{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-12-01_1_StR_269_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-12-01","aktenzeichen":"1 StR 269/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Er\nFi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 269/92\n\nvom\n\n1. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann L U zus Ve. sort seboren\nam EB 1955,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nTE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München TI vom 13. Dezember 1991\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nBesonderer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen\nmittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen II 1b, 4c,\n4 £,6c,8d, 9b, 11b, 12c.\n\nDas Landgericht hat nicht dargelegt, worin es die Erfüllung des Tatbestandes des § 271 StGB sieht. Die mittelbare Falschbeurkundung kann hier darin liegen, daß der Angeklagte die Ausstellung von Fahrzeugscheinen mit unrichtigem Inhalt bewirkt hat. Insoweit ist anerkannt, daß der\nFahrzeugschein eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271\nStGB ist (BGHSt 20, 186, 188; BGH NJW 1968, 2153, 2154; OLG\nHamburg NJW 1966, 1827, 1828). Andererseits genießt nicht\njede in dieser Urkunde enthaltene Angabe öffentlichen Glau-\n\nben.\n\nDer Angeklagte hat der Zulassungsstelle die Fahrzeuge\nnicht selbst vorgeführt, sondern nur die Kraftfahrzeugbriefe solcher Fahrzeuge zum Zwecke der Zulassung vorgelegt,\ndie er nicht zulassen konnte und wollte, weil sie nach Japan exportiert worden waren. Tatsächlich zugelassen wurden\njeweils andere, als Schrottfahrzeuge aufgekaufte oder gestohlene Fahrzeuge, an denen jeweils unrichtige, den vorgelegten Briefen entsprechende Fahrgestell- und Motornummern\nangebracht worden waren.\n\nDamit ist der Tatbestand des § 271 StGB erfüllt. Dabei\nunterliegt die Eintragung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugscheinen selbst zwar nicht dem Öffentlichen Glauben; entscheidend ist, ob falsch beglaubigt wird,\ndaß das in dem Schein nach seinen der Verwaltungsbehörde\nerkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das\nzum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGHSt 20,\n186, 188). Insoweit ist freilich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug kennzeichnendes Merkmal; da hier der Verwaltungsbehörde Kraftfahrzeugbriefe vorgelegt wurden, deren Nummern andere Fahrzeuge betrafen als die tatsächlich zugelassenen, liegt\nFalschbeurkundung vor.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-269-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-01/1-str-269-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.002374+00:00"}}