{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-10_1_StR_762_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"1 StR 762/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 762/92\n\nvom\n\n10. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarijan PO aus Stil, seboren ar GEi-GEB 1953 in EB (Susoslawien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Wie\nsie mit Recht beanstandet, hat der Vorsitzende den während\nder Vernehmung seiner Tochter aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten erst nach dem Abschluß der Vernehmung über\ndie Aussage seiner Tochter unterrichtet, obwohl die Vernehmung zwischendurch zwecks Vernehmung der Zeugin FEB unterbrochen worden ist (Bl. 221-225 nebst Anlage 3 d.A.). Das\nverstieß gegen § 247 Satz 4 StPO. Nach dieser Bestimmung\nmuß ein Angeklagter, der während einer Zeugenaussage aus\ndem Sitzungssaal entfernt worden ist, bei Unterbrechungen\n\nder Vernehmung vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme zunächst über das unterrichtet werden, was der Zeuge bis zu\nder Unterbrechung ausgesagt hat (BGH NJW 1992, 2241, 2242).\nWenn das hier geschehen wäre, hätte der Angeklagte die Vernehmung der Entlastungszeugin FERR (vol. VA S. 25/26) und\ndie Fortsetzung der Vernehmung seiner Tochter möglicherweise durch Fragen und Vorhalte zu seinen Gunsten beeinflussen\nkönnen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß\ndas Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.\"\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/1-str-762-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/1-str-762-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.187295+00:00"}}