{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-10_1_StR_685_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"1 StR 685/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 685/92\n\nvom\n10. November 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nManuel Dias Jose M EB zus su seboren\nsm 1969 in Ma (Ancola),\n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.\n\nD\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtsho£f\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt GB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Juni\n\n1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Verurteilungen wegen Sachbeschädigung zu einer auf Bewährung\nausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nVon den Vorwürfen, die mit ihm befreundet gewesene\nChristiane SEM am 21. und 30. Juli 1991 jeweils vergewaltigt zu haben, wurde er freigesprochen.\n\nDie gegen den Freispruch gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung eines auf\ndie Vernehmung der Zeugin SW serichteten Beweisamtrags.\n\na) Diesem Antrag ging folgendes Verfahrensgeschehen\nvoraus:\n\nDer Vorsitzende hatte im einzelnen die Ergebnislosigkeit umfangreicher Bemühungen des Gerichts zur Ermittlung\ndes Aufenthalts dieser Zeugin dargelegt; er gab dann den\nVerfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der\nvom Gericht erwogenen Verlesung von Aussagen der Zeugin gemäß S 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestand darin, daß sie einen \"Beweisamtrag\" auf Vernehmung\nder Zeugin Smith stellte. Irgendwelche Hinweise auf den\nAufenthaltsort der Zeugin oder auf nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung enthielt der Antrag nicht.\n\nBei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisamtrag. Ein Antrag auf die Vernehmung eines Zeugen muß\nentweder den Aufenthaltsort des Zeugen nennen oder zumindest Hinweise darauf enthalten, wie der Aufenthaltsort ermittelt werden kann (st.Rspr., vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR\n1977, 984; BGH NSt2Z 1984. 309, 310; weitere Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 47).\n\nb) Die genannten Umstände im Zusammenhang mit der Anbringung des \"Beweisamtrags\" trägt die Revision nicht vor.\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine gegen die\nAblehnung eines Beweisamtrags gerichtete Verfahrensrüge\nnoch als i. S. d. S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben\nangesehen werden kann, wenn Verfahrensgeschehen nicht mitgeteilt ist, aus dem sich ergibt, daß in Wahrheit ein Beweisamtrag nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 4. August\n\nIl\n\n1992 - 1 StR 246/92; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 43,\n54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102); die Rüge ist nämlich jJedenfalls unbegründet.\n\nc) Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht\nzu Unrecht als Beweisamtrag behandelt hat, begründet die\nRevision dann, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nvorliegt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1981 - 5 StR 343/81;\nBGHR StPO S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 13; Senatsbeschluß vom\n8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92; KG JR 1978, 473, 474). Dies\nist hier nicht der Fall.\n\nAllerdings gebietet es die Aufklärungspflicht, daß das\nGericht bei der Suche nach einem Zeugen allen erkennbaren\nund sinnvollen Möglichkeiten nachgeht, zumal wenn es sich\num einen für die Erweislichkeit schwerwiegender Vorwürfe\nentscheidenden Zeugen handelt (vgl. Herdegen aa0 Rdn. 79\nm.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer jedoch\nnachgekommen. Mehrere Angehörige der Zeugin wurden eingehend nach einem möglichen Aufenthalt der Zeugin befragt.\nDaraus ergab sich, daß die Zeugin, die auch schon früher in\neinem Obdachlosenasyl gewohnt hatte, gelegentlich z. B. in\neiner alten Lagerhalle nächtigte, den Angeklagten bei einem\nBahnhof kennengelernt und sich ihm angeschlossen hatte, offenbar bewußt noch bestehende Verbindungen zu ihren Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehemann, Kleinkind) abgebrochen\nhatte. Konkreteste Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der\nZeugin waren ein in Br abgestempelter Brief ohne Anschriftenangabe und die Vermutung, daß sich die Zeugin in\nBegleitung eines Asylbewerbers befinden könnte, dessen Name\nnur ungefähr dem Klang nach (phonetisch) bekannt war. Auf\n\nder Grundlage dieser Erkenntnisse wurden unter Einschaltung\nzahlreicher Behörden umfangreiche Ermittlungen nach dem\nAufenthalt der nirgends gemeldeten Zeugin durchgeführt. So\nblieben etwa\n\n\"Auswertungen der Ausländeramtsdatei in Brig.\ndes Ausländerzentralregisters in KR des IN-POL-Systems der Polizei Bra, des ISA-Systens\n(= Informationssystem Anzeigen) der Polizei Br@-\nmw hinsichtlich des der Zeugin SEEEB und des\nAufenthalts eines potentiellen Asylbewerbers\nAlex Ameci (phon.) in einer der 28 Br Asy!-\nunterkünfte erfolglos.\"\n\nUnter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer zu\nweiteren Ermittlungsbemühungen nicht gedrängt zu sehen, zumal auch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu\neiner Hinwirkung auf die jetzt von ihr vermißten weiteren\nErmittlungsbemühungen keine Veranlassung sah.\n\nd) Bei der Prüfung des Revisionsvorbringens hat der Senat auch erwogen, daß eine unrichtige Bezeichnung der nach\nAuffassung des Beschwerdeführers verletzten Verfahrensnorm\nunschädlich ist (vgl. BGHSt 19, 273, 276 f), wenn der Sinn\nder Verfahrensrüge dennoch deutlich ist.\n\nSelbst wenn dementsprechend das Revisionsvorbringen dahin\nauszulegen wäre, daß in Wahrheit nicht die Ablehnung des\n\n\"Beweisamtrags\", sondern die Bejahung der Voraussetzungen\n\n\\c\n\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gerügt sein soll (vgl. Mayr in\nKK 2. Aufl. § 251 Rdn. 30 m.w.N.), könnte dies der Revision\nnicht zum Erfolg verhelfen.\n\nHat der Tatrichter vergebliche Bemühungen unternommen,\num einen Zeugen zu ermitteln, ist es seiner vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden würdigung\nvorbehalten, ob weitere Ermittlungen noch erfolgversprechend sind (BGH JR 1969, 266, 267; w. Nachw. bei Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 901 Fußn. 31). Ein Rechtsfehler\nder Strafkammer ist nicht erkennbar. Eine entsprechende\nMöglichkeit wird auch durch den Hinweis der Beschwerdeführerin, es hätten - trotz der Erfolglosigkeit der Überprüfung aller 28 Asylunterkünfte in Brg8 - \"in den Br\nAsylunterkünften Nachforschungen durchgeführt werden können\" und durch ihre damit vergleichbaren sonstigen Erwägungen nicht verdeutlicht.\n\n2. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe den\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Ermittlungsrichters,\nder die Zeugin SB vernommen hatte, zu Unrecht abgelehnt,\nliegt ebenfalls kein Beweisamtrag vor. Als Beweisthema war\nlediglich angegeben, daß die Zeugin SEE bei dieser Vernehmung - die Niederschrift darüber war in der Hauptverhandlung verlesen worden - \"glaubhafte Angaben\" gemacht habe. Damit sind die Anforderungen an die für die Annahme eines Beweisamtrags erforderliche Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung nicht erfüllt (vgl. BGHSt 37, 160, 164 £).\n\na „\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. oben 1 c)\nliegt ebenfalls nicht vor. Die Zweifel der Strafkammer an\nder Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin Smith beruhten\nnämlich auf den Unterschieden in den Angaben, die sie einerseits bei dem Ermittlungsrichter und andererseits bei\nsonstigen Gelegenheiten jeweils zu den in Rede. stehenden\nVorgängen gemacht hatte.\n\n3. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/1-str-685-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/1-str-685-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.167242+00:00"}}