{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-03_1_StR_622_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"1 StR 622/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 622/92\n\nvom\n\n3. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter B OB aus RO <seboren am\nu 19:5 ir : mm,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 3. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8 in der Verhandlung,\nBundesanwalt HB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin msmuuuunuup\n\nals Verteidigerin (in der Verhandlung),\n\nJustizangestellte (l\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n\\\ner\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 4. Mai 1992 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom\n10. Oktober 1991 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nund wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat durch\nBeschluß vom 5. März 1992 (1 StR 56/92) das Urteil im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben - die Urteilsgründe hatten einen Verstoß gegen $S 51 BZRG besorgen\nlassen - und die weitergehende Revision verworfen.\n\nMit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht\nEinzelstrafen für die beiden rechtskräftig feststehenden\nTaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe gebildet.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen stützen sich auf die Ablehnung\neiner Reihe von Beweisamträgen, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine Du und auf den Umfang der\nvom Angeklagten zum Nachteil dieser Zeugin begangenen sexuellen Handlungen bezogen.\n\nDem liegt folgendes zugrunde:\n\nIn dem Urteil vom 10. Oktober 1991 war eine Reihe unterschiedlicher Sexualpraktiken geschildert, die der Angeklagte im Rahmen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs des\nKindes Christine DM vorgenommen oder veranlaßt hatte. Die\nJugendkammer hatte festgestellt, daß es insgesamt zu \"etwa\nzehn bis dreißig\" Einzelakten gekommen war. Die Jugendkammer hatte jedoch, wie die Urteilsgründe insgesamt ergaben,\nkeinen Zweifel daran, daß es zumindest zu zehn Einzelakten\ngekommen war; sie hielt aber auch eine Höchstzahl von bis\nzu dreißig Einzelakten für möglich. Diese - überflüssige -\nAngabe einer möglichen Höchstzahl sowie der Umstand, daß\ndie Jugendkammer bei der Strafzumessung nur auf die nicht\nnäher gekennzeichnete \"Vielzahl\" der Einzelakte abgestellt\nhatte, veranlassten den Senat zu dem Hinweis, daß bei einer\nsolchen Fallgestaltung \"als Schuldumfang bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nnur die sicher festgestellte Mindestzahl an Einzelakten zugrundezulegen ist\" (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 545).\n\nDie Auffassung der Revision, aus alledem folge, daß\nder Mindestschuldumfang noch nicht sicher festgestellt sei,\ngeht fehl. Wäre dies zutreffend, wäre für eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs kein Raum gewesen (vgl. BayObL6GSt\n\n1959, 151, 153; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\nS 353 Rdn. 11, Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 15). Die\nJugendkammer hat die Beweisamträge daher zutreffend zurückgewiesen. Beweiserhebungen zu dem Vorbringen, es sei von\neinem geringeren als dem schon rechtskräftig festgestellten\nSchuldumfang auszugehen, wären nicht zulässig gewesen\n(BGHSt 14, 30, 38; Pikart aaO Rdn. 38). Aus dem selben\nGrund hat die Jugendkammer durch das Absehen von der beantragten Beweisaufnahme auch ihre Aufklärungspflicht nicht\nverletzt.\n\n2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\nDie Jugendkammer war gehalten, die rechtskräftigen\nFeststellungen ihren Strafzumessungserwägungen zugrunde zu\nlegen. Daß sie dabei (hinsichtlich der Tat zum Nachteil von\nChristine DEM) nur von dem sicher festgestellten Mindestschuldumfang ausgegangen ist, hat sie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch im übrigen enthalten ihre Erwägungen\nkeinen Rechtsfehler.\n\nDie Auffassung des Generalbundesanwalts, daß angesichts der Vielfalt der geschilderten Sexualpraktiken die\nFeststellungen der Jugendkammer mit einer Annahme von (nur)\nzehn Einzelakten unvereinbar wären, teilt der Senat nicht.\nEs ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei jeweils\neinem Einzelakt der fortgessetzten Handlung unterschiedliche Tathandlungen an der Geschädigten vornahm und von ihr\nan sich vornehmen ließ. Darüberhinaus wäre der Angeklagte\nnicht beschwert, wenn die Feststellungen auch die Annahme\neines größeren Schuldumfangs möglich erscheinen lassen\n\nEr)\n\nkönnten, da die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich von 10 Einzelfällen ausgeht.\n\nAuch die Strafe für die Tat zum Nachteil von Andrea\nWieser ist rechtsfehlerfrei festgesetzt. Gleiches gilt für\ndie Gesamtfreiheitsstrafe. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Jugendkammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die auch für die Festsetzung der Einzelstrafen wesentlichen Gesichtspunkte erneut in ihre Erwägungen einbeziehen (vgl. BGHSt 24, 268, 270; Lackner, StGB\n19. Aufl. 8 54 Rdn. 6 m.w.Nachw.).\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/1-str-622-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/1-str-622-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.904862+00:00"}}