{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-10_1_StR_660_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"1 StR 660/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 660/92\n\nvom\n\n10. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErik U aus HE Tenoren ar VEN\n1968 in Mi.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nIH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom 9. Oktober 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm zugleich die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren\nfestgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Mag die verhängte Strafe auch milde sein, so weist\nsie doch keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Die günstige Sozialprognose ist hinreichend dargetan\n(5 56 Abs. 1 StGB).\n\nb) Ferner nimmt die Strafkammer auf Crund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des\nAngeklagten an, daß besondere Umstände i.S.v. 8 56 Abs. 2\nStGB vorliegen, die trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, eine\nStrafaussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen.\nHierbei durfte sie insbesondere berücksichtigen, daß der Angeklagte Aufklärungshilfe i.S.v. S 31 Nr. 1 BtMG geleistet\nhat (vgl. BGH NStZ 1983, 218).\n\nc) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Strafvollstreckung nicht (5 56 Abs. 3\nStGB; zu diesem Begriff vgl. BGHSt 24, 40).\n\nBei der Prüfung dieser Frage genügt es nicht, allein\nauf generalpräventive Erfordernisse abzuheben. Vielmehr ist\nsie unter umfassender Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH StV 1991, 19, 20; BGHR\nStGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Diesen Anforderungen werden die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils\n- insgesamt gesehen - noch gerecht.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht sei von der - unzutreffenden - Ansicht\nausgegangen, \"daß bei Betäubungsmitteldelikten eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf Gründe zur\nVerteidigung der Rechtsordnung gestützt werden kann\". Es hat\n\nIA\n\nlediglich - zu Recht - ausgeführt, es sei unzulässig, wegen\nder Gefährlichkeit von Rauschgiften eine ganze Deliktsgruppe\n(Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) generell von der\nMöglichkeit der Strafaussetzung gemäß § 56 StGB auszuschlie-Ben (vgl. dazu BGH StV 1989, 150; 1990, 548, 549). Wie die\nErwägung der Strafkammer zeigt, \"trotz der Gefährlichkeit\nvon Rauschgiften\" bedürfe die Verteidigung der Rechtsordnung\n\"im vorliegenden Fall\" nicht der Vollstreckung der verhängten Strafe, hat sie erkannt, daß es auch unter dem Blickwinkel des § 56 Abs. 3 StGB auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt.\n\nFür die Annahme, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Strafvollstreckung, spricht, wie der Revision einzuräumen ist, allerdings, daß der Angeklagte, der kein Drogenkonsument ist, allein zur Gewinnerzielung eine große Menge Haschisch ins Inland verbrachte, um es zusammen mit seinen Mittätern weiterverkaufen zu können. Indes sind diese\nErschwerungsgründe im angefochtenen Urteil nicht außer Betracht geblieben. Zutreffend legt die Strafkammer bei Bemessung der Strafe dar, es müsse der Anschein vermieden werden,\ndaß der Umgang mit größeren Mengen von Cannabisprodukten bagatellisiert werde (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 84 f. sowie das\nzum Abdruck in BGHSt bestimmte Senatsurteil vom 25. August\n1992 - 1 StR 362/92). Sie hebt aber hervor, der noch junge\nAngeklagte - der nicht vorbestraft sei und den die in diesem\nVerfahren erlittene Untersuchungshaft beeindruckt habe - habe sich in einer persönlichen Umbruchssituation befunden,\nals er sich zur Tat entschloß. Er habe nicht nur ein reumü-\n\ntiges Geständnis abgelegt, sondern auch die Namen seiner\nMittäter preisgegeben (die den überwiegenden Teil des zum\nFinkauf des Rauschgifts benötigten Geldes aufbrachten).\n\nBei dieser Sachlage hat der Senat die tatrichterliche\nWertung hinzunehmen, mag auch eine andere Würdigung möglich\ngewesen.sein (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 53).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-10/1-str-660-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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