{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-17_1_StR_608_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-17","aktenzeichen":"1 StR 608/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 608/92\n\nvom\n\n17. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIcset TE zus SCHEEMEER. geboren ar\n\n1928 in POEEEED (Tschechoslowakei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl,\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (HERE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.N\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 28. April 1992\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei (jeweils fortgesetzten) Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten ist nicht begründet.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben\n(Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt vor, das\nLandgericht hätte ein Sachverständigengutachten darüber\neinholen müssen, daß der Angeklagte erheblich vermindert\nschuldfähig gewesen sei, weil er vor jeder ihm zur Last\nliegenden sexuellen Handlung Alkohol getrunken habe.\n\nDie Urteilsgründe ergeben nicht, daß eine Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zu den Tatzeiten Gegenstand der\nVerhandlung war. Dem Revisionsgericht ist es nicht möglich,\nzu überprüfen, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Alkoholkonsum berufen hat. Denn es ist allein Sa-\n\nche des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme\nfestzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist\ndas Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung\nzur Schuld- und Tatfrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (BGHSt 21, 149, 151; Herdegen in KK StPO\n\n2. Aufl. § 244 Rdn. 40). Behauptete Lücken können nicht im\nRevisionsverfahren geschlossen werden, da das eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung verlangen würde. Eine Aufklärungsrüge läßt sich unter diesen Umständen nicht allein\nauf die Behauptung stützen, aufgrund eines (angeblichen)\nVorbringens des Angeklagten hätte Anlaß zu weiterer Beweiserhebung bestanden.\n\nDaß sich eine Alkoholaufnahme durch den Angeklagten\naus den Akten ergebe und das Landgericht sich deswegen zur\nBeweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen, hat der Revisionsführer nicht behauptet.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Zu erörtern ist\nallein der Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen zweier\ntateinheitlich zusammentreffender Fälle des sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes schuldig sei.\n\nZutreffend weist er darauf hin, daß zwei jeweils in\nsich fortgesetzte Handlungen gegenüber verschiedenen Opfern\ndann in Tateinheit zueinander stehen, wenn sie in wenigstens einem Teilakt in einem Handlungsvorgang zusammentreffen (BGHSt 6, 81; BGHR StGB S 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).\n\nDas könnte hier dann der Fall sein, wenn - wovon der\nGeneralbundesanwalt zu Gunsten des Angeklagten ausgehen\nwill - der Angeklagte wenigstens einmal beide Kinder zusammen badete und dabei beide sexuell mißbrauchte.\n\nZu’solcher Annahme - in Anwendung des Zweifelssatzes -\ngeben die Feststellungen jedoch keinen Anlaß. Die Urteilsgründe sprechen vielmehr dagegen: Der Angeklagte beging\nüber Monate hinweg bei günstiger Gelegenheit (unabhängig\nvom Baden) sexuelle Handlungen an dem Kind Marietta, \"wenn\ner sich von Fabienne unbeobachtet glaubte\". Im gleichen\nZeitraum nutzte er ebenfalls die Gelegenheit zu sexuellen\nHandlungen beim Baden der Kinder. Marietta crente er in\nmindestens zehn Fällen intensiv am Geschlechtsteil ein, um\nsich dadurch sexuell zu erregen. Fabienne hingegen küßte er\nin vier Fällen an der Scheide, \"nachdem er sie gebadet und\neingehend eingecremt hatte\". Der einleitende Satz der Urteilsfeststellungen, daß er sexuelle Handlungen beging,\n\n\"wenn er die Kinder badete\", besagt danach nicht, er habe\n\nwenigstens einmal bei gemeinsamem Baden an beiden Kindern\n\nsexuelle Handlungen vorgenommen.\n\nUlsamer Brüning\n\nGribbohm\nWahl\n\nBeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-17/1-str-608-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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