{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-01_1_StR_645_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"1 StR 645/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 645/92\n\nvom\n\n1. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Diethard Hartmut KÜEE aus CE.\ngeboren am EEE 19:3 in cc.\n\n2. walterr EM aus Sci. seboren ar\n1932 in DEEP.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nBr)\nPa:\n\nDer 1.\n\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,\n\nAH E\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndessen Antrag, am 1. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs.\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n1. April 1992 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben; soweit es den Angeklagten HM petrifft,\n\nbleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen der Entwendung von Bürstenbändern in\neinem Fall und des Abzapfens von Treibstoff\nin zwei Fällen aufrechterhalten.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nHess wird verworfen.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit dem\nAngeklagten KB erfolgsloses Verleiten zu\neiner Straftat (Betrug) zur Last liegt. Die\nStaatskasse trägt die insoweit entstandenen\nKosten und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nzu 2, auf\n\n2 und 4\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HJ wesen Diebstahls und Bestechung und den Angeklagten KR wesen Bestechlichkeit und erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) je zu Gesamtgeldstrafen verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge weitgehend erfolgreich.\n\n1. Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls durch den\nAngeklagten HM | hat keinen Bestand.\n\na) Die Verurteilung wegen Diebstahls von zehn Lkw-Batterien scheitert bereits daran, daß nicht festgestellt ist,\nder Angeklagte habe diese aus dem Bundeswehr-Depot weggenommen, Nach den Feststellungen liegt es eher nahe, er habe\ndie Batterien durch Vortäuschung der Berechtigung zur Mitnahme ausgehändigt bekommen (\"Bei der Entgegennahme der\nBatterien...\", UAS. 13).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, der Angeklagte habe Treibstoff entwendet, indem er innerhalb eines\nJahres in zwei Fällen je mindestens 20 Liter Dieseltreibstoff aus Bundeswehr-Lkw in private Fahrzeuge abzapfen\nließ.\n\nBedenken begegnet demgegenüber die Annahme, der Angeklagte habe außerdem Diebstahl dadurch begangen, daß er\nfünfmal je 40 Liter Treibstoff aus dem Bundeswehr-Depot ho-\n\nlen ließ. Nach den Feststellungen war er berechtigt, Treibstoff zu holen, wenn er diesen für Bundeswehr-Fahrzeuge benötigte. Die Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (\"durch die Treibstoffherausgabe infolge vorgetäuschter sachlicher Berechtigung...\", UA S. 99) deuten darauf\nhin, daß Betrug vorliegen könnte (oder Unterschlagung,\nfalls sich der Angeklagte erst später zur Eigenverwendung\n\n“ entschlossen haben sollte).\n\nc) Die Annahme von Diebstahl bei Wegnahme von Bürsten-\n\nbändern in einem Fall ist nicht zu beanstanden.\n\nRechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des\nLandgerichts, alle als Diebstahl abgeurteilten Taten seien\nTeilakte einer fortgesetzten Handlung. Zu einem Gesamtvorsatz verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Feststellung, der Angeklagte sei gewillt gewesen, \"alles von der\nBundeswehr zu nehmen, was sich seinem Zugriff kostenlos\nbot\", bezieht sich nach dem Zusammenhang nicht ohne weiteres auf die abgeurteilten Fälle. Im übrigen wäre ein derart\nallgemeiner Entschluß, fortan gegen denselben Eigentümer\neine Reihe von Straftaten zu begehen, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gesamtvorsatz nicht zu\nvereinbaren (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor\nSs 1/£fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24). Zudem würden\ndie Verschiedenartigkeit der Gegenstände und der zeitliche\nAbstand der Tathandlungen kaum den Schluß ermöglichen, der\nVorsatz des Angeklagten habe sich von Anfang an auf die vom\nLandgericht festgestellten Taten bezogen.\n\nADR\n\nBei Annahme selbständiger Taten wäre § 248 a StGB zu\nbeachten.\n\nd) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Entwendung von Bürstenbändern in einem Fall (UA S. 32 letzter\nAbsatz bis S. 33 zweite Zeile) und zum Abzapfen von Benzin\nin zwei Fällen (UA S. 33 letztes Drittel: \"In dem Zeitraum... umfüllen\") sind fehlerfrei zustande gekommen und\nkönnen daher aufrechterhalten werden.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Bestechung (H@&) und Bestechlichkeit (KB wäre nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann\nauch grundsätzlich nicht in die tatrichterliche Beweiswürdigung eingreifen, solange sie keine Rechtsfehler enthält.\nDas ist aber nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung frei\nist von Widersprüchen, Unklarheiten oder Verstößen gegen\nDenkgesetze oder die gesicherte Lebenserfahrung (vgl. BGHSt\n21, 149, 151; BGH NStZ 1982, 478; 1984, 180 m.w.N.).\n\nHier jedoch hat das Landgericht Überlegungen angestellt, welche die Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt\ninsgesamt als widersprüchlich und fehlerhaft erscheinen\nläßt.\n\na) Das Landgericht hält den Zeugen OR für unglaubwürdig. Objektive, sachbezogene und denkfehlerfreie Gesichtspunkte sind dafür aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.\nDie Annahme des Landgerichts, \"offensichtlich falsch\" sei\ndie Aussage, die Rechnung sei nach dem ersten Auftragsstopp\n\ngeschrieben, steht im Widerspruch dazu, daß die \"uneingeschränkt glaubhafte\" Belastungszeugin Hol z um\nZeitpunkt der Rechnung genau das gleiche gesagt hat.\n\nDie Annahme einer Falschaussage des Zeugen O@ kann\nauch durch die Anwendung eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes beeinflußt sein: \"Entgegen jeder Lebenserfahrung\" habe der Zeuge behauptet, er habe den Angeklagten\nHM und die Zeugin HE \"ir: VO einseladen..., einem Bezieher der Gehaltsgruppe A 9 (sei) dies\nnicht abzunehmen\".\n\np) Unrichtig ist, daß die Aussage des Zeugen FR\ndurch die Aussage des Zeugen Alexander | widerlegt\nsei. FÜR hat gesagt, der Motor sei \"Anfang Oktober 1986\"\ngeliefert und eingebaut worden. Alexander KEN hat gesagt, beim Einbau habe er noch keinen Führerschein besessen, diesen habe er erst im Oktober 1986 erhalten. Danach\nkann KÜM sen Führerschein ohne weiteres \"im Oktober\",\naber nach \"Anfang Oktober\" erhalten haben.\n\nc) Der naheliegenden Möglichkeit, daß die Doppelbuchung\nvon HB zur Verschleierung eines \"Schwarzgeschäfts\" vorgenommen wurde, begegnet die Strafkammer damit, daß der Angeklagte HÜÜR - dem sie im übrigen nicht glaubt - dies bestritten habe. Andererseits wurde diese Möglichkeit durch\ndie als vollständig glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen\nSch ausdrücklich bestätigt.\n\nd) Erwägungen des Landgerichts zur \"Garantieleistung\",\nzu einer auf dem Schreibtisch gesehenen Rechnung und zum\näußeren Aussageverhalten von Entlastungenzeugen könnten auf\nähnliche Bedenken stoßen.\n\nII.\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten KÜR wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, soweit ihm\ndie Anklage erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen\nTat (Betrug) nach 8 34 WStG zur Last legt. Die Anklage ist\ninsoweit nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden\n(S 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO).\n\na) Die Anklage vom 6. März 1990 legt dem Angeklagten\nunter Ziff. 3 zur Last, manipulierte Rechnungen des Mitangeklagten Hp als richtig abgezeichnet und \"schließlich\nsogar\" Prüfern die Anweisung erteilt zu haben, die Überprüfung dieser Rechnungen zu unterlassen,\n\nund sich dadurch des Betrugs in Tateinheit mit erfolglosem\nVerleiten zu einer rechtswidrigen Tat - des Betrugs - (S 34\nwWStG) schuldig gemacht zu haben.\n\nIm Eröffnungsbeschluß vom 29. Oktober 1991 wurde die\nEröffnung des Hauptverfahrens \"wegen Betrugs (S 263 StGB)\n- ziff. 3 der Anklageschrift -\" mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.\n\nb) Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung erfaßte den\ngesamten Tatvorwurf zu Ziff. 3 der Anklage und damit äuch\nden Vorwurf des Verstoßes gegen 8 34 WStG:\n\nVon ihrem Standpunkt aus zutreffend hatte die Anklageschrift angenommen, zwischen dem vollendeten Betrug und der\nversuchten Verleitung von Untergebenen zum Betrug bestehe\nTateinheit, denn die Anweisungen an den Zeugen Bi\nstellten sich als Ausführungshandlungen des Betrugs durch\nden Angeklagten dar und überschnitten sich mit diesem.\n\nDer dem S 207 StPO zugrundeliegende Tatbegriff ist derselbe wie in § 264 StPO; es ist daher der gesamte Lebenssachverhalt umfaßt; miteinbezogen sind insbesondere solche\nGesetzesverletzungen, die materiell-rechtlich im Verhältnis\nder Tateinheit stehen.\n\nHier hat das Landgericht auch nach seiner Ablehnungsbegründung den gesamten zur Last liegenden Lebenssachverhalt\nnicht zur Hauptverhandlung zugelassen: Hinreichender Tatverdacht wurde einmal verneint, weil nach dem Gutachten eines Sachverständigen ein Schaden nicht festzustellen sei.\nDamit entfiel der Vorwurf des Betrugs. Erfolgloses Verleiten zum Betrug wäre gleichwohl möglich gewesen. Das Landgericht hat die Zulassung der Anklage aber zusätzlich aus\nsubjektiven Gründen abgelehnt, weil den Angeschuldigten,\nselbst wenn sie \"einen Schaden verursacht hätten, ... die\nvorsätzliche Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils nicht nachzuweisen\" wäre. Ohne Schadensverursachung\nund ohne Vorteilsabsicht fehlte es auch an den objektiven\nund subjektiven Voraussetzungen des vorsätzlichen, aber er-\n\n208\n\nfolglosen Verleitens zum Betrug. Daß es um den Vorteil des\n(sich weigernden) Untergebenen oder eines Dritten gegangen\n\nwäre, kam hier nicht in Betracht.\n\nDanach hat die Ablehnungsentscheidung aus tatsächlichen\nGründen den gesamten unter Ziff. 3 angeklagten Sachverhaltskomplex erfaßt und ihn im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1\nStPO nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Es handelte\nsich bei der Ablehnung nicht lediglich um eine andere\nrechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Sinne des\nSs 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO.\n\nMit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten Kl gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-645-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-645-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.043531+00:00"}}