{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-12_1_StR_624_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-12","aktenzeichen":"1 StR 624/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 624/92\n\nvom\n\n12. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nmoltgeng N u =u: Vu. dor\ngeboren am EB 1969,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 1.\n\nre\n\nwine\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nNovember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nam 12.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Revisionsbegründung\ngewährt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. Mai\n1992, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Falle II.1 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher\nKörperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Tat-\n\nkomplex II.1 und über die Gesanmtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 12. Oktober 1992 ausgeführt:\n\n\"Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Tatrichters, daß im Fallkomplex II.1 zwischen den\nDelikten des ersten und des zweiten Handlungsabschnitts\nTatmehrheit bestehe (UA S. 16). Das Landgericht verkennt\nhierbei, daß eine Verklammerung jeweils selbständiger Handlungen durch eine dritte Tat auch dann eintritt, wenn nur\neine der zu verbindenden Straftaten schwerer wiegt als das\njeweils idealkonkurrierende Delikt (BGHSt 31, 29, 31). So\nverhält es sich hier. Denn nur das Verbrechen der versuchten räuberischen Erpressung weist einen höheren Unrechtsgehalt als das mit den selbständigen Handlungen zusammentreffende Dauerdelikt der Freiheitsberaubung auf, das demnach\ndie Taten beider Handlungsabschnitte zur Tateinheit verbindet.\n\nDer Umstellung des Schuldspruchs steht S$S 265 StPO nicht\nentgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten\nTatvorwurf nicht anders ais geschehen verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der\nim Fallkomplex II.1 verhängten Einzelstrafen und die Aufhe-\n\nbung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-12/1-str-624-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-12/1-str-624-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.361145+00:00"}}