{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-17_1_StR_752_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-17","aktenzeichen":"1 StR 752/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 752/92\n\nvom\n\n17. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Ka aus Keil (Allcau), geboren am\nEEE 1945 in PR (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmittelimitaten\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Juli\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last\ngelegte Tat bestreitet, ist im wesentlichen auf die durch\nPolizeibeamte in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen polizeilichen V-Manns gestützt.\n\nIm Ergebnis zutreffend rügt die Revision, daß die\nStrafkammer hier nicht schon im Hinblick auf die Erklärungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des\nBayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Identität\ndes V-Manns könne nicht preisgegeben werden (vgl. BGHSt 35,\n82, 85 £f. m.w.Nachw.), den V-Mann als unerreichbar (S 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO) hätte ansehen dürfen. Die Revision\n\nweist zutreffend darauf hin, daß sich in den Verfahrensakten ein polizeilicher Vermerk befindet, wonach es sich \"bei\ndem Wirt des (Ko Lokals) \"TE... um sie vo\n(handelt)\". Auf der Grundlage dieses Vermerks, dessen Vorhandensein in den Verfahrensakten im übrigen bei der Angabe\nder Sperrerklärungen offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist, hätte die Strafkammer in eigener Verantwortung\nBemühungen entfalten müssen, den Namen des V-Manns festzustellen und seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dies folgt daraus, daß das Gericht innerhalb der\ndurch die Anklage gezogenen Grenzen zu einer selbständigen\nTätigkeit berechtigt und verpflichtet ist, § 155 Abs. 2\nStPO (BGHSt 35, 82, 85). Dementsprechend darf es auch dann,\nwenn eine Sperrerklärung vorliegt, einen aktenkundigen oder\nihm sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkt dafür, wie eine\nnach den Regeln der Strafprozeßordnung gebotene Beweiserhebung durchgeführt werden kann, nicht unberücksichtigt lassen.\n\nGribbohm Ulsamer Brüning\nBeyer Wahl\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 15.12.1992\n\nHerrenstraßc 45 a\n\nPostfach 1661\nFernsprecher (0721) 159-0 2\nGeschäftsstelle Durchwahl 159-_ 0 E24\n\nTelex-Nr. : 07825828\nTelefax-Nr.: 159606\n\n1 StR 752/92\n\nStrafsache\ngegen\n\nMehmet K EEE aus kei (Allcäu), geboren am\nGEB 1945 in PM (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln\n\nDurch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und\nAbschriften des Beschlusses des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1992 auf Seite 3 Zeile 5,\nirrtümlich das Wort \"Angabe\" geschrieben worden.\n\nEs muß, wie in der Urschrift des Beschlusses richtig,\nheißen: Abgabe.\n\nOberamtsrat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-17/1-str-752-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-17/1-str-752-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.426839+00:00"}}