{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-11-03_1_StR_543_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"1 StR 543/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 543/92\n\nvom\n3. November 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nLucia Sch . seboren am EEE 1965 in Bozen\n\n(Italien),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 26. März 1992 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen, die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\n4 Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall außerdem in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen,\nund wegen Diebstahls mit Waffen in 2 Fällen zu einer Gesamtsträafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und - zu Ungunsten der Angeklagten -\ndie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Zur Begründung\n\ndieser Rüge hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt: Das\nLandgericht habe es fehlerhaft unterlassen, zur Klärung der\n\nFrage, ob die Angeklagte die Taten als Mitglied einer Bande\nbegangen habe, den Zeugen FÜ zu hören. Dieser Zeuge hätte möglicherweise angegeben, daß sich die Angeklagte für\neine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung mehrerer noch\nunbekannter Diebstähle oder Raubtaten mit anderen verbunden\nhatte. Darüberhinaus hätte der Zeuge unter Umständen auch\nAngaben zum Aufenthalt der anderweitig Verfolgten Sonja\nFÜR machen können.\n\nDieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil das zu erwartende Ergebnis\nder vermißten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen\ninhaltlichen Bestimmtheit behauptet wird (BGHR StPO 5 344\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Pikart in KK, StPo\n2. Aufl., 8S 344 Rdn. 51).\n\n2. Auch die Sachrüge erweist sich im Ergebnis als erfolglos. Die Staatsanwaltschaft beanstandet insoweit allerdings zu Recht, daß das Landgericht weder bei der Bejahung\ndes minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) noch bei der\nStrafzumessung im engeren Sinn geprüft hat, ob die Gefährlichkeit des den Opfern beigebrachten Schlafmittels und die\ngesundheitlichen Folgen der Taten für die Angeklagte zumindest vorhersehbar waren.\n\na) Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nzur Prüfung des minder schweren Falles aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5\nm.w.N.) hat die Strafkammer an sich nicht verkannt. Ihre\nAbwägung der subjektiven Tatumstände ist aber insofern un-\n\nvollständig, als sie im Zusammenhang mit der Erörterung der\nGefährlichkeit des Schlafmittels allein darauf abgestellt\nhat, die Angeklagte sei aufgrund der Angaben ihrer Mittäterin von der Harmlosigkeit des Präparats überzeugt gewesen.\nAuch wenn das Landgericht diese Einlassung der Angeklagten\nals nicht widerlegbar angesehen hat, bestand aufgrund der\nfestgestellten äußeren Gesamtumstände - objektive Gefährlichkeit des Schlafmittels; hohes Alter der Opfer; rasche\nund \"zuverlässige\" Wirkung des Mittels; keine Aussicht auf\nHilfeleistung durch Dritte - Anlaß, sich mit der Frage der\nVorhersehbarkeit auseinanderzusetzen und das Ergebnis dieser Prüfung in die gesamte Strafzumessung einzubeziehen.\nDies gilt auch für die bei den Geschädigten Kreidler und\nBogusch eingetretenen konkreten Folgen der Tat. Daß die Angeklagte jene Folgen im einzelnen hätte voraussehen können,\nist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß die Folgen\nfür sie in ihrem Gewicht im wesentlichen vorhersehbar waren\n(BGH Urt. v. 9. November 1988 - 3 StR 372/88; vgl. auch\nSchönke/Schröder/Stree, StGB 24. Aufl., § 46 Rdn. 26 a.E.).\n\nb) Der Senat schließt jedoch aus, daß das Landgericht\neinen minder schweren Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB\nverneint und darüberhinaus auch bei der Strafzumessung im\nengeren Sinn zu einer anderen Bewertung gelangt wäre, wenn\nes die gebotene Gesamtwürdigung anhand des dargelegten Maßstabes vorgenommen hätte. Die Strafkammer hat alle sonstigen wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände umfassend und sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen.\nDie besondere Verwerflichkeit der Begehungsweise, den hohen\nmateriellen und ideellen Schaden, der den Opfern entstanden\nist, die Vielzahl der Taten und das Zusammentreffen von je-\n\nweils mehreren Straftatbeständen hat sie ausdrücklich berücksichtigt. Entscheidend hat sie jedoch auf die äußerst\nschwierigen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie\ndarauf abgestellt, daß die ältere Mittäterin bei Planung\nund Ausführung der Taten eine dominierende Rolle gespielt\nund die Angeklagte sich insbesondere auf ihre Zusicherung,\ndas den Opfern beigebrachte Mittel sei völlig harmlos, verlassen hat. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens; sie sind revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDer Senat hat daher keine Zweifel, daß das Landgericht,\nwenn es die Frage, ob für die Angeklagte die Gefährlichkeit\ndes Präparates erkennbar und die eingetretenen Folgen vorhersehbar waren, erörtert und möglicherweise bejaht hätte,\ndiesem Umstand wegen seines geringen Gewichts im Rahmen der\ngebotenen Gesamtabwägung bei der Prüfung des minder schweren Falles wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne\njedenfalls keine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte\n\nund demzufolge auch nicht zu einer höheren als der tatsächlich verhängten Strafe gelangt wäre.\n\nc) Die weiteren von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung greifen ebenfalls\nnicht durch. Die strafmildernde Berücksichtigung der beengten finanziellen Situation der Angeklagten sowie der beabsichtigten Anschaffung eines Wohnwagens für die Ausübung\neines Reisegewerbes überschreitet nicht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens.\n\n88\n\nII. Revision der Angeklagten\n\n1. a) Mit ihrer allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet die Angeklagte vor allem, daß die Strafkammer die Beibringung des Schlafmittels als Gewalt im Sinne des § 249\nStGB gewertet hat. Dieser Gewaltbegriff setze zumindest einen gewissen Kraftaufwand bei der Wegnahme voraus, der von\neinem Wachenden als körperlicher Zwang empfunden werde; er\nsei deshalb nicht erfüllt, wenn nicht die eingesetzte\nKraft, sondern List und Schnelligkeit das Tatbild prägten.\nDas sei hier der Fall, weil die Beibringung des Beruhigungsmittels - ähnlich wie bei dem sogenannten \"Wasserglastrick\" - lediglich der Ablenkung der Opfer gedient habe,\nwährend die Anwendung körperlichen Zwanges von den Täterin-\n\nnen vollständig ausgeschlossen worden sei.\n\nDieser Einwand greift nicht durch. Zwar trifft es zu,\ndaß - nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des\n§ 249 StGB grundsätzlich nur erfüllt ist, wenn die vom Täter entfaltete Kraft wesentlicher Bestandteil der Wegnahme\nund dieser Kraftaufwand geeignet ist, erwarteten Widerstand\nzu brechen. Die allein durch das Überraschungsmoment, also\nSchnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme, insbesondere das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes ohne\nbesondere Kraftanwendung, stellt deshalb keinen Raub dar\n(BGHSt 18, 329, 330, 331; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1,\n2 und 4). Dies alles gilt aber nur in den Fällen der unnittelbaren körperlichen Gewalteinwirkung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich ebenso anerkannt,\ndaß Gewalt auch der Täter anwendet, der den erwarteten Wi-\n\nderstand des Opfers durch mittelbare Einwirkung auf dessen\nKörper ausschaltet, insbesondere also durch Beibringung eines Beruhigungs-, Schlaf- oder Betäubungsmittels (BGHSt 1,\n145, 147; Urt. v. 12. Februar 1980 - 1 StR 769/79; BGH NStZ\n1992, 490). Daß das Opfer hierbei in aller Regel - wie vorliegend - ahnungslos ist, mithin überlistet wird, steht der\nBejahung des Gewaltbegriffs in derartigen Fällen nicht entgegen (BGH NJW 1953, 351; Urt. v. 18. Januar 1983 -\n\n1 StR 757/82; NStZ 1992, 490). Von einer bloßen Ablenkung\nkann daher entgegen der Auffassung der Revision keine Rede\n\nsein.\n\nb) Entsprechendes gilt für die von der Revision verneinte Zweck-Mittel-Relation bei den Tatbeständen des Diebstahls mit Waffen (S 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und des schweren Raubes (S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Mittäterin der\nAngeklagten hat, was diese wußte und billigte, in sämtlichen Fällen das Beruhigungsmittel bei sich geführt, um die\njeweiligen Opfer in einen Schlafzustand zu versetzen. Soweit die Revision meint, das Mittel habe nur dazu dienen\nsollen, die Aufmerksamkeit des Opfers auszuschalten, nicht\njedoch dessen Widerstand, entfernt sie sich in unzulässiger\nWeise von den tatrichterlichen Feststellungen. Die notwendige finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und (beabsichtigter) Wegnahme ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenn der erwartete Widerstand des Opfers nicht in körperlicher Gegenwehr, sondern - was hier naheliegt - in Hilferufen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1992 - 1 StR\n202/92).\n\nE88\n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht schließlich in den Fällen II 1, 2 und 4-7 der Urteilsgründe in der\nSchlafmittelbeibringung eine gefährliche Körperverletzung\ngesehen.\n\nDas Verabfolgen von bewußtseinstrübenden Mitteln erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein\nverlorengeht oder gegenüber dem gesunden Zustand verändert\nwird (BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. v. 18. Januar 1983\n- 1 StR 757/82 und v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92;\nSchönke/Schröder/Eser a.a.O. § 223 Rdn. 5). So war es hier.\nDie Angeklagte wußte bereits vor der ersten Tat, daß das\nvon ihrer Mittäterin mitgeführte und eingesetzte Beruhigungsmittel bewirken sollte, daß die Opfer - ausnahmslos\nalte, alleinstehende Frauen - in kurzer Zeit apathisch werden und einschlafen würden.\n\nGefährlich im Sinne des § 223 a StGB waren die Körperverletzungen jedenfalls deshalb, weil sie mittels eines\nhinterlistigen Überfalls, nämlich planmäßig durch einen\nplötzlichen, unvermuteten Angriff begangen wurden (BGH NSt2Z\n1992, 490; BGHR StGB S 223 a Abs. 1, Hinterlist 1; Urt. v.\n22. September 1992 - 1 StR 456/92). Im übrigen hat das\nLandgericht zu Recht auch die Tatbestandsalternative der\ngemeinschaftlichen Begehungsweise bejaht; die vom Generalbundesanwalt insoweit geäußerten Bedenken teilt der Senat\nnicht.\n\n- 10 -\n\nAuch sonst deckt die Revision der Angeklagten keinen\nRechtsfehler auf.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/1-str-543-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-03/1-str-543-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.883472+00:00"}}