{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-24_1_StR_643_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"1 StR 643/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 643/92\n\nvom\n\n24, November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugen D u zu: Cu <eboren am\na _\n\nwegen Totschlags\n\nFr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr,\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nMaul,\nGranderath,\nWahl\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (ums\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEN\n\nnn\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. April\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Vaihingen an der Enz vom 25. Juli 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit\nder Sachrüge angreift, hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat eingeräumt, im Jahre 1973 Ursula\nSchlosser getötet zu haben. Jedoch hat das Landgericht dem\nAngeklagten seine Schilderung, wie es zu dieser Tat gekommen\nsei, nicht geglaubt. Es sieht vielmehr den Anlaß der Tat\ndarin, daß Ursula Sch den wunsch des Angeklagten nach\nGeschlechtsverkehr im Auto abgelehnt, sich aber auch geweigert habe, das Fahrzeug zu verlassen. Hierüber sei der Angeklagte, weil ihm die Frau über sein Verhalten mit wenig\n\nschmeichelhaften Worten die Meinung gesagt habe, derart in\n\nWut geraten, daß er sie mit einem textilen Werkzeug erwürgte\n(UA S. 15).\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß dieses Ergebnis\nder Beweiswürdigung einer festen Tatsachengrundlage ermangelt (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7, Vermutung\n3, 4, 7,8).\n\nInsoweit erscheint schon das, was das Landgericht zur\nwiderlegung der Einlassung des Angeklagten anführt, anfechtbar. Zur Darstellung des Angeklagten, Frau Sch habe\nihn sofort in seine Wohnung begleitet und dort einverständlich zweimal mit ihm den Geschlechtsverkehr ausgeführt,\nmeint das Landgericht, die Charakterisierung, die geschiedener Ehemann, Schwägerin und früherer Geliebter über das Opfer abgegeben hätten, widerspreche dieser Darstellung. Danach habe sich Ursula Sch auf solche Männerbekanntschaften allenfalls mit älteren Männern mit Niveau und Geld\neingelassen, wobei \"das ganze in stilvoller Umgebung habe\nstattfinden müssen\" (UA S. 30). Dem stehe nicht entgegen,\ndaß die Getötete in früheren Jahren Verwahrlosungstendenzen\ngezeigt und flüchtige sexuelle Kontakte zu Männern in Hotels\ngesucht habe. In der Zwischenzeit sei bei ihr eine Wandlung\neingetreten. An dieser Beurteilung ändere auch nicht, daß\nsie wenige Tage vor der Tat mit einem Mann, den sie gerade\nkennengelernt habe, eine Nacht in einem \"kleinen, süßen Hotel\" zugebracht habe. Hier habe, anders als beim Angeklagten, \"das 'Ambiente' gestimmt\" (UA S. 34). Schon insoweit\nist der Revision einzuräumen, daß es sich bei dem Ausschluß\nfreiwilliger sexueller Beziehungen der Getöteten mit dem An-\n\ngeklagten in Anbetracht ihrer insgesamt freizügigen sexuellen Haltung um nicht mehr als eine Vermutung handelt. Der\nBeschwerdeführer weist insoweit zutreffend darauf hin, daß\ndie Getötete neben der bereits erwähnten Nacht im Hotel auch\nin den Wochen vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Zeugen EWEEM unterhielt. Insgesamt ist der Schluß des Landgerichts, es wäre der Getöteten persönlichkeitsfremd gewesen\n(UA S. 30), dem Angeklagten in seine Wohnung zu folgen,\nnicht tragfähig. Ähnliche Bedenken bestehen hinsichtlich der\nVerwerfung der Einlassung des Angeklagten, die Getötete habe\nam frühen Morgen des 9. April 1973 nochmals mit ihm den Geschlechtsverkehr im Auto ausüben wollen. Das Landgericht\nübersieht nicht, daß sie auch schon mit dem Zeugen WR in\neinem Kraftfahrzeug Geschlechtsverkehr hatte, meint jedoch,\nwegen des Bestrebens der Getöteten, an ihre Arbeitsstelle zu\ngelangen, wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse am\nTattag und der ungünstigen Lage des angeblich dafür gewählten Ortes unmittelbar neben einer Straße das ausschließen zu\nkönnen.\n\nSoweit der Angeklagte schließlich geltend macht, der\nStreit sei über den dringenden Wunsch der Getöteten entstanden, von ihm geheiratet zu werden, ist einzuräumen, daß alle\nUmstände gegen diese Darstellung sprechen. Doch wäre damit\nnur bewiesen, daß darin nicht die Ursache der Tat lag. Schon\ndaß die Getötete freiwillig dem Angeklagten in dessen Wohnung folgte, wäre damit noch nicht widerlegt. Anzumerken ist\ninsoweit aber, daß diese Einlassung den Angeklagten insoweit\nbelastet, als sich daraus nicht ergibt, Frau SCHE habe\n\nden Angeklagten zurückgewiesen, ein Umstand, aus dem das\nLandgericht neben anderen die Voraussetzungen des § 21 StGB\nentnommen hat.\n\nAuf diese Mängel käme es nicht entscheidend an, wenn\nder vom Landgericht tatsächlich festgestellte Sachverhalt\nauf fester Beweisgrundlage beruhte; dann wäre jedenfalls dadurch die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Doch ist\nauch das nicht der Fall.\n\nschon für die Annahme, die Tat stehe im Zusammenhang\nmit einem vom Angeklagten gewollten, von der Getöteten verweigerten Geschlechtsverkehr (UA S. 40), fehlen Beweise. Das\nLandgericht meint, weil der Angeklagte am selben Abend bereits von einer anderen Frau abgewiesen worden war, habe er\nein gesteigertes Interesse \"am Erfolg des Geschlechtsverkehrs\" gehabt, so daß er versucht habe, mit Worten oder körperlicher Gewalt zu seinem Ziel zu kommen, Dieser Schluß\nkönnte allenfalls als tragfähig angesehen werden, wenn andere Gründe, die zu den Auseinandersetzungen und schließlich\nzur Tat führten, ausgeschlossen wären. Damit befaßt sich das\nLandgericht aber nicht. Es versteht sich auch nicht von\nselbst, daß eine lediglich verbale Auseinandersetzung über\ndie Durchführung von Geschlechtsverkehr - und von mehr geht\ndas Landgericht nach dem Zweifelssatz nicht aus - dazu führte, daß der Angeklagte nun versuchte, die Frau mit brutaler\nGewalt aus dem Fahrzeug zu befördern. Weiter ist es auch nur\neine Vermutung, daß die später Getötete nun mit wenig\nschmeichelhaften Worten ihre Meinung sagte, worauf er sie\nschließlich erdrosselte.\n\n‚so,\n\nInsgesamt sind die Feststellungen zum Tatablauf zwar\nmöglich, aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Das\nLandgericht hätte zwar auch, wenn es sich ganz oder teilweise nur auf das Geständnis des Angeklagten gestützt hätte,\nzum selben Schuldspruch gelangen können. Doch wird der\nSchuldspruch durch die nicht rechtsfehlerfrei festgestellten\nUmstände der Tat derart geprägt, daß er keinen Bestand haben\nkann.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die\nStrafzumessung.\n\nDas Landgericht lastet dem Angeklagten insoweit insbesondere an, er habe dem Opfer einen qualvollen, langsamen\nTod beschert; zudem komme die Tat wegen ihres Bezugs zu sexuellen Handlungen wider Willen des Opfers den Mordqualifikationen \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" oder \"zur\nVerdeckung einer Straftat\" sehr nahe.\n\nFür einen qualvollen, langsamen Tod des Opfers läßt\nsich aus dem Urteil jedoch nichts entnehmen. Dort ist nur\nfestgestellt, der Angeklagte habe die Frau mit aller Kraft\nso lange gedrosselt, bis sie tot war (UA S. 15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß er mit seinem Werkzeug nicht ständig in einer festen Position auf den Hals\neingewirkt hatte, sondern mehrfach ansetzte und zuzog (UA\nSs. 27), denn bei einer Drosselung kann in jedem Fall sehr\nschnell Bewußtlosigkeit eintreten (Luff in Handwörterbuch\nder Rechtsmedizin Bd. I S. 211, 213). Das läßt das Landgericht unerörtert. Weiter ist eine Nähe zu den genannten\nMordqualifikationen nicht erkennbar. Der Streit entbrannte\n\nletztlich darum, daß der Angeklagte die Getötete aus seinem\nWagen schaffen wollte und sie sich dagegen wehrte; selbst\nwenn diesem Verhalten des Angeklagten die Verweigerung des\nGeschlechtsverkehrs zugrunde lag, bringt dieser Umstand die\nTat noch nicht in die Nähe zu einer Tötung zur Befriedigung\ndes Geschlechtstriebes, denn der Angeklagte hatte gerade\nseine geschlechtsbezogenen Absichten entgültig aufgegeben.\nRechtliche Bedenken bestehen gleichfalls gegen die Annahme\nder Nähe von Verdeckungsmord; anscheinend will das Landgericht insoweit auf seine alternativ getroffene Feststellung\nabheben, der Angeklagte habe eine Vergewaltigung versucht,\nsei aber davon zurückgetreten, als die später Getötete mit\nAnzeige drohte (UA S. 14, 41). Diese Annahme hält das Landgericht jedoch selbst nicht für nachweisbar; vielmehr geht\nes zu Gunsten des Angeklagten davon aus, über die Frage des\nGeschlechtsverkehrs habe es nur verbale Auseinandersetzungen\ngegeben (UA S. 14, 41).\n\nGribbohm Ulsamer . Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/1-str-643-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/1-str-643-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.704640+00:00"}}