{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-01_1_StR_633_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"1 StR 633/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 633/92\n\nvom\n\n1. Dezember 1992\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nBernd Hr OD cu: SC. Seboren am\nWERE 1956 in Schorndorf,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 1. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n21. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\nzur rechtswidrigen Tat aufrechterhalten.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschuldigten nach § 63 StcB in\neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision des Beschuldigten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Zur Beurteilung der nach § 63 StGB maßgeblichen Frage, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb\n\nfür die Allgemeinheit gefährlich sei, hat sich die Strafkammer der Hilfe des Sachverständigen Dr. BEE pedient\n\n(s 246a StPO). Dieser ist Klinischer Direktor des Psychiatrischen Landeskrankenhauses WB, einer Klinik, in welcher der Beschuldigte bereits 30 mal stationär behandelt\nwurde und in welcher er seit 17. August 1991 untergebracht\n\nist.\n\nNach den Feststellungen hat der Sachverständige\nDr. BEE unter anderem dargelegt, es sei\n\n\"bislang keine Besserung des Zustands des Beschuldigten\nzu verzeichnen; eine solche Besserung sei auch nicht zu\nerwarten. So lege der Beschuldigte im Psychiatrischen\nLandeskrankenhaus WEB ein ähnlich bedrohliches\nVerhalten gegenüber Personal und Mitpatienten an den\nTag, wie dies in der Psychiatrischen Klinik KÜEEEEe\nder Fall gewesen sei. Auch in vi drohe er, alles\nkurz und klein zu schlagen, wenn er die von ihm gewünschten Medikamente nicht erhalte beziehungsweise ihm\nkein Ausgang gewährt werde. Allerdings habe er mit seinen Drohungen in v EEE beim dortigen Personal keinen\nErfolg. Es sei ihm jedoch schon wiederholt gelungen,\nMitpatienten zur Herausgabe ihrer Psychopharmaka zu nötigen. Letztmals habe der Beschuldigte zwei bis drei\nTage vor der Hauptverhandlung versucht, das Klinikpersonal mit Drohungen zur Herausgabe von Medikamenten zu\nbewegen... (Es gebe) keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß\nder Beschuldigte in absehbarer Zeit in der Lage sein\nwerde, seine Polytoxikomanie in den Griff zu bekommen.\nIn exemplarischer Weise komme dies darin zum Aus-\n\ndruck, daß der Beschuldigte ... auch in Wü versuche, das Personal unter Drohungen zur Herausgabe von\nMedikamenten zu nötigen beziehungsweise seinen Mitpatienten deren Psychopharmaka abnötige ...\" (UA\n\nSs. 26 £f).\n\nHierzu führt das Landgericht aus: \"Auch hinsichtlich\nder Legalprognose des Beschuldigten hat sich die Kammer\ndiese Ausführungen des Sachverständigen Dr. BEE in vollem Umfang zu eigen gemacht\" (UA S. 27).\n\nII. Zutreffend rügt die Revision, daß der Sachverständige nicht auch als Zeuge vernommen und vereidigt wurde,\nsoweit er auch Zusatztatsachen bekundet hat.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zusatztatsachen, welche ein Sachverständiger im\nRahmen seiner Tätigkeit gezielt erhebt oder zufällig erfährt, nicht durch Erstattung des Sachverständigengutachtens, sondern durch anderweitige Beweisaufnahme, in der Regel durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen, in\ndie Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 9, 292, 294 £; 13,\n1, 3: 18, 107, 108 £f; 20, 164, 166 £f; 22, 268, 271; BGH StV\n1982, 251; BGH NStZ 1985, 182; 1986, 323). Die Abgrenzung\nvon Befund- und Zusatztatsachen (vgl. dazu Pelchen in KK\n2. Aufl. vor § 72 Rdn. 4 £f; Kleinknecht/Meyer, StPO\n40. Aufl. 8 79 Rdn. 11) mag im Einzelfall schwierig sein,\nwenn der Sachverständige, wie hier, eine psychiatrische Begutachtung auf der Grundlage einer längerfristigen Beobachtung (vgl. § § 1 StPO) vorzunehmen hat. In diesem Fall können häufig scheinbar belanglose Tatsachen das Gewicht von\n\nBefundtatsachen gewinnen, weil bereits Voraussetzung ihrer\nsystematischen, sinnvoll ordnenden Beobachtung und Feststellung das besondere Fachwissen des Sachverständigen ist.\nSolche Tatsachen sind über das Sachverständigengutachten in\ndie Hauptverhandlung einzuführen.\n\nAnders verhält es sich jedenfalls dann, wenn Tatsachen\nnicht von dem Sachverständigen selbst, sondern von dritten,\nfachunkundigen Personen festgestellt wurden. Aus dem landgerichtlichen Urteil wird nicht deutlich, wer hier die einzelnen Vorfälle beobachtet hat. Es liegt jedoch eher fern,\ndaß der Sachverständige die von ihm geschilderten Drohungen, Nötigungen und tätlichen Angriffe im Landeskrankenhaus\nWiesloch selbst wahrgenommen hat. Seine Schilderung beruhte\nvielmehr erkennbar auf Berichten und Beobachtungen von Mitpatienten des Beschuldigten und vom Pflegepersonal der Klinik. Ein unmittelbarer, unauflöslicher Zusammenhang zwischen diesen Beobachtungen und den vom Sachverständigen zu\nerhebenden Befundtatsachen bestand nicht; jeder Laie konnte\ndie zusätzlichen Tatsachen feststellen. In die Hauptverhandlung konnten sie daher nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern nur durch Zeugenaussagen des Sachverständigen oder der unmittelbaren Beobachter eingeführt werden.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts läßt\nsich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Einzelfall\nentschieden, ein Urteil beruhe nicht auf der fehlenden Vereidigung eines Sachverständigen auch als Zeugen, wenn ausgeschlossen werden könne, daß der Sachverständige, wäre er\n\nmhr\n\nals Zeuge gehört und vereidigt worden, seine Aussage geändert hätte (BGH NStZ 1985, 135; 1986, 323; vgl. auch BGH\nNJW 1986, 1999, 2000 £f). Diese Fälle, auf welche der Generalbundesanwalt verweist, zeichnen sich jedoch dadurch aus,\ndaß der Sachverständige jedenfalls über eigene Wahrnehmungen bei der Befragung oder Untersuchung einer Person berichtete. Dagegen hat im vorliegenden Fall der Sachverständige Wahrnehmungen Dritter referiert und zur Grundlage seines Gutachtens gemacht.\n\nDiesen Besonderheiten in der Aussage des Sachverständigen Dr. Oo | wird das Urteil in seiner Beweiswürdigung\nnicht gerecht. Die Strafkammer ist nicht auf die Problematik der Zeugenaussage vom Hörensagen eingegangen, sondern\nhat lediglich die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen gewürdigt (UA S. 27).\n\nDer Fehler wirkt sich jedoch nur auf die Gefährlichkeitsprognose gemäß S 63 StGB aus: die Feststellungen zur\nrechtswidrigen Tat werden davon nicht berührt.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-633-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-633-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.021786+00:00"}}