{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-03_1_StR_731_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"1 StR 731/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 731/92\n\nvom\n\n3. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1955 in PN (Frankreich),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. November 1992 gemäß S 349 Abs. 1, 8 346 Abs. 2 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß\ndes Landgerichts München I vom 12. August\n1992 aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 27. Mai 1992\nwird als unzulässig verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und\nwegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je\n100 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er auf die\nEinlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet hat.\n\nwie sich aus dem Protokoll über die Sitzung vom 27. Mai\n1992 ergibt (Bd. IV Bl. 361 d.A.), erklärte der Angeklagte,\nnachdem das Urteil verkündet und ihm die vorgeschriebene\nRechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache\n\nmit seinen Verteidigern: \"Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.\" Diese Erklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen nicht. Der Senat zweifelt auch nicht daran, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner\nErklärung verhandlungsfähig war. Der wirksam erklärte\nRechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181).\n\nDie sich hieraus ergebende Unzulässigkeit der Revision\nkann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen; für\neine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO\nist insoweit kein Raum (BGH aa0 sowie BGHSt 16, 115, 118).\nDenn nach einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht\nstellt sich weder die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision noch die ihrer frist- und formgerechten Begründung. Der Senat hebt deshalb den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß auf.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/1-str-731-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/1-str-731-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.926987+00:00"}}