. Erst als der\nAngeklagte entkleidet auf ihr lag, um den Geschlechtsverkehr auszuführen, erklärte sie, \"daß sie das nicht wolle\".\nDas Landgericht hält es für möglich, der Angeklagte habe\ndieses Widerstreben im Hinblick auf teilweise gleichartiges\nfrüheres Verhalten als bloßes \"Sich-Zieren\" angesehen, und\nmeint, daß \"nach den den Geschlechtsverkehr vorbereitenden\nHinweisen des Angeklagten und dem Verhalten des Mädchens\n- freiwilliges Ausziehen - sich eine Situation darstellte,\n\nin der der Angeklagte nicht daran zu denken brauchte und\nauch nicht dachte, daß es im weiteren Fortgang zum Geschlechtsverkehr irgendeines Druckes bedurfte\".\n\nDas Landgericht geht weiterhin ohne Rechtsfehler davon\naus, vor dem Geschlechtsverkehr habe man \"geschäkert und\nSpaß gemacht und daß die Zeugin dabei laut geworden sei und\ngequietscht habe\", Das Zuhalten des Mundes, das der Angeklagte in gleicher Weise wie die Zeugin schildert, diente\nnach Auffassung des Landgerichts daher nicht sicher der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs, sondern konnte auch - wie\nvom Angeklagten behauptet - dahin ausgelegt werden, die\nNachbarn hätten nicht merken sollen, daß er ein junges Mädchen im Zimmer habe.\n\n2. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe zum Freispruch in den Fällen 2 und 3 keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zwar hat der Tatrichter bei einem Freispruch\naus tatsächlichen Gründen zunächst in einer geschlossenen\nDarstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die er für\nerwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus\nwelchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen\n- zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechts£fehler\nunterlaufen sind (BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 5). Was\ndabei im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich aber\nnach dessen Umständen. Das Landgericht hat im Rahmen der\ntatsächlichen Feststellungen mitgeteilt, daß es nach dem\nersten Geschlechtsverkehr in der Folgezeit \"bis Mitte Sep-\n\n27\n\ntember 1985 durchwegs zweimal monatlich zum Geschlechtsverkehr (kam), dem Angelika nicht mehr widerstrebte\". Nachdem\nes dabei auch weder zu Drohungen noch zur Gewaltanwendung\n\nkam, was das Landgericht beweiswürdigend eingehend und fehlerfrei erörtert, waren von Rechts wegen weitere Feststellungen zu den Einzelheiten des als Vergewaltigung angeklagten zweiten und dritten Geschlechtsverkehrs nicht erforder-\n\nlich.\nGribbohnm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-682-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-682-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.065431+00:00"}}