{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-17_1_StR_760_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-17","aktenzeichen":"1 StR 760/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nli StR 760/92\n\nvom\n\n17. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Ku aus VE, Senoren am Ai\n1939 in NER x. vu.\n\nwegen Totschlags\n\nF\nv\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. November 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet,\nunbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDoch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles\nnach § 213 StGB zweite Alternative mißt die Kammer dem Umstand, daß der Angeklagte mit minderer Schuld (S 21 StGB)\nhandelte, deshalb nur geringes Gewicht bei, weil er sich\nvorwerfbar selbst in die seine Schuldfähigkeit vermindernde\naffektive Erregung versetzt habe (UA S. 46/47). Dabei\nbleibt jedoch unberücksichtigt, daß der Getötete die erste\nUrsache für die schließlich von einem Affekt des Angeklagten begleitete schwere Eskalation dadurch gesetzt hatte,\ndaß er unter schwerem Verstoß gegen seine Pflichten aus dem\nMietvertrag die Wohnungstür eingetreten hatte.\n\nDie Kammer lastet dem Angeklagten in diesem Zusammenhang ferner an, daß er die Konfrontation mit seinem Verfolger gesucht habe. Außer Betracht läßt sie bei dieser Wertung, daß nicht der Angeklagte, sondern der Getötete es\nwar, der als erster eine tätliche Auseinandersetzung suchte, indem er den Angeklagten auch dann noch verfolgte und\ntätlich angriff, als dieser bereits die Wohnung verlassen\nund den zum Hausflur gehörenden Vorplatz vor der Wohnungseingangstür erreicht hatte (UA S. 11). Hierzu war der Getötete weder berechtigt noch bestand ein verständlicher Anlaß, sich so zu verhalten. Denn die Verletzung des Hausrechts - sofern das Betreten der Wohnung, wie das Landgericht meint, überhaupt unberechtigt erfolgte - war abgeschlossen, und die grobe Beleidigung des Tatopfers durch\nden Angeklagten war lediglich dessen Reaktion auf eine\ngleichermaßen grobe verbale Entgleisung des Getöteten.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\nseinen Affekt vorwerfbar selbst herbeigeführt, beruht daher\n- ebenso wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren\nSinne zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er\nhabe \"praktisch die Tatsituation selbst verschuldet\" (UA\nS. 48) - auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Verhaltens des Getöteten, der die erste Ursache für den zur\nTat führenden Geschehensablauf setzte, als erster eine grobe Beleidigung aussprach und als erster damit anfing, tät-\n\nlich zu werden.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Brüning\nBeyer Wahl\n\nS\n\nr\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-17/1-str-760-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-17/1-str-760-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.444935+00:00"}}