{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-24_1_StR_368_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"1 StR 368/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 368/92\n\nvom\n\n24. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter WE zus KU, senoren am MM\n1957 in Weiss.\n\nwegen Mördes\n\nrt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (ES\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nos\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n14, Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO verletzt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat seine Lebensgefährtin, die ihn wegen\neines anderen Mannes verlassen wollte, nach längeren Auseinandersetzungen und Streitigkeiten getötet. Er wollte sie dafür bestrafen, daß sie ihn verlassen wollte. Außerdem wollte\ner sich für den Verlust seines Sexualpartners, seiner sozialen Stellung und seiner Einkunftsquelle rächen. Ohne ihn\nsollte die Frau nicht leben (UA S. 16).\n\nDie unverändert zugelassene Anklage hat die Tat als\nVerbrechen des Totschlags gewertet. In der Hauptverhandlung\nhat der.Vorsitzende, nachdem er zunächst darauf hingewiesen\nhatte, der Angeklagte könne auch als Mörder verurteilt werden, einen weiteren rechtlichen Hinweis dahin gegeben, daß\nanstelle von Totschlag auch Mord in Betracht kommt, wobei\ndie Mordmerkmale in sonstigen niedrigen Beweggründen zu sehen seien, die nicht in Eifersucht zu finden sind.\n\nDie Revision hält diesen Hinweis für unzureichend. Nach\nSs 265 Abs. 1 StPO müsse nicht nur offengelegt werden, welches andere Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts anzuwenden sei, sondern auch, durch welche Tatsachen das Gericht\ndie gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansehe.\n\nDer Ausgangspunkt dieser Beanstandung ist zutreffend.\nDer Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muß gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Er muß daher - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten und\nseinem Verteidiger hinreichend erkennbar machen, welches\nStrafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 323;\n18, 56, 57; BGH NStZ 1983, 34, 35).\n\nHier hat der Vorsitzende zwar sowohl auf die anzuwendende Vorschrift als auch auf die in Betracht kommende Begehungsweise hingewiesen; es fehlten jedoch die Tatsachen, die\ndas Gericht als niedrige Beweggründe zu bewerten beabsichtigte. Dabei kann dahinstehen, ob die einzige dem Hinweis\nbeigefügte Erläuterung, Eifersucht scheide aus, nicht eher\n\ngeeignet war, zu verwirren als aufzuhellen, weil das Tatmotiv, kein anderer dürfe die Frau besitzen, von der Rechtsprechung teilweise dem Merkmal der Eifersucht zugeordnet\nworden ist (vgl. BGHSt 3, 180, 183; 22, 12, 13). Jedenfalls\nwar es gerade bei der Rechtsauffassung des Landgerichts,\n\nals Tatmotiv scheide die - nicht von vornherein fernliegende - Eifersucht aus, unumgänglich, auf das tatsächlich angenommene Tatmotiv der krassen Selbstsucht hinzuweisen und es\nzu erläutern; daß das unterblieben ist, beanstandet die Revision zu Recht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem mangelhaften Hinweis beruht. Dabei kann dahinstehen, ob\nder Angeklagte, der sich nur beschränkt zur Sache eingelassen hat, bei einem vollständigen Hinweis sein Verteidigungsvorbringen ergänzt hätte. Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO\nrichtet sich auch an den Verteidiger (BGH NStZ 1983, 34,\n35); dieser hat im einzelnen dargelegt, was er bei einem\nordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt der Senat folgende Hinweise:\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nach\neinem lautstarken Streit entschlossen, seine Lebensgefährtin\nzu töten (UA S. 16). Anlaß und Inhalt dieser Auseinandersetzung teilt das Landgericht nicht mit. Da es für die Feststellung und Bewertung des maßgeblichen Beweggrundes für die\nTat entscheidend auch auf eine durch eine Auseinandersetzung\ngeprägte Motivlage ankommt (BGHR StGB 5 211 Abs. 2 niedrige\nBeweggründe 9, 17), hätte sich das Schwurgericht auch mit\n\nder Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Angeklagte\nauch von anlaßbezogenen Beweggründen zur Tötung bestimmt\n\nwurde (BGHR aa0 niedrige Beweggründe 18).\n\nNach den Feststellungen neigt der Angeklagte zudem dazu, die emotionale Kontrolle über die eigenen Handlungen zu\nverlieren (UA S. 23); seine unzureichende Fähigkeit, mit eigenen Affekten angemessen umzugehen, ist auffällig (UA\nSs. 29). Das gibt Anlaß zur Prüfung, ob der Angeklagte bei\nder Tat seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen\nund willensmäßig steuern konnte (BGHR StGB S 211 Abs. 2\nniedrige Beweggründe 15, 16). Auch damit setzt sich das\nLandgericht nicht auseinander.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/1-str-368-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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